Auf Wunsch vieler Versicherter hier nochmals eine paar Tipps:
Für eine Überprüfung der Startgutschrift bzw. der Zuschlagsberechnung braucht man ein paar Zahlen:
Das genaue Geburtsdatum. Daraus lässt sich das reguläre (Ende 2001 war das noch das 65. LJ + 0 Monat) Renteneintrittsdatum ermitteln. Die Startgutschriftberechnung / Zuschlagsberechnung geht steht stets von diesem damals gültigen Renteneintrittsdatum aus, auch wenn man real früher / später in Rente geht!
Das genaue Eintrittsdatum in die ZVK und die Anzahl der bis zum 31.12.2001 in der ZVK mit Umlagen belegten ZVK – Monate. Daraus werden für die Startgutschrift die bis zum 31.12.2001 erdienten ZVK -Jahre ermittelt. Bei einem jährlichen Anteilssatz von 2,25 % in der alten Startgutschrift lässt sich somit der persönlich erdiente Versorgungssatz (2,25 % x bis 31.12.2001 erdiente ZVK Jahre) ermitteln.
Zum aus den Jahresentgelten der Jahre 1999, 2000 und 2001 ermittelten gewichteten fiktiven gesamtversorgungsfähigen Entgelt gvE wird ein fiktives Netto ermittelt, je nachdem ob man am 31.12.2001 alleinstehend oder verheiratet war.
Von 91,75 % dieses fiktiven Netto wird die fiktive gesetzliche Näherungsrente abgezogen (diese Differenz nennt man Voll – Leistung). Die Näherungsrente basiert auf der Annahme, dass man zum 65. LJ 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung verbracht hat.
Das Produkt aus dem persönlich erdienten Versorgungsprozentsatz und der Voll – Leistung nennt man Betriebsrente nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG).
Die Startgutschrift ist dann das Maximum aus drei Größen:
- Betriebsrente nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BetrAVG
- Mindestrente nach historischen Beiträgen gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG
- Mindeststartgutschrift nach § 9 Abs. 3 ATV, wenn bis zum 31.12.2001 bereits m = 20 volle ZVK Jahre erreicht wurden.
Bei der Zuschlagsberechnung gemäß der Neuregelung vom 08.06.2017 bleibt alles beim Alten, nur der jährliche Anteilssatz kann sich ggf. ändern. Hier geht die Anzahl der theoretisch möglichen (bis zum 65. LJ erreichbaren ZVK Monate / - Jahre (n) ein. Daraus lässt sich dann ein jährlicher Anteilssatz von 2,2,5 % bis maximal 2,5 % ermitteln und später mit der zuvor ermittelten Voll – Leistung multiplizieren.
Es ist also sinnvoll, die alte Startgutschrift vollständig zur Hand zu haben und mit den Angaben z.B. in der Zuschlagsmitteilung zu vergleichen, die man evtl. erhalten hat.
Hat man bislang keine Zuschlagsmitteilung erhalten, kann man dennoch aus der alten Startgutschrift schließen, ob man einen Zuschlag hätte bekommen können.
Einen Zuschlag gibt es nämlich nur, wenn man bei ZVK – Eintritt älter als 21,56 Jahre alt war UND die Startgutschrift durch die Betriebsrente nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BetrAVG bestimmt wurde.