Autor Thema: Gitterzulage als TB  (Read 8961 times)

sozijus

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Gitterzulage als TB
« am: 22.05.2019 14:11 »
Hallo zusammen, ich fange im ÖD zum 01.06 in NRW an. E10 Stufe 2 als Sozialarbeiter bei der Justiz. Meine Tätigkeit findet zum Teil in der JVA statt. Bei Vertragsabschluss wurde mir die sogenannte "kl. Gitterzulage" nach einem Jahr zugesprochen. Wo genau finde ich im TVÖD die Regelungen dazu? Innerhalb der Anlage F finde ich keine entsprechende Zulage. Bisher lese ich immer, dass für die TB die gleichen Regelungen gelten wie für Beamte. Welche Regelung gilt genau.

Herzlichen Dank und Gruß
sozijus

Spid

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Antw:Gitterzulage als TB
« Antwort #1 am: 22.05.2019 14:24 »
Als Landesbeschäftigter Regelungen im TVÖD zu suchen, ist jetzt eher weniger schlau - oder was meinst Du, warum das Unterforum für die Länder TV-L heißt? Da gibt es einen eigenen Tarifvertrag - nämlich eben jenen TV-L. In dem wirst Du die „Gitterzulage“ aber nicht finden, denn diese - unter der Bezeichnung Zulage für Angestellte bei Justizvollzugseinrichtungen und bei Psychiatrischen Krankenanstalten - ergibt sich aus §6 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982.

sozijus

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Antw:Gitterzulage als TB
« Antwort #2 am: 22.05.2019 14:42 »
Herzlichen Dank für die Antwort. Ich meinte natürlich die Anlage F des TV-Ls. Gefunden habe nun folgenden Erlass: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=5420050228172462694

Müsste ich nicht ich auch eine weitere Entgeltgruppenzulage bekommen? Oder würde diese nur in Entgeltgruppe 9 gezahlt?

Spid

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Antw:Gitterzulage als TB
« Antwort #3 am: 22.05.2019 14:56 »
Wenn Du die Voraussetzungen nach der Vorbemerkung zu Abschnitt 20.4 EGO erfüllst, ja - sonst nicht.

rici3000

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Antw:Gitterzulage als TB
« Antwort #4 am: 22.05.2019 15:40 »
TV-L
§ 19a
Zulagen
(1) Beschäftigte in Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte, in Psychiatrischen Krankenhäusern und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten unter den gleichen Voraussetzungen und in der gleichen
Höhe eine monatliche Zulage (Vollzugszulage), wie sie entsprechende Beamte
des Arbeitgebers als Amts- oder Stellenzulage zum Ausgleich der besonderen
Anforderungen im jeweiligen Bereich erhalten. Die Vollzugszulage wird nur für
Zeiträume gezahlt, für die den Beschäftigten Tabellenentgelt, Urlaubsentgelt
oder Entgelt im Krankheitsfall zusteht. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen. Die Vollzugszulage ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:
Der Anspruch auf die Vollzugszulage besteht, wenn die Beschäftigten überwiegend in den jeweiligen Einrichtungen beziehungsweise Bereichen beschäftigt sind.

Beispiel Sachsen:
Sächsisches Besoldungsgesetz §51
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/13872-SaechsBesG#anl7

--> Anlage 7
§ 51 Absatz 1
 die Zulage beträgt
 nach einer Dienstzeit von
 einem Jahr 75,00 Euro
 zwei Jahren 150,00 Euro

« Last Edit: 22.05.2019 15:58 von rici3000 »

sozijus

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Antw:Gitterzulage als TB
« Antwort #5 am: 22.05.2019 16:35 »
Irgendwie widerspricht sich das ja. In dem Erlass des Landes NRW wird ein extra Wert für Angestellte angegeben aber im TV-L steht, dass die Reglung analog zur Amts- oder Stellenzulage bei Beamten getroffen wird. In §51 LBesG NRW wird auf Anlage 15 verwiesen. Dort wären für Jahr 1 65,28 € und danach 130,56 € fällig.
In dem Erlass stehen 95,53 € drin.

Welcher Wert stimmt nun?

Spid

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Antw:Gitterzulage als TB
« Antwort #6 am: 22.05.2019 16:55 »
Beide. Da die Tarifvertragsparteien den weiterhin geltenden Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 nicht geändert haben, haben sie lediglich Anspruch auf eine weitere Zulage geschaffen.

rici3000

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Antw:Gitterzulage als TB
« Antwort #7 am: 22.05.2019 20:06 »
Die 95,53 Euro habe ich bis Ende 2018 bekommen. Seit 2019 sind die die 75 Euro bzw. 150 Euro relevant... Die 75 Euro aber wohl erst nach (!) dem ersten Dienstjahr (jedenfalls in Sachsen)...

Spid

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Antw:Gitterzulage als TB
« Antwort #8 am: 22.05.2019 20:14 »
Was Du bekommst, ist lediglich Ausdruck der Rechtsmeinung des AG.

rici3000

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Antw:Gitterzulage als TB
« Antwort #9 am: 22.05.2019 20:17 »
Weiß nicht... Für mich ist meiner Meinung nach der TV-L gültig. Dafür gibts den auch. Und dort steht es auch eindeutig beschrieben. Arbeite ich in einer entsprechenden Einrichtung, erhalte ich dieselbe Zulage, die Beamte bekommen --> Und diese Zulage ist ist im sächsischen Besoldungsgesetz festgelegt...

Ob es jetzt noch zusätzliche Unterschiede zwischen Sozialarbeitern und Vollzugsbediensteten gibt, weiß ich nicht. Aber im TV-L wird bezugnehmend auf die Vollzugszulage kein Unterschied getroffen. Man muss einfach nur in einer dieser Einrichtungen arbeiten.

Wenn im TV-L was steht, was sich mit irgendwas anderen widerspricht, darf es nicht im TV-L stehen...
« Last Edit: 22.05.2019 20:30 von rici3000 »

Spid

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Antw:Gitterzulage als TB
« Antwort #10 am: 22.05.2019 20:40 »
Ich sehe keinen Widerspruch.

rici3000

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Antw:Gitterzulage als TB
« Antwort #11 am: 22.05.2019 20:46 »
OK, hab dich glaub ich falsch verstanden :-)

sozijus

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Antw:Gitterzulage als TB
« Antwort #12 am: 24.05.2019 23:34 »
Was Du bekommst, ist lediglich Ausdruck der Rechtsmeinung des AG.

Also ist die Rechtsmeinung in NRW der Bezug auf  §51 LBesG NRW?