Autor Thema: Ist meine Einstufung richtig?  (Read 9812 times)

MoinMoin

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Antw:Ist meine Einstufung richtig?
« Antwort #15 am: 22.05.2019 12:35 »
Allerdings führen die anderen Arbeitsabläufe in der freien Wirtschaft dazu, dass die Schwelle der einschlägigen Berufserfahrung nicht immer leicht zu erreichen ist.
Richtig.
Aber wenn ein der öffentliche AG weiter so auf die Dummheit der AN hofft, dass sie sich die förderlichen Zeiten nicht anerkennen lassen, dann kann ich nur hoffen das die so gelinkten AN anfangen zu erkenne, dass es einen Arbeitsmarkt gibt.
@123Kim:
Sie zu das die die Hacken scharf machen und dir mehr zahlen (und sei es eine Zulage), schon mal nachgedacht zum Finanzamt zu gehen? Die suchen glaube ich Anwärter wie blöde, da steht der Verbeamtung nichts im Wege.
Lass dich nicht abspeisen.
Und wenn die sagen geht tariflich nicht, dann musst nur antworten: Warum lügen Sie?

MrRossi

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Antw:Ist meine Einstufung richtig?
« Antwort #16 am: 22.05.2019 15:35 »
Allerdings führen die anderen Arbeitsabläufe in der freien Wirtschaft dazu, dass die Schwelle der einschlägigen Berufserfahrung nicht immer leicht zu erreichen ist.
Richtig.
Aber wenn ein der öffentliche AG weiter so auf die Dummheit der AN hofft, dass sie sich die förderlichen Zeiten nicht anerkennen lassen, dann kann ich nur hoffen das die so gelinkten AN anfangen zu erkenne, dass es einen Arbeitsmarkt gibt.
@123Kim:
Sie zu das die die Hacken scharf machen und dir mehr zahlen (und sei es eine Zulage), schon mal nachgedacht zum Finanzamt zu gehen? Die suchen glaube ich Anwärter wie blöde, da steht der Verbeamtung nichts im Wege.
Lass dich nicht abspeisen.
Und wenn die sagen geht tariflich nicht, dann musst nur antworten: Warum lügen Sie?

Es gibt wenige die sich so vor ihrem Brötchengeber aufbauschen . Zumahl ja nichtmal 100% sicher ist ob der Sachverhalt korrekt ist. Da der Knarz danach mit Sicherheit aber vorprogrammiert ist, halte ich den Rat, es zu tun, für einen schlechten Rat.

MoinMoin

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Antw:Ist meine Einstufung richtig?
« Antwort #17 am: 22.05.2019 23:10 »
Allerdings führen die anderen Arbeitsabläufe in der freien Wirtschaft dazu, dass die Schwelle der einschlägigen Berufserfahrung nicht immer leicht zu erreichen ist.
Richtig.
Aber wenn ein der öffentliche AG weiter so auf die Dummheit der AN hofft, dass sie sich die förderlichen Zeiten nicht anerkennen lassen, dann kann ich nur hoffen das die so gelinkten AN anfangen zu erkenne, dass es einen Arbeitsmarkt gibt.
@123Kim:
Sie zu das die die Hacken scharf machen und dir mehr zahlen (und sei es eine Zulage), schon mal nachgedacht zum Finanzamt zu gehen? Die suchen glaube ich Anwärter wie blöde, da steht der Verbeamtung nichts im Wege.
Lass dich nicht abspeisen.
Und wenn die sagen geht tariflich nicht, dann musst nur antworten: Warum lügen Sie?

Es gibt wenige die sich so vor ihrem Brötchengeber aufbauschen . Zumahl ja nichtmal 100% sicher ist ob der Sachverhalt korrekt ist. Da der Knarz danach mit Sicherheit aber vorprogrammiert ist, halte ich den Rat, es zu tun, für einen schlechten Rat.
Aber nur wenn der AG die einzige Alternative ist. Sonst halte ich meinen Rat für ein normales marktwirtschaftliches Verhalten.
Außerdem halte ich es nicht für ein aufbauschen, wenn man Menschen, die falsche Dinge verbreiten, eben diese Tatsache objektiv und gefühlslos mitteilt.
Außer natürlich, wenn man Speichellecker / Duckmäuser ist oder bedingungslos von diesen Menschen abhängig ist.

