Autor Thema: Mastervergütung Lehrer Pflege  (Read 12681 times)

Spid

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Antw:Mastervergütung Lehrer Pflege
« Antwort #15 am: 22.07.2019 21:06 »
Das PflBG legt einen Schlüssel fest. Es regelt nicht die Voraussetzung zur Erteilung des theoretischen Unterrichts. Mithin fehlt es der zitierten Norm an jeder möglichen Wirkung auf die Eingruppierung des inredestehenden Personenkreises.

Tina

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Antw:Mastervergütung Lehrer Pflege
« Antwort #16 am: 22.07.2019 21:16 »
Ok danke. Also keine Chance im laufenden Arbeitsverhältnis.    Wie sähe es aus, wenn Neueinstellungen in die 13 kämen: könnte man sich hier auf Gleichbehandlung berufen, wenn die auszuübende Tätigkeit identisch wäre?

Spid

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Antw:Mastervergütung Lehrer Pflege
« Antwort #17 am: 22.07.2019 21:23 »
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet nicht die Gleichbehandlung aller AN durch den AG, er verbietet lediglich die Benachteiligung einzelner AN durch den AG ohne sachlichen Grund.

Tina

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Antw:Mastervergütung Lehrer Pflege
« Antwort #18 am: 22.07.2019 22:08 »
Wäre es also eine Benachteiligung wenn die auszuüben Tätigkeit bei uns genau so wäre wie beim neu eingestellten?

Spid

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Antw:Mastervergütung Lehrer Pflege
« Antwort #19 am: 22.07.2019 22:26 »
Eine Benachteiligung wohl, aber keine hinreichend qualifizierte - es fehlt an der Benachteiligung einzelner AN gegenüber einer größeren Gruppe nicht Benachteiligter.

Tina

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Antw:Mastervergütung Lehrer Pflege
« Antwort #20 am: 23.07.2019 06:25 »
Relevant ist, ob die wissenschaftliche Hochschulbildung für die auszuübende Tätigkeit erforderlich ist, nicht ob sie vorgeschrieben ist.

Das ist spannend und hier könnte man sicher Haarspalterei betreiben ;-)
Unterrichten per se kann auch ein Honorardozent bei fachlicher Qualifizierung. Eine hauptamtliche Lehrkraft hingegen ist fest angestellt. Eine Schule muss einen ausreichenden Schlüssel nachweisen, um überhaupt eine staatliche Anerkennung zu haben.

Da mit dem neuen Gesetz personenbezogen festgelegt wird, was die auszuübende Tätigkeit ist (entweder Theorieunterricht oder Fachpraktischer Unterricht), müsste dieses doch einen relevanten Unterschied ausmachen....

Ohne Unterscheidung der Qualifikation keine differenzierte Tätigkeit ;-)
Ein wiss. Hochschulabschluss ist demnach notwendig, um die Tätigkeit im Rahmen des Anstellungsverhältnisses ausführen zu können.

Übertragen auf ein anderes Beispiel: Auch ein Heilpraktiker mit psychologischer Ausbildung von wenigen hundert Stunden kann begrenzt Psychotherapie anbieten. Trotzdem würde der Psychologe (Master) mit Zusatzausbildung Verhaltenstherapie sicher unbestritten entsprechend der Qualifikation eingruppiert werden, obwohl die Tätigkeit "ein Therapiegespräch führen" dieselbe ist?

Nach dieser Logik müsste man ja in keinem Berufsfeld, wo mit entsprechender Qualifikation gearbeitet wird, enstprechend vergüten, so lange jemand diese Tätigkeit auch ungelernt ausüben kann... ;-)

Spid

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Antw:Mastervergütung Lehrer Pflege
« Antwort #21 am: 23.07.2019 06:48 »
Relevant ist die objektive Erfordernis. Diese stellt im Zweifelsfall ein ArbG fest.

Tina

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Antw:Mastervergütung Lehrer Pflege
« Antwort #22 am: 23.07.2019 06:52 »
Ok, also müsste man entweder selber eine Feststellungsklage anstreben oder einige Jahre abwarten, bis es entsprechende Urteile dazu gibt.... :-\

Tina

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Antw:Mastervergütung Lehrer Pflege
« Antwort #23 am: 24.07.2019 07:23 »
Moin,
könnte man eventuell vom Arbeitsvertrag auf die auszuübende Tätigkeit schliessen?

Da steht: ...wird mit Wirkung vom xxx vorbehaltlich der Erteilung des akademischen Grades M.Sc. auf unbestimmte Zeit als vollzeitbeschäftigte Mitarbeiterin /Lehrerin für Pflegeberufe eingestellt.

Müsste ich aufgrund des Vertrages davon ausgehen, dass die auszuübende Tätigkeit den Master voraussetzt?
Die Berechtigung und Befähigung zu dieser Tätigkeit hatte ich nämlich schon mit dem vorherigen FH-Diplom ;-)

Spid

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Antw:Mastervergütung Lehrer Pflege
« Antwort #24 am: 24.07.2019 07:27 »
Nein. Einstellung und Eingruppierung sind zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte. Stellenbesetzung ist kein Regelungsgegenstand des TVÖD. Der AG legt die Kriterien dafür in Ausübung seines Ermessens selbst fest.