Autor Thema: Tätigkeitsmerkmal "Mitwirkung" oder "Mitarbeit"  (Read 6332 times)

rosa

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Hallo,

ich würde gern wissen, wie viel selbstständige Arbeitsleistungen beim Tätigkeitsmerkmal "Mitwirkung" erbracht werden müssen.
Unter Mitwirkung oder auch Mitarbeit könnte nach meinem laienhaften Verständnis alles zwischen 1% und 99% der Arbeitsleistung für einen Vorgang liegen.

Beispiel: Mitwirkung bei Vergabeverfahren: Hier wird das gesamte Verfahren eigenständig durchgeführt bis auf:
1) seltene, kurze Rücksprachen zu Abstimmungen zur zu erbringenden Leistung und
2) alle notwendigen Unterschriften werden durch die Vorgesetzte vorgenommen, so dass in der Vergabeakte im Zweifel nicht ersichtlich ist, was davon die Sachbearbeiterin allein und selbstständig erledigt hat

Ich freue mich, wenn mich jemand erhellen kann.

Spid

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Antw:Tätigkeitsmerkmal "Mitwirkung" oder "Mitarbeit"
« Antwort #1 am: 22.05.2019 06:40 »
In welchem Teil der EGO soll dieses Tätigkeitsmerkmal zu finden sein?

rosa

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Antw:Tätigkeitsmerkmal "Mitwirkung" oder "Mitarbeit"
« Antwort #2 am: 22.05.2019 08:34 »
Ich bin in die sog. kleine E9 eingruppiert. In der EGO steht dazu ja nur, dass die Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.

Ich weiß aber nicht, wie "selbstständige Leistungen" ausgelegt wird.

Die Kollegen, die sonst auch noch Vergabeverfahren in meiner Behörde bearbeiten sind alle in E9 oder höher. das heißt, ich komme mir regelmäßig bei Schulungen usw. fehl am Platz vor.

Der Begriff Mitwirkung/Mitarbeit steht in meiner Tätigkeitsbeschreibung. Und diese Formulierung ist für mich so schwammig, dass ich eben nicht weiß, wie viel ich tatsächlich selbst tun muss oder darf.

Ich möchte meine EG gern behalten. Das heißt, ich bin bereit, die Arbeit zu leisten, für die ich bezahlt werde.
Auf der anderen Seite vertritt unser Personalrat den Standpunkt, wer sich selbst Aufgaben heranzieht, die ihm nicht übertragen sind, haftet selbst.

Wenn in meiner Tätigkeitsbeschreibung Durchführung von Vergabeverfahren stehen würde, dann ginge ich davon aus, dass ich das Verfahren von Anfang bis Ende selbstständig durchzuführen hätte.
Bei mir steht aber nunmal nur Mitwirkung. Allerdings gibt es niemanden, der das Verfahren führt, bei dem ich mitwirken könnte.

Wastelandwarrior

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Antw:Tätigkeitsmerkmal "Mitwirkung" oder "Mitarbeit"
« Antwort #3 am: 22.05.2019 08:39 »
Mitwirkung und Mitarbeit sind in der Tat "Containerbegriffe", in die man alles mögliche hineininterpretieren kann. Daher sind sie nach allen Hinweisen für Tätigkeitsdarstellungen zu vermeiden oder zu erklären.

