Autor Thema: Urlaub,Gehaltserhöhung usw.  (Read 6153 times)

manu170785

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Urlaub,Gehaltserhöhung usw.
« am: 23.05.2019 11:11 »
Hallo,
Ich arbeite erst seit sechs Monaten bei der Gemeinde als Reinigungskraft und werde nach E1 Stufe 2 bezahlt.
Ich habe einen Vertag mit 10 Grundstunden die Woche,alles andere sind dann Mehrstunden.

Jetzt zu meinen Fragen(Ja,ich habe sie schon meinem Personalrat gestellt,jedoch scheint es darauf erstmal keine Antworten zu geben,denn noch niemand vorher hat solche Fragen gestellt):

1.Ich habe 30 Tage Urlaub,Arbeitszeit von Montag-Freitag.
Jetzt habe ich jedoch unser Freibad zugeteilt bekommen für die Saison.
Arbeitszeit von Montag-Sonntag.
Jeweils 2-3 Stunden pro Tag.

Muss ich jetzt für diese Zeit im Juli wo ich zwei Wochen Urlaub habe noch den Samstag und Sonntag als Urlaub nachreichen?

2.Ich werde jeden Tag nach 20Uhr dort arbeiten und eine Reinigung mit Chemikalien durchführen müssen.

Gibt es irgendwelche Zuschläge?
Wochenend-,Nachtzuschläge oder wegen der Arbeit mit Chemikalien?

3.Nach den Tarifverhandlungen würde einer Kollegin erzählt das uns die Erhöhung und Einmalzahlung nicht zusteht.

Ist das richtig?

Vielen Dank für Eure Hilfe
Liebe Grüße Manuela

Lars73

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Antw:Urlaub,Gehaltserhöhung usw.
« Antwort #1 am: 23.05.2019 11:32 »
Du arbeitest über längere Zeit 7-Tage die Woche?

Der Anwendung TvöD wird vollständig und nicht nur hinsichtlich Bezahlung im Arbeitsvertrag geregelt.

Ist die Arbeit im Freibad Überstunden/Mehrarbeit oder wurde der Vertrag dafür geändert?

"Muss ich jetzt für diese Zeit im Juli wo ich zwei Wochen Urlaub habe noch den Samstag und Sonntag als Urlaub nachreichen?"
Da kommt es darauf an wie es genau ausgestaltet ist. Soweit nun wirklich regulär zusätzliche Arbeitstage vorgesehen sind wäre das Mittel im Jahr zu berechnen und der Urlaubsanspruch anzupassen. Dann wären auch zusätzliche Urlaubstage zu nehmen.

je nach Details was Du nun machen musst könnte es über E1 hinausgehen. Was kompliziert ist, weil man dann die Zeitanteile beachten muss. Auch da kommt es wieder darauf an wie nun die zusätzliche Aufgabe Arbeitsrechtlich ausgestaltet wird.

"Wochenend-,Nachtzuschläge oder wegen der Arbeit mit Chemikalien?"
Mo-Fr fallen ab 21 Uhr Zuschläge (20%) an.
Sa ab 13 Uhr (20%)
So sowieso. (35%).


manu170785

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Antw:Urlaub,Gehaltserhöhung usw.
« Antwort #2 am: 23.05.2019 11:38 »
Ich arbeite dann von Juni - Oktober 7 Tage die Woche.
Die Arbeit im Bad würde dann teilweise als Mehrarbeit laufen.
10 Stunden die Woche habe ich ja als Grundstunden,da das aber 7 Tage je 3 Stunden sind,sind dann praktisch 11 Stunden die Woche Mehrarbeit.
Mein Vertrag würde nicht geändert/angepasst.

Lars73

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Antw:Urlaub,Gehaltserhöhung usw.
« Antwort #3 am: 23.05.2019 12:58 »
Ich würde dafür ja eine befristete Änderung des Arbeitsvertrags sinnvoll finden.

7-Tagewoche über mehrere Monate ist kaum mit § 11 (3) ArbZG in Einklang zu bringen.

Wenn es beim Arbeitsvertrag bliebt wird man mit 5 Urlaubstagen eine Woche frei bekommen können. Allerdings sollte man darauf achten überlappend Urlaub einzureichen. Also Fr und Mo um ein Wochenende was man frei haben will. Wenn der Urlaub Freitag endet ist es grundsätzlich möglich Mehrarbeit für den Samstag und Sonntag anzuordnen.

