Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Tätigkeitsmerkmal "Mitwirkung" oder "Mitarbeit"
rosa:
Vielen Dank. Mir wird jetzt schon einiges klarer.
Leider ist die Tätigkeit "Mitwirkung bei Vergabeverfahren" nicht weiter erläutert worden.
Ich habe bisher immer überlegt, dass es doch eigentlich jemand anderes geben müsste, der das Verfahren führt und ich dem dann zu einem Teil zuarbeiten müsste.
Aber das Verfahren führe ich ganz allein. Daher hat mich "Mitwirkung" immer irritiert.
Außerdem hat meine Kollegin (führt auch Vergabeverfahren durch) die E9. Dann ist der Unterschied zwischen ihrer und meiner Tätigkeit gar nicht die selbstständige Arbeitsweise, sondern die umfassenden Kenntnisse.
Wie lassen sich denn vielseitige von umfassenden Fachkenntnissen abgrenzen?
Spid:
Gründliche, umfassende Fachkenntnisse stellen gegenüber gründlichen, vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung in Breite und Tiefe dar.
MoinMoin:
--- Zitat von: Spid am 22.05.2019 08:59 ---"Selbständige Leistungen" sind ein Tätigkeitsmerkmal, die "Mitwirkung" oder "Mitarbeit" steht hingegen in Deiner Tätigkeitsbeschreibung. Wegen ihrer Unbestimmtheit sollte man sie - wie von @Wastelandwarrior ausgeführt - eher vermeiden oder zumindest erläutern. Selbständige Leistungen sind eine Gedankenarbeit, die im Rahmen der für die Entgeltgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse - hier gründliche, vielseitige Fachkenntnisse - hinsichtlich des einzuschlagenden Weges und des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend sind ein Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Der Beschäftigte muss also unterschiedliche Informationen verknüpfen, untereinander abwägen und zu einer Entscheidung kommen. Selbstständige Leistungen liegen z. B. dann vor, wenn der TB alternativ entscheiden muß, welche Rechtsvorschriften im Einzelfall anzuwenden sind. Für den vorliegenden Fall möglicherweise wichtig: Die Unterschriftsbefugnis ist kein notwendiges Erfordernis der selbständigen Leistungen. Der Begriff "selbstständige Leistungen" stellt nicht auf Aufsicht, Überwachung oder Kontrolle ab, sondern auf die Leistungen und Kenntnisse. Selbstständige Leistungen werden nicht dadurch zu unselbstständigen Leistungen, daß eine Aufsicht, Überwachung oder Kontrolle durch einen anderen besteht.
--- End quote ---
Darf ich diese wunderbare kompakte Darstellung ausdrucken und unseren Sachbearbeitern an die Stirn tackern?
Spid:
Auf der Stirn ist blöd - es sei denn, die können gut Spiegelschrift lesen... ;)
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