Autor Thema: Höhergruppierung 9a in 9b  (Read 6407 times)

Stromling

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 8
Höhergruppierung 9a in 9b
« am: 01.06.2019 13:54 »
Sehr geehrte Foristi,

ich habe einfach Frage bezüglich meines Antrags auf Höhergruppierung.

Im Jahr 2017 habe ich einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt, daraufhin forderte dass Personalamt, dass ich eine Stellenbeschreibung abgebe.
Auch dies habe ich im Jahr gemacht und durch meinen Dienstellenleiter abzeichnen lassen.

Zwischenzeitlich habe ich mich immer wieder nach dem aktuellen Stand erkundigt und auf §37 TVÖD verwiesen ,damit eventuelle Ansprüche seit dem Jahr 2017 nicht verfallen.
Das PA möchte erst eine Höhergruppierung vornehmen, wenn alle Techniker, Meister (8Stück, von denen 5 eine Stellenbeschreibung abgegeben haben) ihre Stellenbeschreibung abgegeben haben,
damit sie einen Quervergleich der Techniker- Meisterstellen haben.

Nach erneuten Nachfragen, bekam ich nun die Antwort, dass PA erst abwarten möchte bis die Stelle des dienststellenleiters neu besetzt ist und dann das ganze nochmal anfordern.
Frühester vorraustichtlicher Amtsantritt des Dienststellenleiters ist Dezember 2019.

Muss ich dass so hinnehmen?

Ich habe bereits mündlich angekündigt eine Untätigkeitsanzeige zu stellen und oder eine Eingruppierungsfeststellungsklage beim Amtsgericht einzureichen.
Natürlich sollte dieser Weg immer der letzt mögliche sein, dessen bin ich mir bewusst.

Sind solche Vorgänge und vorallem die Dauer einer Eingruppierungsfeststellung so in Ordnung?

Sollte es zu einer Eingruppierungsfeststellungsklage kommen, muss ich anschließend mit einer Kündigung seitens des AG rechnen, da er vll das Arbeitsverhältnis als angespannt sehen könnte?
Wir sind eine Kommune mit ca. 2000 Angestellten.

Vielen Dank für alle weiteren Informationen.


Spid

  • Gast
Antw:Höhergruppierung 9a in 9b
« Antwort #1 am: 01.06.2019 14:06 »
Nein, sind sie nicht. In Fällen, in denen die Tätigkeitsmerkmale im Vergleich zur VergO BAT völlig neu gefasst wurden, stellt eine Dauer von mehr als 4 Wochen eine Demonstration völliger Unfähigkeit und umfassenden Versagens dar, in allen übrigen Fällen eine Dauer von mehr als zwei Wochen. Jede Versagergurkentruppe, die sich so einen unverschämten Mist leistet, hätte es verdient, massenhaft mit Eingruppierungsfeststellungsklagen überzogen zu werden. Es sei noch darauf verwiesen, daß ein bloßer Verweis auf die tarifliche Ausschlußfrist diese regelmäßig nicht unterbricht.

Squix

  • Gast
Antw:Höhergruppierung 9a in 9b
« Antwort #2 am: 01.06.2019 17:05 »
Hallo,

kurze Frage wieder mal am Rande. Woraus entnimmst du diese Fristen? (Die werden irgendwie von keiner Kommune  eingehalten, daher ist das mal interessant zu wissen)

Spid

  • Gast
Antw:Höhergruppierung 9a in 9b
« Antwort #3 am: 01.06.2019 18:32 »
Das sind keine Fristen. Der TB hat unmittelbar durch Antragstellung Anspruch auf das Entgelt der höheren Entgeltgruppe, da der Antrag unmittelbar wirkt und dem AG keine Entscheidung zukommt. Das sind lediglich Bearbeitungszeiten für die Umsetzung der durch den Antrag unmittelbar eintretenden Rechtsfolgen, die ich gerade noch akzeptabel fände. Danach würde ich klagen.

Stromling

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 8
Antw:Höhergruppierung 9a in 9b
« Antwort #4 am: 02.06.2019 09:41 »
Vielen Dank für die Antwort.

