Für den Anspruch auf Zulage ist neben der maßgeblichen Tätigkeit zudem entweder die bereits begonnene Ausbildung, die die Erfüllung der Ausbildungs- und Prüfungspflicht zum Ziel hat, oder die Unmöglichkeit der Ausbildung aus Gründen, die der TB nicht zu verantworten hat, erforderlich. Zudem gibt es eine zeitliche Voraussetzung, da der Anspruch auf Zulage erst ab dem Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgebenden Beschäftigung entsteht. Zudem darf die erforderliche Prüung nicht bereits wiederholt nicht bestanden worden sein oder die Teilnahme an der Ausbildung durch den TB abgelehnt worden sein, obwohl die Möglichkeit dazu gegeben worden ist.