Autor Thema: Verlust der Nachzahlungsansprüche bei Wechsel des Dienstortes  (Read 4126 times)

Zielinger

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Hallo Zusammen - bin der Neue :)
Hab natürlich gleich mal eine Frage:
Ich bin Ordnungspolizeibeamter in einer hessischen Kommune.
Nach Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung ab 01.01.17 stellte ich einen Antrag auf Überleitung von der "alten" EG8 in die EG 9a. Hierzu habe ich bis heute keinen positiven oder negativen Bescheid bekommen, da ein Kollege aktuell noch gegen die Dienststellenleitung auf Eingruppierung in die EG 9 klagt, Klage läuft seit 2015. Macht ja nichts, ich habe ja Anspruch auf Nachzahlung seit 01.01.17, wenn seine Klage positiv verläuft und wir alle Übergeleitet werden sollten.
Mein Problem ist nun jedoch: Ich wechsle meinen Dienstort und bin ab 01.08.19 in einer anderen Stadt als Stadtpolizist (mit EG 9a) tätig. Verliere ich mit der Kündigung meinen Anspruch auch Nachzahlung für den Zeitraum 01.01.17 - 31.07.19? Muss ich eventuell in meinem Kündigungsschreiben einen Satz einbauen, damit der Anspruch erhalten bleibt?
Bitte helft mir :)
Liebe Grüße

Spid

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Sofern Du Deine aus einer Höhergruppierung auf Antrag resultierenden Ansprüche nicht geltend gemacht hast, sind diese aufgrund der tariflichen Ausschlußfrist 6 Monate nach ihrem jeweiligen Entstehen verfallen.

Zielinger

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Ich habe meine Überleitung fristgerecht am 03.08.17 beantragt

Spid

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Sofern Du einen Antrag auf Höhergruppierung nach §29b TVÜ-VKA stellen konntest und gestellt hast, bist Du seit Eingang des Antrags beim AG entsprechend Deiner nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Die Ansprüche für die Zeit bis zur Antragstellung entstanden zu eben diesem Zeitpunkt, die Ansprüche in der Zeit seitdem zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Gehaltszahlung. Aufgrund der tariflichen Ausschlußfrist verfielen die Ansprüche jeweils 6 Monate nach ihrem jeweiligen Entstehen, sofern sie nicht geltend gemacht wurden. Ein Antrag auf Höhergruppierung stellt regelmäßig nicht eine solche Geltendmachung dar.

Zielinger

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Vielen Dank für deine Antwort. Ist natürlich ungünstig - woraus ergeht der Verfall der Ansprüche? Das heißt ich habe nur Anspruch auf die letzten 6 Monate? Wie mache ich meine Ansprüche geltend?

Spid

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Der Verfall ergibt sich aus §37 Abs. 1 TVÖD. Eine Geltendmachung von Ansprüchen muß eine ernsthafte, in der Höhe bezifferte Zahlungsaufforderung darstellen, wobei die Angabe der Höhe hilfsweise durch die Forderung einer konkreten Entgeltgruppe/Stufe erfolgen kann, wenn der Hinweis erfolgt, daß man davon ausginge, der AG könne daraus die konkrete Höhe der Forderung selbst errechnen.

Zielinger

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Als wir damals gegen unseren Arbeitgeber auf Höhergruppierung von der EG 6 in die EG 8 geklagt haben sind die Ansprüche nicht verfallen. Soweit ich weiß haben wir da auch nichts geltend gemacht? Wie soll ich denn die Höhe der Ansprüche ausrechnen, wenn ich gar nicht weiß wann mein Verfahren abgeschlossen ist.
Danke auf jeden Fall schon mal für deine Hilfe hier.

Spid

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Ein Rechtsbeistand müßte schon ausgesprochen unfähig sein, wenn er in einer Eingruppierungsfeststellungsklage nicht auch gleichzeitig die daraus entstehenden Ansprüche geltend macht. Dies wird mithin mit einiger Wahrscheinlichkeit seinerzeit passiert sein. Manchmal zahlen AG in solchen Fällen auch ohne Rechtspflicht - entweder aufgrund von Unfähigkeit oder aus Kulanz.

Wie ich bereits ausführte, kann die Berechnung hilfsweise dem AG überlassen werden, sofern der entsprechende Rahmen steht. Du würdest für den Zeitraum seit tt.mm.jjjj die Differenz zwischen dem ausgezahlten Entgelt und dem Entgelt in Entgeltgruppe x Stufe y fordern und darauf hinweisen, daß der AG die konkrete Höhe der Forderung selbst berechnen könne.

Zielinger

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Vielen Dank schon mal für deine Ausführungen.
Eine abschließende Frage habe ich noch bezüglich meiner Kündigung. Habe meine Anwältin leider noch nicht erreicht.
Macht es Sinn dort die Ansprüche geltend zu machen oder eine andere Formulierung zu finden?

Spid

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Ob die Ansprüche in der Kündigung oder anderweitig geltend gemacht werden, ist nicht so wichtig - wichtig ist vielmehr, daß sie geltend gemacht werden.

Zielinger

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Okay.
Hab das jetzt so formuliert:
Mit diesem Schreiben möchte ich außerdem meine Ansprüche auf Auszahlung des Differenzbetrags zum bisher ausgezahlten Entgelt geltend machen. Am 07.08.2017 stellte ich  auf Grundlage der neuen Entgeltordnung im Tarifvertrag des TVöD-VKA einen Antrag auf Überleitung in die Entgeltgruppe 9a Stufe 3, rückwirkend zum 01.01.2017. Ich gehe davon aus, dass die genaue Höhe der Ansprüche durch den Arbeitgeber ermittelt werden kann.

Spid

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Es handelte sich nicht um einen Antrag auf Überleitung. Für die Überleitung war ein Antrag weder vorgesehen noch erforderlich. Es handelte sich vielmehr um einen Antrag auf Höhergruppierung nach §29b TVÜ-VKA.

Zielinger

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Dann so:
Mit diesem Schreiben möchte ich außerdem meine Ansprüche auf Auszahlung des Differenzbetrags zum bisher ausgezahlten Entgelt geltend machen. Am 07.08.2017 stellte ich  auf Grundlage der neuen Entgeltordnung im Tarifvertrag des TVöD-VKA gemäß §29b TVÜ-VKA einen Antrag auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9a Stufe 3, rückwirkend zum 01.01.2017. Ich gehe davon aus, dass die genaue Höhe der Ansprüche durch den Arbeitgeber ermittelt werden kann.

:) Vielen Dank dir für deine Zeit und Hilfe