Relevant ist, ob die wissenschaftliche Hochschulbildung für die auszuübende Tätigkeit erforderlich ist, nicht ob sie vorgeschrieben ist.
Das ist spannend und hier könnte man sicher Haarspalterei betreiben ;-)
Unterrichten per se kann auch ein Honorardozent bei fachlicher Qualifizierung. Eine
hauptamtliche Lehrkraft hingegen ist fest angestellt. Eine Schule muss einen ausreichenden Schlüssel nachweisen, um überhaupt eine staatliche Anerkennung zu haben.
Da mit dem neuen Gesetz personenbezogen festgelegt wird, was die auszuübende Tätigkeit ist (entweder Theorieunterricht oder Fachpraktischer Unterricht), müsste dieses doch einen relevanten Unterschied ausmachen....
Ohne Unterscheidung der Qualifikation keine differenzierte Tätigkeit ;-)
Ein wiss. Hochschulabschluss ist demnach notwendig, um die Tätigkeit im Rahmen des Anstellungsverhältnisses ausführen zu können.
Übertragen auf ein anderes Beispiel: Auch ein Heilpraktiker mit psychologischer Ausbildung von wenigen hundert Stunden kann begrenzt Psychotherapie anbieten. Trotzdem würde der Psychologe (Master) mit Zusatzausbildung Verhaltenstherapie sicher unbestritten entsprechend der Qualifikation eingruppiert werden, obwohl die Tätigkeit "ein Therapiegespräch führen" dieselbe ist?
Nach dieser Logik müsste man ja in keinem Berufsfeld, wo mit entsprechender Qualifikation gearbeitet wird, enstprechend vergüten, so lange jemand diese Tätigkeit auch ungelernt ausüben kann... ;-)