Ich werde ein weiteres schreiben aufsetzen mit einer Frist.
Sollte die Frist ergebnislos verstrichen, werde ich eine Untätigkeitsanzeige aufgeben.

Spid

  • Gast
Antw:Höhergruppierung 9a in 9b
« Antwort #5 am: 02.06.2019 09:49 »
Das ist ein verwaltungsrechtliches Instrument. Wir befinden uns im arbeitsrechtlichen Bereich, der AG bleibt in seiner Eigenschaft als AG untätig und nicht in seiner Eigenschaft als Behörde. Das einzige Instrument, das hier zur Verfügung steht, ist die Eingruppierungsfeststellungsklage.

Stromling

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 8
Antw:Höhergruppierung 9a in 9b
« Antwort #6 am: 02.06.2019 10:59 »
Vielen dank für die Erläuterung.

Ich dachte die Untätigkeitsanzeige ist zum Wachrütteln.
Also gleich eine Eingruppierungsfeststellungsklage.

Ist es denn üblich, dass der Angestellte seine Arbeitsplatzbeschreibung selbst erstellt und diese dann dem Arbeitgeber mit Unterschrift des Dienststellenleiters zu kommen lässt?


Spid

  • Gast
Antw:Höhergruppierung 9a in 9b
« Antwort #7 am: 02.06.2019 11:33 »
Es ist anlässlich des Antrags auf Höhergruppierung weder vorgesehen noch erforderlich, eine solche zu erstellen.

Stromling

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 8
Antw:Höhergruppierung 9a in 9b
« Antwort #8 am: 02.06.2019 16:18 »
Oh man das wird ja immer besser.

Vielen Dank Spid, dass du mir das erklärst.

Eine Abschließende Frage habe ich aber noch.

Wie stelle ich diese Eingruppierungsfeststellungsklage? Also wie ist das weitere vorgehen?
Ich bin nicht in der Gewerkschaft.
Also nehme ich mir einen Anwalt für Arbeitsrecht und gebe ihm meine APB und er erledigt den Rest oder wie läuft so etwas ab?

Auf der Seite von ver.di ist folgendes zu finden:
In der Praxis wird eine Art »Tagebuch« geführt werden müssen, das die einzelnen Tätigkeiten je Arbeitstag benennt, deren Dauer aufzeigt und diese den einschlägigen Arbeitsvorgängen zuordnet.

Ein Klageverfahren muss also längerfristig vorbereitet und sollte nicht ohne juristische Beratung begonnen werden.


Das klingt ja nicht sehr vielversprechend.
Die juristische Beratung ist klar, aber woher weiß ich denn, dass ich auch Erfolg mit der Klage habe?
Selbst diese Frage konnte mir unser PA nicht beantworten.
Ich wollte ja nur, dass Sie mir sagen, ob die Stelle eine EG 9b hergibt oder nicht.
Wenn dem nicht so ist, dann ist es eben so.

Spid

  • Gast
Antw:Höhergruppierung 9a in 9b
« Antwort #9 am: 02.06.2019 16:45 »
Wozu sollten Aufzeichnungen geführt werden? Der AG hat sich ja bereits eine Rechtsmeinung gebildet, welche Tätigkeitsmerkmale durch die auszuübende Tätigkeit erfüllt werden und diese durch Entgeltzahlung zum Ausdruck gebracht. Diese führen auf Antrag nach §29b TVÜ-VKA nunmehr in eine höhere Entgeltgruppe. Wie bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage  gegen eine korrigierende Rückgruppierung trifft den AG die Darlegungslast, warum die entsprechenden Tätigkeitsmerkmale aus seiner Sicht nicht mehr erfüllt sein sollten. Fehlt eine hinreichend präzise Tätigkeitsdarstellung, wird ihm das regelmäßig nicht möglich sein.

Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht bietet nicht zwingend die Gewähr einer hinreichenden Sachkenntnis. Es sollte ein Anwalt sein, der über hinreichende Prozeßerfahrung im Eingruppierungsrecht des öD verfügt.