Finden Höhergruppierung und Stufenaufstieg scheinbar zeitgleich statt, erfolgt erst der Stufenaufstieg und dann die Höhergruppierung, da tatsächlich keine Gleichzeitigkeit besteht, da der Stufenaufstieg nach x Jahren in Stufe x erfolgt, hier mit Ablauf des 31.08.2018, und somit in der juristischen Sekunde vor einer Höhergruppierung zum 01.09.2018. Mithin erfolgt eine Höhergruppierung am 01.09.2018 bereits aus der höheren Stufe.