Autor Thema: Behördenwechsel eines Beamten auf Probe (gD) in andere Laufbahn (hD)  (Read 13750 times)

BOS

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Hallo liebe Forenmitglieder,

ich hätte einige Fragen zum Thema Laufbahnwechsel und diesbezüglicher Probezeit. Vielleicht habt ihr ja persönliche Erfahrungswerte, Tipps oder sogar Fachwissen zu diesem Thema.

Folgender Fall:

Beamter A, verbeamtet im gD auf Probe,  Bundesbehörde, Masterabschluss nebenberuflich absolviert.  A gewinnt ein Auswahlverfahren in einer neuen Behörde für eine Stelle im hD. In seiner jetzigen Behörde würde er in wenigen Monaten (ca. Dez. 2019) auf Lebenszeit im gD verbeamtet werden.

1. Ernennung auf Lebenszeit problematisch?:
- Kann ihm seine Behörde A "Steine in den Weg legen" und den Beamten nicht auf Lebenszeit verbeamten (bspw. schlechte Beurteilung) oder würde er dann von seiner neuen Behörde B im gD erstmal auf Lebenszeit ernannt? Es müsste ja sowieso die Zeit (2,5 Jahre) für die Laufbahnbefähigung des hD erst bei der neuen Behörde B abgeleistet werden, korrekt?

2. Abordnung unproblematisch?
Ist Bundesbehörde gleich Bundesbehörde oder könnten Probleme bei der Abordnung eintreten, bspw. wenn sich die neue Behörde nicht im gleichen Geschäftsbereich befindet?

3. Laufbahnwechsel Alternativen?
- Gibt es irgendwelche alternativen Möglichkeiten den Laufbahnwechsel zuvollziehen ohne auf den Beamtenstatus verzichten zu müssen? Beurlaubung oder ähnliches?

Freue mich über Eure Infos!

Viele Grüße und ein erholsames Wochenende wünsche ich!
BOS

Casiopeia1981

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Darf ich mal konkret Fragen: Hat der Beamte eine Zusage oder möchte der Beamte sich erst noch bewerben?

BOS

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Beamter hat noch keine abschließende Zusage erhalten. Jedoch die Info von der neuen Behörde erhalten, dass das Auswahlverfahren erfolgreich absolviert worden ist.

Möchte wissen ob der Aufstieg bzw. die Abordnung in eine andere Laufbahn (§24BLV) problematisch ist oder ein Standard Verwaltungsvorgang und unter den Bedingungen (Beamter noch in Probezeit des gD) es Schwierigkeiten geben könnte. Vielleicht gibt es ja Erfahrungswerte :-)
« Last Edit: 26.04.2019 11:22 von BOS »

Casiopeia1981

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Ist insgesamt schwieriger Vorgang, weil ich nicht weiß, wie man fachlich die Bewährung für die LZ-Urkunde durchführen will.

Bekommst eine Nachricht von mir.

Tanari

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1. Ernennung auf Lebenszeit problematisch?:
- Kann ihm seine Behörde A "Steine in den Weg legen" und den Beamten nicht auf Lebenszeit verbeamten (bspw. schlechte Beurteilung) oder würde er dann von seiner neuen Behörde B im gD erstmal auf Lebenszeit ernannt? Es müsste ja sowieso die Zeit (2,5 Jahre) für die Laufbahnbefähigung des hD erst bei der neuen Behörde B abgeleistet werden, korrekt?

Diese Frage kann mal allgemeingültig leider nicht beantworten denn sie hängt von einigen Faktoren ab. Die folgenden Antworten basieren auf meiner eigenen Erfahrung:
Steine kann die abgebende Behörde dahingehend in den Weg legen indem Sie eine Abordnung ablehnt, verzögert oder z.B. eine Versetzung ohne vorherige Abordnung verlangt. Da es sich bei dem Wechsel auch um einen Laufbahnaufstieg des Bewerbers handelt sowie einen höherwertigen DP wird eine Verweigerung durch die abgebende jedoch Behörde nur sehr schwer begründbar sein.

