Hallo Forum,
es geht für mich mal wieder um die Schulhausmeister in NRW und deren abzuleistender Arbeitszeit.
Im Landesbezirklichen Tarifvertrag vom 19.12.2006 i.d.F. vom 18.06.2018 steht im Teil V unter Nr. 2 im § 1 (5): 2. Satz: Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 TVöD-V nicht überschreiten. (also nicht größer 39 Std./Wo. sein)
3. Satz: Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 46,75 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
4. Satz: Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich der Schulhausmeister am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbstständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen.
Gehen wir mal davon aus, dass die Arbeitszeit insoweit aufgeteilt ist, dass die tatsächliche Arbeitszeit vormittags an der Schule und die Bereitschaftszeit durchaus in den frühen Nachmittagsstunden fallen können. Den Schulhausmeistern ist freigestellt, wo sie sich aufhalten (kann auch in den heimischen Gefilden sein).
Meine Frage geht dahin, inwieweit der Arbeitgeber dem Schulhausmeister Aufgaben erteilen darf, die er offensichtlich nur in seinen Bereitschaftszeiten erledigen kann und diese immer wiederkehrend sind, z.b. Prüfung von ortsveränderlichen und ortsfesten Elektrogeräten an anderen Objekten oder aber auch Prüfung von Türfeststellanlagen und Brandschutztüren an anderen Objekten.
Meines Erachtens widerspricht die Vorgehensweise der Idee, die Bereitschaftszeit als solche anzusehen, in der die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Oder aber kann der Arbeitgeber quasi 49 % der Bereitschaftszeit als tatsächliche Arbeitszeit abverlangen?
Wie seht ihr dass denn bzw. wie wird es ggfls. in anderen Kommunen in NRW gehandhabt?
Gruß
Viper