Das kann ich gut verstehen, denn der Aufwand, den Du betrieben hast, war schon exorbitant. Insofern ist man dann froh, wenn man damit abschließen kann.
Letztlich betont das VG Düsseldorf aus den gleichen Gründen, aus denen das Bundesverwaltungsgericht die Berliner und niedersächsische Besoldung als verfassungswidrig eingestuft hat, dass es die Besoldung in NRW als verfassungswidrig einschätzt. Aus den gleichen Gründen und anhand der gleichen Berechnungsmethodik gilt das auch für den aktuellen Gesetzesentwurf in Niedersachsen (also auch dort nicht nur für Vergangenheit und Gegenwart, sondern auch für die von ihm erfasste Zukunft bis Ende 2021) - was wenig verwundert, weil die niedersächsische Besoldung gegenüber der nordrhein-westfälischen ja noch einmal deutlich geringer bemessen ist.
Letztlich sollte, sofern diese Berechnungsmethodik des Bundesverwaltungsgerichts vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben sollte (wofür einiges sprechen kann, weil es der kontinuierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts folgt und sich ihr auch von daher seit 2017 die mit der Thematik beschäftigten VG und OVG der Länder anschlossen, so wie das auch die großen Richterverbände in ihren Stellungnahmen zum Verfahren seit Ende letzten Jahres tun), auch in NRW - wie dann in fast allen Ländern - eine verfassungswidrige Unteralimentierung vorliegen.
Insofern sollte alle, die bislang keinen Widerspruch gegen ihre Besoldung eingelegt haben, das auch in NRW bis zum Ende des Jahres tun. Es spricht allerdings einiges dafür, dass das Verfahren 2 BvL 4/18 noch in diesem Jahr entschieden wird - danach wissen wir dann mehr.