Was den BaL angeht: Es ist durchaus möglich das der Bewerber zum Zeitpunkt Dez. 2019 sich noch in der Abordnung befindet, die Beurteilung bzgl. BaL würde dann von der abgebenden Behörde erstellt.
Sollte der Bewerber bereits versetzt worden sein, so würde die Personalstelle der aufnehmenden Behörde Kontakt zur Personalstelle der abgebenden Behörde aufnehmen und um die Bewertung für BaL bitten. Das die abgebende Behörde hier die Ernennung BaL mit einer ungenügenden Bewertung torpediert halte ich für eher unwahrscheinlich
.
2,5 Jahre sind nach §24 der BLV korrekt, anschließend erfolgt dann noch die Erprobungszeit.

Zitat
2. Abordnung unproblematisch?
Ist Bundesbehörde gleich Bundesbehörde oder könnten Probleme bei der Abordnung eintreten, bspw. wenn sich die neue Behörde nicht im gleichen Geschäftsbereich befindet?

Auch hier aus eigner Erfahrung: Ein Wechsel zwischen den Geschäftsbereichen ist durchaus möglich.

BOS

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Super, vielen Dank für die Tipps/Erfahrungswerte!

BMIOberbehörde

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1. Ernennung auf Lebenszeit problematisch?:
- Kann ihm seine Behörde A "Steine in den Weg legen" und den Beamten nicht auf Lebenszeit verbeamten (bspw. schlechte Beurteilung) oder würde er dann von seiner neuen Behörde B im gD erstmal auf Lebenszeit ernannt? Es müsste ja sowieso die Zeit (2,5 Jahre) für die Laufbahnbefähigung des hD erst bei der neuen Behörde B abgeleistet werden, korrekt?

Um nicht BAL zu werden müssen triftige Gründe vorliegen. Sofern die BAL während der Abordnung erfolgt müsste die Ernennung zunächst durch die abordnende Behörde durchgeführt werden. Dies stellt einen Regelvorgang dar, der in der Regel nicht verweigert wird. Für die Ernennung im h.D. musst du dann eh erstmal die 3 Jahre (2,5 Jahre Berufserfahrung + 6 Monate Erprobung) ableisten.

2. Abordnung unproblematisch?
Ist Bundesbehörde gleich Bundesbehörde oder könnten Probleme bei der Abordnung eintreten, bspw. wenn sich die neue Behörde nicht im gleichen Geschäftsbereich befindet?

In der Regel gibt es keine Probleme. Meist wird nur die Dauer verhandelt, bis der Beamte "gehen gelassen" wird. Im Geschäftsbereich meist einfacher als geschäftsbereichsübergreifend.

3. Laufbahnwechsel Alternativen?
- Gibt es irgendwelche alternativen Möglichkeiten den Laufbahnwechsel zuvollziehen ohne auf den Beamtenstatus verzichten zu müssen? Beurlaubung oder ähnliches?

Nein ;-)
3 Jahre warten und gut.



Balthazar

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Gibt es denn in einem solchem 24er Aufstieg eigentlich die Möglichkeit eines Behörden- oder gar Dienstherrenwechsels?

Casiopeia1981

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Wenn ich die Chance des vertikalen Laufbahnwechsels, sei es in gD oder hD, bekomme, sollte ich mir tunlichst überlegen, mich anordnen oder versetzen zu lassen. Man sollte erst die Urkunde zum Inspektor oder Rat mitnehmen, bevor man wechselt.

Ich hatte  das mal angestreben müssen, weil ich aus privaten Gründen einen anderen Dienstort haben musste, allerdings hätte ich mich in der damaligen Konstellation entlassen lassen müssen, weil der potentielle neue AG kein Dienstherr war, sondern nur Beamtenverträge angeboten hatte.

bettelmusikant

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sondern nur Beamtenverträge angeboten hatte.

Was ist denn ein Beamtenvertrag? Hört sich gruselig und irgendwie falsch an  ;D

Casiopeia1981

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Ach, ist nicht gruselig.

