Niemand hat behauptet, daß es nicht nachteilig wäre, sich an solche selbst auferlegten Ordnungen nicht zu halten. Aber ob der AG sich so oder so organisieren möchte, eröffnet schlicht keine Ansprüche des AN gegen diesen, im Gegensatz zu einer entsprechenden Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder gar einer arbeitsvertraglichen Regelung.