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Retian:
Hallo manu170785,

grundsätzlich stimme ich "MoinMoin" zu, vermutlich wird deine Eingruppierung auch generell eher in die EG 2 fallen. Ich kenne kaum eine Reinigungskraft, die heutzutage noch darunter vergütet werden kann.

Zu einem Teil deiner Frage kann ich dir noch beantworten, dass die Zuschläge nach §7 bzw §8 TVöD geregelt werden.

Dies Betrifft Nachtarbeit (zwischen 21 und 6 Uhr) sowie Arbeit an Samstagen oder Sonntagen, natürlich auch noch andere wie z.B. Feiertage, die hattest du aber so nicht benannt.

Generell müssen dir für Nachtarbeit oder Arbeit an Samstag, Sonn- oder Feiertagen aber Zuschläge gezahlt werden.

wenwirer:
Ich kenne sehr viele Reinigungskräfte, die heutzutage noch mit EG 1 vergütet werden.
Ist es tatsächlich so, dass alleine die Tatsache, dass zwei unterschiedliche Bodenbeläge zu reinigen sind und ab und zu der Staubsauger anstatt des Mischmobs verwendet wird, ausreichend ist, um eine Eingruppierung in EG 2 zu rechtfertigen?
Woran machst du das fest?

MoinMoin:

--- Zitat von: wenwirer am 29.05.2019 13:42 ---Ich kenne sehr viele Reinigungskräfte, die heutzutage noch mit EG 1 vergütet werden.
Ist es tatsächlich so, dass alleine die Tatsache, dass zwei unterschiedliche Bodenbeläge zu reinigen sind und ab und zu der Staubsauger anstatt des Mischmobs verwendet wird, ausreichend ist, um eine Eingruppierung in EG 2 zu rechtfertigen?
Woran machst du das fest?

--- End quote ---
An der EGO.
EG2: 1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.
Ergo: EG1 sehr kurz Einweisung. Sprich wenn der Chef dir sagt dort Staubsauger hier Wischmob, dann könnte es klappen mit der EG1.
btw und wenn man auch noch unterschiedliche Reinigungsmittel für die Bodenbeläge einsetzen muss, dann kann da auch die EG3 rüberkommen (wegen der eingehende fachliche Einarbeitung).

Ich halte mich da an meine nicht rechtsverbindliche Faustformel:
Einweisung für die gesamte Arbeit in einer Stunden erledigt = EG1
Wenn insgesamt 1 Tag benötigt wird für alle Tätigkeiten = EG2
Wenn ne Woche bis aller Tätigkeiten eingewiesen sind = EG3
Und danach muss der Chef dir nichts mehr mitteilen (außer wenn sich was an den Vorgängen ändert natürlich)

Aber sicherlich gibt es dazu höchstrichterliche Urteile was der Unterschied zwischen einfachste und einfache Tätigkeiten sind.

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