Autor Thema: Maß der Verantwortlichkeit  (Read 4178 times)

Fock

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 2
Maß der Verantwortlichkeit
« am: 26.05.2019 16:36 »
Hallo,

ich wollte mal Fragen ob mir jemand erklären kann wie der Arbeitgeber bei der Bewertung des Maßes der Verantwortlichkeit feststellt welche Tätigkeit als "verantwortlichere Tätigkeit" und welche als eine mit "besonders hohem Maß an Verantwortlichkeit" bewertet wird?

Passiert diese "Bewertung" rein willkürlich oder gibt es da irgendwo eine Art "Definition" oder Vorgabe wie der AG am Ende darauf kommt welche Tätigkeit "verantwortlicher" und welche ein "besonders hohes Maß an Verantwortlichkeit" benötigt?

Spid

  • Gast
Antw:Maß der Verantwortlichkeit
« Antwort #1 am: 26.05.2019 16:41 »
Der AG stellt überhaupt nichts fest. Er bildet sich lediglich eine Rechtsmeinung. Eine Feststellung des Vorliegens von Tätigkeitsmerkmalen trifft ein Arbeitsgericht im Rahmen der Entscheidung über eine Eingruppierungsfeststellungsklage.

Fock

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 2
Antw:Maß der Verantwortlichkeit
« Antwort #2 am: 26.05.2019 17:11 »
Ok, vielen Dank schonmal.

Also ist es schon erst einmal eine Art Willkür.

Wie stellt denn das Gericht dann fest welches Maß an Verantwortlichkeit vorliegt? Irgendwo müssen doch die Maßstäbe für diese Bewertung "definiert" sein.

Ich frage deshalb, weil ich in einer Landesbehörde arbeite, die es so in jedem Bundesland gibt, und die Tätigkeit die ich ausübe wird auch so auch in jeder dieser Behörden der anderen Bundesländer ausgeübt. Nun haben wir festgestellt, dass alle anderen Landesbehörden auf ein "besonders hohes Maß an Verantwortlichkeit" bei den Tätigkeitsmerkmalen kommen und es nur bei uns als "verantwortlichere Tätigkeit" bewertet wird. 

Spid

  • Gast
Antw:Maß der Verantwortlichkeit
« Antwort #3 am: 26.05.2019 17:17 »
Die Tätigkeitsmerkmale der EGO sind überwiegend unbestimmte Rechtsbegriffe, die der Auslegung bedürfen - und da es überwiegend die selben sind wie zuvor in der VergO BAT, haben sie diese Auslegung durch jahrzehntelange Rechtsprechung erfahren.

Krebs

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 34
Antw:Maß der Verantwortlichkeit
« Antwort #4 am: 06.06.2019 13:07 »
Ok, vielen Dank schonmal.

Also ist es schon erst einmal eine Art Willkür.

Wie stellt denn das Gericht dann fest welches Maß an Verantwortlichkeit vorliegt? Irgendwo müssen doch die Maßstäbe für diese Bewertung "definiert" sein.

Ich frage deshalb, weil ich in einer Landesbehörde arbeite, die es so in jedem Bundesland gibt, und die Tätigkeit die ich ausübe wird auch so auch in jeder dieser Behörden der anderen Bundesländer ausgeübt. Nun haben wir festgestellt, dass alle anderen Landesbehörden auf ein "besonders hohes Maß an Verantwortlichkeit" bei den Tätigkeitsmerkmalen kommen und es nur bei uns als "verantwortlichere Tätigkeit" bewertet wird.

Nach meiner Erfahrungen im ÖD sind die Eingruppierungen Willkür =)

Habe auch schon alles erlebt was 30 jahre eine  6er Stelle war ist plötzlich eine 8er Stelle. Leute die genau die selbe Tätigkeit machen sind nicht gleich eingruppiert usw usw.

Falls du deine Frage mit Maß an Verantwortlichkeit mit einer Eingruppierung in Verbindung bringen willst =)

Spid

  • Gast
Antw:Maß der Verantwortlichkeit
« Antwort #5 am: 06.06.2019 13:20 »
Da TB entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert sind, können Eingruppierungen keine Willkür sein.

nichts_tun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 774
Antw:Maß der Verantwortlichkeit
« Antwort #6 am: 06.06.2019 15:41 »
Da TB entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert sind, können Eingruppierungen keine Willkür sein.

Höchstens die Rechtsmeindung des AG - die dann aber mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage korrigiert werden kann (ich weiß, dass du das weißt, ich wollte es nur ergänzen). :)

Habe auch schon alles erlebt was 30 jahre eine  6er Stelle war ist plötzlich eine 8er Stelle. Leute die genau die selbe Tätigkeit machen sind nicht gleich eingruppiert usw usw.

Falls du auf die ehemalige Vergütugnsgruppe VIb, FG 1a BAT-O anspielst, die in die EG 6 TVöD übergeleitet wurde und nunmehr inhaltsgleich der EG 7 im Teil A, Tz. I/3 der EGO zum TVöD entspricht, ist es nicht ungewöhnlich, dass "plötzlich" eine EG 8 festgesellt wird. Diese Entgeltgruppen unterscheiden sich im Zeitanteil der selbstständigen Leistungen, EG 7 mind. 1/5 und EG 8 mind. 1/3. Folglich kann, wenn sich die auszuübenden Tätigkeiten um vielleicht nur 10% ändern, eine höhere Entgeltgruppe festgestellt werden.