"3.Nach den Tarifverhandlungen würde einer Kollegin erzählt das uns die Erhöhung und Einmalzahlung nicht zusteht."
Welche Tarifverhandlung. Die zum Tv-L dieses Jahr berühren Euch nicht. Die Tarifeinigung zum TVöD letztes Jahr ist bei entsprechender Bezugnahmklausel anzuwenden. Ab April-gehalt sollte es deshalb mehr Geld gegeben haben.



MoinMoin

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Antw:Urlaub,Gehaltserhöhung usw.
« Antwort #4 am: 24.05.2019 10:26 »
Wenn du mit Chemikalien arbeitest, dann ist deine Eingruppierung in der EG1 bestimmt falsch.
Beispiel:
Einer Reinigungskraft in der EG1 wird ein Eimer und ein Wischmob hingestellt und ihm wird gesagt, er soll die Etage damit wischen. Der Vorarbeiter zeigt kurz wie das geht und lässt dich alleine.
Du kommst in das Büro des Bürgermeisters, der natürlich keinen PVC Boden hat sondern einen flauschigen Teppich.
Wenn deine Tätigkeit der EG1 entspricht, dann musst du weiter wischen und mit dem Wischmob den Teppich bearbeiten. Mehr darf von dir nicht erwartet werden und eigenständig den Staubsauger holen ist von dir nicht gefordert, ganz im Gegenteil.

Wird eigentlich die Mehrarbeit entsprechend höher vergütet?

Retian

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Antw:Urlaub,Gehaltserhöhung usw.
« Antwort #5 am: 28.05.2019 15:18 »
Hallo manu170785,

grundsätzlich stimme ich "MoinMoin" zu, vermutlich wird deine Eingruppierung auch generell eher in die EG 2 fallen. Ich kenne kaum eine Reinigungskraft, die heutzutage noch darunter vergütet werden kann.

Zu einem Teil deiner Frage kann ich dir noch beantworten, dass die Zuschläge nach §7 bzw §8 TVöD geregelt werden.

Dies Betrifft Nachtarbeit (zwischen 21 und 6 Uhr) sowie Arbeit an Samstagen oder Sonntagen, natürlich auch noch andere wie z.B. Feiertage, die hattest du aber so nicht benannt.

Generell müssen dir für Nachtarbeit oder Arbeit an Samstag, Sonn- oder Feiertagen aber Zuschläge gezahlt werden.

wenwirer

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Antw:Urlaub,Gehaltserhöhung usw.
« Antwort #6 am: 29.05.2019 13:42 »
Ich kenne sehr viele Reinigungskräfte, die heutzutage noch mit EG 1 vergütet werden.
Ist es tatsächlich so, dass alleine die Tatsache, dass zwei unterschiedliche Bodenbeläge zu reinigen sind und ab und zu der Staubsauger anstatt des Mischmobs verwendet wird, ausreichend ist, um eine Eingruppierung in EG 2 zu rechtfertigen?
Woran machst du das fest?


MoinMoin

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Antw:Urlaub,Gehaltserhöhung usw.
« Antwort #7 am: 29.05.2019 15:43 »
Ich kenne sehr viele Reinigungskräfte, die heutzutage noch mit EG 1 vergütet werden.
Ist es tatsächlich so, dass alleine die Tatsache, dass zwei unterschiedliche Bodenbeläge zu reinigen sind und ab und zu der Staubsauger anstatt des Mischmobs verwendet wird, ausreichend ist, um eine Eingruppierung in EG 2 zu rechtfertigen?
Woran machst du das fest?
An der EGO.
EG2: 1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.
Ergo: EG1 sehr kurz Einweisung. Sprich wenn der Chef dir sagt dort Staubsauger hier Wischmob, dann könnte es klappen mit der EG1.
btw und wenn man auch noch unterschiedliche Reinigungsmittel für die Bodenbeläge einsetzen muss, dann kann da auch die EG3 rüberkommen (wegen der eingehende fachliche Einarbeitung).

Ich halte mich da an meine nicht rechtsverbindliche Faustformel:
Einweisung für die gesamte Arbeit in einer Stunden erledigt = EG1
Wenn insgesamt 1 Tag benötigt wird für alle Tätigkeiten = EG2
Wenn ne Woche bis aller Tätigkeiten eingewiesen sind = EG3
Und danach muss der Chef dir nichts mehr mitteilen (außer wenn sich was an den Vorgängen ändert natürlich)

Aber sicherlich gibt es dazu höchstrichterliche Urteile was der Unterschied zwischen einfachste und einfache Tätigkeiten sind.