Autor Thema: Verpflichtungen im Rahmen der Rufbereitschaft  (Read 3065 times)

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Hallo Zusammen,

bei uns, kleine Gemeinde in NDS, gibt es eine Rufbereitschaft, die von fünf Mitarbeitern (einer davon bin ich) im wöchentlichen Wechsel durchgeführt wird. Die Rufbereitschaft hat ihren Ursprung eigentlich aufgrund der Sicherstellung der ständigen Erreichbarkeit des Ordnungsamtes. Die Kollegen, die diese Rufbereitschaft ableisten, sind aber aus verschiedenen Bereichen, da das Ordnungsamt nur aus drei Personen besteht. Alle werden auch entsprechend vergütet, alles OK soweit. Die nötigen Einsätze vor Ort sind relativ selten. Im Winter ab und an defekte Heizungen in DGHs usw. und noch seltener mal ein Fundtier ins Tierheim bringen. Die tatsächlichen Ordnungsamts-/Gefahrenabwehrtätigkeiten sind insgesamt sehr gering während der Rufbereitschaft. Das Meiste lässt sich darüber hinaus am Telefon regeln. Mein regulärer Arbeitsweg dauert von meinem Wohnort 50-60 Minuten, was für den Arbeitgeber auch kein Problem darstellt.

In meinem Arbeitsvertrag steht die allgemeine Klausel „Der Beschäftigte ist verpflichtet, im Rahmen begründeter dienstlicher Notwendigkeiten auf Anordnung des Arbeitgebers Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit zu leisten“. Weitere Regelungen dazu gibt es nicht, auch keine Betriebsvereinbarung mit dem Personalrat. Es gibt auch keine konkrete Anordnung des Arbeitgebers, die Rufbereitschaft wird mehr oder weniger eigenständig von den fünf Kollegen organisiert.

Meine Frage ist nun, ob es sich hierbei noch um eine freiwillige, die ggfs. auch vom Arbeitnehmer abgelehnt werden kann, oder schon um eine verpflichtende Rufbereitschaft handelt. Auch interessiert mich, ob ich aufgrund fehlender konkreter Regelungen meinen Aufenthaltsort derart fei wählen kann, dass ich im Fall einer nötigen Arbeitsaufnahme vor Ort erst zwei oder drei Stunden Fahrtzeit benötigen würde.

Danke im Voraus und einen angenehmen Feiertag.

Spid

  • Gast
Antw:Verpflichtungen im Rahmen der Rufbereitschaft
« Antwort #1 am: 30.05.2019 05:04 »
Der Regelung im Arbeitsvertrag bedürfte es nur bei Teilzeitbeschäftigung, da für AN in Vollzeit ohnehin die gleichlautende tarifliche Regelung gilt. Der TB kann während der Rufbereitschaft seinen Aufenthaltsort frei so wählen, daß er dem Zweck der Rufbereitschaft nicht entgegensteht. Er ist dem AG anzuzeigen.