Spid

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Antw:Tätigkeitsmerkmal "Mitwirkung" oder "Mitarbeit"
« Antwort #4 am: 22.05.2019 08:59 »
"Selbständige Leistungen" sind ein Tätigkeitsmerkmal, die "Mitwirkung" oder "Mitarbeit" steht hingegen in Deiner Tätigkeitsbeschreibung. Wegen ihrer Unbestimmtheit sollte man sie - wie von @Wastelandwarrior ausgeführt - eher vermeiden oder zumindest erläutern. Selbständige Leistungen sind eine Gedankenarbeit, die im Rahmen der für die Entgeltgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse - hier gründliche, vielseitige Fachkenntnisse - hinsichtlich des einzuschlagenden Weges und des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend sind ein Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Der Beschäftigte muss also unterschiedliche Informationen verknüpfen, untereinander abwägen und zu einer Entscheidung kommen. Selbstständige Leistungen liegen z. B. dann vor, wenn der TB alternativ entscheiden muß, welche Rechtsvorschriften im Einzelfall anzuwenden sind. Für den vorliegenden Fall möglicherweise wichtig: Die Unterschriftsbefugnis ist kein notwendiges Erfordernis der selbständigen Leistungen. Der Begriff "selbstständige Leistungen" stellt nicht auf Aufsicht, Überwachung oder Kontrolle ab, sondern auf die Leistungen und Kenntnisse. Selbstständige Leistungen werden nicht dadurch zu unselbstständigen Leistungen, daß eine Aufsicht, Überwachung oder Kontrolle durch einen anderen besteht.

rosa

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Antw:Tätigkeitsmerkmal "Mitwirkung" oder "Mitarbeit"
« Antwort #5 am: 22.05.2019 09:43 »
Vielen Dank. Mir wird jetzt schon einiges klarer.

Leider ist die Tätigkeit "Mitwirkung bei Vergabeverfahren" nicht weiter erläutert worden.

Ich habe bisher immer überlegt, dass es doch eigentlich jemand anderes geben müsste, der das Verfahren führt und ich dem dann zu einem Teil zuarbeiten müsste.
Aber das Verfahren führe ich ganz allein. Daher hat mich "Mitwirkung" immer irritiert.

Außerdem hat meine Kollegin (führt auch Vergabeverfahren durch) die E9. Dann ist der Unterschied zwischen ihrer und meiner Tätigkeit gar nicht die selbstständige Arbeitsweise, sondern die umfassenden Kenntnisse.

Wie lassen sich denn vielseitige von umfassenden Fachkenntnissen abgrenzen?

Spid

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Antw:Tätigkeitsmerkmal "Mitwirkung" oder "Mitarbeit"
« Antwort #6 am: 22.05.2019 09:45 »
Gründliche, umfassende Fachkenntnisse stellen gegenüber gründlichen, vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung in Breite und Tiefe dar.

MoinMoin

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Antw:Tätigkeitsmerkmal "Mitwirkung" oder "Mitarbeit"
« Antwort #7 am: 22.05.2019 10:02 »
"Selbständige Leistungen" sind ein Tätigkeitsmerkmal, die "Mitwirkung" oder "Mitarbeit" steht hingegen in Deiner Tätigkeitsbeschreibung. Wegen ihrer Unbestimmtheit sollte man sie - wie von @Wastelandwarrior ausgeführt - eher vermeiden oder zumindest erläutern. Selbständige Leistungen sind eine Gedankenarbeit, die im Rahmen der für die Entgeltgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse - hier gründliche, vielseitige Fachkenntnisse - hinsichtlich des einzuschlagenden Weges und des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend sind ein Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Der Beschäftigte muss also unterschiedliche Informationen verknüpfen, untereinander abwägen und zu einer Entscheidung kommen. Selbstständige Leistungen liegen z. B. dann vor, wenn der TB alternativ entscheiden muß, welche Rechtsvorschriften im Einzelfall anzuwenden sind. Für den vorliegenden Fall möglicherweise wichtig: Die Unterschriftsbefugnis ist kein notwendiges Erfordernis der selbständigen Leistungen. Der Begriff "selbstständige Leistungen" stellt nicht auf Aufsicht, Überwachung oder Kontrolle ab, sondern auf die Leistungen und Kenntnisse. Selbstständige Leistungen werden nicht dadurch zu unselbstständigen Leistungen, daß eine Aufsicht, Überwachung oder Kontrolle durch einen anderen besteht.
Darf ich diese wunderbare kompakte Darstellung ausdrucken und unseren Sachbearbeitern an die Stirn tackern?

Spid

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Antw:Tätigkeitsmerkmal "Mitwirkung" oder "Mitarbeit"
« Antwort #8 am: 22.05.2019 10:13 »
Auf der Stirn ist blöd - es sei denn, die können gut Spiegelschrift lesen... ;)