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Höhergruppierung 9a in 9b

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Spid:
Das ist ein verwaltungsrechtliches Instrument. Wir befinden uns im arbeitsrechtlichen Bereich, der AG bleibt in seiner Eigenschaft als AG untätig und nicht in seiner Eigenschaft als Behörde. Das einzige Instrument, das hier zur Verfügung steht, ist die Eingruppierungsfeststellungsklage.

Stromling:
Vielen dank für die Erläuterung.

Ich dachte die Untätigkeitsanzeige ist zum Wachrütteln.
Also gleich eine Eingruppierungsfeststellungsklage.

Ist es denn üblich, dass der Angestellte seine Arbeitsplatzbeschreibung selbst erstellt und diese dann dem Arbeitgeber mit Unterschrift des Dienststellenleiters zu kommen lässt?

Spid:
Es ist anlässlich des Antrags auf Höhergruppierung weder vorgesehen noch erforderlich, eine solche zu erstellen.

Stromling:
Oh man das wird ja immer besser.

Vielen Dank Spid, dass du mir das erklärst.

Eine Abschließende Frage habe ich aber noch.

Wie stelle ich diese Eingruppierungsfeststellungsklage? Also wie ist das weitere vorgehen?
Ich bin nicht in der Gewerkschaft.
Also nehme ich mir einen Anwalt für Arbeitsrecht und gebe ihm meine APB und er erledigt den Rest oder wie läuft so etwas ab?

Auf der Seite von ver.di ist folgendes zu finden:
In der Praxis wird eine Art »Tagebuch« geführt werden müssen, das die einzelnen Tätigkeiten je Arbeitstag benennt, deren Dauer aufzeigt und diese den einschlägigen Arbeitsvorgängen zuordnet.

Ein Klageverfahren muss also längerfristig vorbereitet und sollte nicht ohne juristische Beratung begonnen werden.

Das klingt ja nicht sehr vielversprechend.
Die juristische Beratung ist klar, aber woher weiß ich denn, dass ich auch Erfolg mit der Klage habe?
Selbst diese Frage konnte mir unser PA nicht beantworten.
Ich wollte ja nur, dass Sie mir sagen, ob die Stelle eine EG 9b hergibt oder nicht.
Wenn dem nicht so ist, dann ist es eben so.

Spid:
Wozu sollten Aufzeichnungen geführt werden? Der AG hat sich ja bereits eine Rechtsmeinung gebildet, welche Tätigkeitsmerkmale durch die auszuübende Tätigkeit erfüllt werden und diese durch Entgeltzahlung zum Ausdruck gebracht. Diese führen auf Antrag nach §29b TVÜ-VKA nunmehr in eine höhere Entgeltgruppe. Wie bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage  gegen eine korrigierende Rückgruppierung trifft den AG die Darlegungslast, warum die entsprechenden Tätigkeitsmerkmale aus seiner Sicht nicht mehr erfüllt sein sollten. Fehlt eine hinreichend präzise Tätigkeitsdarstellung, wird ihm das regelmäßig nicht möglich sein.

Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht bietet nicht zwingend die Gewähr einer hinreichenden Sachkenntnis. Es sollte ein Anwalt sein, der über hinreichende Prozeßerfahrung im Eingruppierungsrecht des öD verfügt.

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