Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Mastervergütung Lehrer Pflege
Tina:
--- Zitat von: Spid am 31.05.2019 11:29 ---Relevant ist, ob die wissenschaftliche Hochschulbildung für die auszuübende Tätigkeit erforderlich ist, nicht ob sie vorgeschrieben ist.
--- End quote ---
Das ist spannend und hier könnte man sicher Haarspalterei betreiben ;-)
Unterrichten per se kann auch ein Honorardozent bei fachlicher Qualifizierung. Eine hauptamtliche Lehrkraft hingegen ist fest angestellt. Eine Schule muss einen ausreichenden Schlüssel nachweisen, um überhaupt eine staatliche Anerkennung zu haben.
Da mit dem neuen Gesetz personenbezogen festgelegt wird, was die auszuübende Tätigkeit ist (entweder Theorieunterricht oder Fachpraktischer Unterricht), müsste dieses doch einen relevanten Unterschied ausmachen....
Ohne Unterscheidung der Qualifikation keine differenzierte Tätigkeit ;-)
Ein wiss. Hochschulabschluss ist demnach notwendig, um die Tätigkeit im Rahmen des Anstellungsverhältnisses ausführen zu können.
Übertragen auf ein anderes Beispiel: Auch ein Heilpraktiker mit psychologischer Ausbildung von wenigen hundert Stunden kann begrenzt Psychotherapie anbieten. Trotzdem würde der Psychologe (Master) mit Zusatzausbildung Verhaltenstherapie sicher unbestritten entsprechend der Qualifikation eingruppiert werden, obwohl die Tätigkeit "ein Therapiegespräch führen" dieselbe ist?
Nach dieser Logik müsste man ja in keinem Berufsfeld, wo mit entsprechender Qualifikation gearbeitet wird, enstprechend vergüten, so lange jemand diese Tätigkeit auch ungelernt ausüben kann... ;-)
Spid:
Relevant ist die objektive Erfordernis. Diese stellt im Zweifelsfall ein ArbG fest.
Tina:
Ok, also müsste man entweder selber eine Feststellungsklage anstreben oder einige Jahre abwarten, bis es entsprechende Urteile dazu gibt.... :-\
Tina:
Moin,
könnte man eventuell vom Arbeitsvertrag auf die auszuübende Tätigkeit schliessen?
Da steht: ...wird mit Wirkung vom xxx vorbehaltlich der Erteilung des akademischen Grades M.Sc. auf unbestimmte Zeit als vollzeitbeschäftigte Mitarbeiterin /Lehrerin für Pflegeberufe eingestellt.
Müsste ich aufgrund des Vertrages davon ausgehen, dass die auszuübende Tätigkeit den Master voraussetzt?
Die Berechtigung und Befähigung zu dieser Tätigkeit hatte ich nämlich schon mit dem vorherigen FH-Diplom ;-)
Spid:
Nein. Einstellung und Eingruppierung sind zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte. Stellenbesetzung ist kein Regelungsgegenstand des TVÖD. Der AG legt die Kriterien dafür in Ausübung seines Ermessens selbst fest.
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