Der Sachverhalte den ich hier sehe ist der: Ein MA möchte mehr Geld vom AG, weil er Berufserfahrung hat, die er einbringt. Der AG verneint diesen Mehrwert.
Der An kann sagen ok habe verloren. Oder er kann sagen: Sehe ich nicht so.
Der AG kann in diesem Fall nicht sagen: Da kann ich nichts machen.
Er kann sehr wohl sagen: Da will ich nichts machen.
Was ein An aus letztere INfo macht, bleibt ihm überlassen, bei erstere Aussage, kann man dem AG helfen seinen Irrtum einzusehen (und das habe ich schon mehrfach hinter mir, mit positiven Ergebnissen für meine Kollgeen)

123Kim

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Antw:Ist meine Einstufung richtig?
« Antwort #18 am: 27.05.2019 08:23 »
Hallo! Wow, vielen Dank für die Rückmeldung!!
Mir ist jetzt ein Unterschied zu meiner Freundin aufgefallen und ich habe Angst, dass dieser dazu führt, dass mir die Berufserfahrung nicht angerechnet wird:

Nach meiner Ausbildung vor sechs Jahren, habe ich noch drei Jahre weiter in der Kanzlei gearbeitet. Danach war ich jedoch ein halbes Jahr arbeitssuchend. Anschließend war ich wieder ein halbes Jahr angestellt in einer Firma, jedoch wurde ich danach krank für mehrere Monate.
Anschließend habe ich gekündigt und erneut ein halbes Jahr bei einer anderen Firma gearbeitet. Dort wurde ich gekündigt und war erneut ein Jahr arbeitssuchend.
Anschließend folgte die Anstellung bei der Staatsanwaltschaft.
Meine Freundin meinte, es könnte sein, dass meine Berufserfahrung deshalb schon 'zu lange her' ist.
Das hatte ich nicht bedacht.
Hier nochmal zusammengefasst:
3 Jahre Ausbildung
3 Jahre Arbeit
0,5 Jahre arbeitssuchend
1 Jahr Arbeit (davon aber 0,5 Jahre krankgeschrieben)
0,5 Jahre Arbeit
1 Jahr arbeitssuchend
Jetzt bei der Staatsanwaltschaft

Ich kann aber irgendwie nicht glauben, dass der Anspruch dann so schnell verfällt. Die Berufserfahrung habe ich ja, egal wie lange her, oder?

TV-Ler

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Antw:Ist meine Einstufung richtig?
« Antwort #19 am: 27.05.2019 08:36 »
Ich kann aber irgendwie nicht glauben, dass der Anspruch dann so schnell verfällt. Die Berufserfahrung habe ich ja, egal wie lange her, oder?
Wenn ich es richtig verstanden habe, hat sich deine berufliche Laufbahn bisher in der Sphäre des Rechts abgespielt. Da sollte es für dich doch im Grunde eine Selbstverständlichkeit sein, bei aufkommenden Fragen zunächst die einschlägigen Texte - hier den TV-L -  zu Rate zu ziehen.

Dies vorausgeschickt, beantwortet sich deine Frage wie folgt:
Du wünscht, einschlägige Berufserfahrung die bei einem anderen Arbeitgeber erworben wurde, gemäß den Regelungen des TV-L anerkannt zu bekommen.
Dies ist in § 16 Abs. 2 TV-L Satz 3 geregelt:

"Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen
Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3."


Was unter einem vorigen Arbeitsverhältnis im Sinne des TV-L zu verstehen ist, wird in Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 geregelt:

"Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses  ein  Zeitraum  von  längstens  sechs  Monaten  liegt;  bei  Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern  ab  der  Entgeltgruppe  13  verlängert  sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate."


123Kim

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Antw:Ist meine Einstufung richtig?
« Antwort #20 am: 27.05.2019 10:55 »
Ja gut, also hätte ich Anspruch darauf, wenn ich nicht ein Jahr arbeitssuchend gewesen wäre davor?

Mensch, wie ärgerlich :( Schade.

MoinMoin

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Antw:Ist meine Einstufung richtig?
« Antwort #21 am: 27.05.2019 11:44 »
Nein, so nicht korrekt.
Du hättest eventuell Anspruch drauf, wenn deine vorherige Tätigkeit als einschlägige Berufserfahrung anzusehen ist.
Aber das ist ja ebenfalls zweifelhaft.
So brauchte es da keine Prüfung.