Es gibt drei Möglichkeiten, außerhalb eines staatlichen oder kirchlichen Beamtenverhältnisses ähnlich abgesichert zu sein:

1) DO-Angestellter in der Sozialversicherung (privater Arbeitsvertrag, der unter die Dienstordnung unterstellt. Die Dienstordnung verweist wiederum auf das Beamtenrecht). Versorgung, Besoldung und Beihilfe gleich, SV-Freiheit, somit keine Mitgliedschaft in der Sozialversicherung. .

Alles gleich wie ein Beamter, selbst Dienstbezeichnungen. Umschließt auch das Disziplinarrecht. Entfernung aus dem DO-Verhältnis und Rückstufung jedoch durch den Arbeitgeber und nicht durch das Verwaltungsgericht. In denn fall jedoch wird das Arbeitsgericht bei einer Kündigungsschutzklage dieselben Maßstäbe wie das VG im Rahmen einer Disziplinarklage anlegen.
   
2) beamtenrechtsähnliche Anstellung (privater Arbeitsvertrag mit Verweis auf das Beamtenrecht) bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines Spitzenverbandes einer jur. Person des öffentlichen Rechts. Absicherung wie unter 1). SV-Freiheit setzt Gewährleistungsbescheid voraus, was immer der Fall sein wird in der Konstellation. Kündigung nur aus wichtigem Anlass (fristlose Kündigung) möglich, wobei nur dann, wenn schwerwiegendes Vergehen vorliegt, das bei einem Beamten zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen würde. Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage würde das AG wie bei 1) verfahren.


3) beamtenrechtsähnlicher Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber, der nicht unter 2) fällt wie die Max-Planck-Gesellschaft oder die DFG.

Der Unterschied zwischen 2) und 3) besteht in der Sozialversicherungsfreiheit: Während 2) nach dem SGB versicherungsfrei ist, unterliegt der Angestellte nach 3) der SV-Pflicht. Um ein gleiches Netto zu erhalten wie ein Beamter gleichen die Arbeitgeber alle SV-Abgaben und Steuern so aus, bis die Besoldung identisch ist. Unter dem Strich kann man sagen:
Man ist formell Arbeitnehmer und materiell Beamter.

Ja, es ist etwas schwächer als das normale Beamtenrecht, weil der AG eine Kündigung aussprechen wird. Es besteht aber de facto derselbe Schutz wie im Beamtenrecht. Zum einen handelt es sich in der Regel um sichere Arbeitsplätze, zum anderen ist der private Arbeitgeber arbeitsvertraglich zur Fürsorge verpflichtet. Die Max-Ülanck-Gesellschaft oder ähnliche Einrichtungen sind riesige Zuwendungsempfänger mit Ewigkeitsgarantie.

Die Entscheidung müsste jeder selber für sich wählen, aber wenn ich dort A 14 / A 15 oder höher erreichen könnte, während ich als Beamter vllt. nicht über A 13g hinaus komme, wäre das für mich eine echte Alternative.

Wastelandwarrior

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Kann ich bestätigen. Bei mir (Variante 2) A11 auf materiell  A15 (mit Gewährleistungsbescheid). Super Sache.  :D

bettelmusikant

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Ach, ist nicht gruselig.

Es gibt drei Möglichkeiten, außerhalb eines staatlichen oder kirchlichen Beamtenverhältnisses ähnlich abgesichert zu sein:

1) DO-Angestellter in der Sozialversicherung (privater Arbeitsvertrag, der unter die Dienstordnung unterstellt. Die Dienstordnung verweist wiederum auf das Beamtenrecht). Versorgung, Besoldung und Beihilfe gleich, SV-Freiheit, somit keine Mitgliedschaft in der Sozialversicherung. .

Alles gleich wie ein Beamter, selbst Dienstbezeichnungen. Umschließt auch das Disziplinarrecht. Entfernung aus dem DO-Verhältnis und Rückstufung jedoch durch den Arbeitgeber und nicht durch das Verwaltungsgericht. In denn fall jedoch wird das Arbeitsgericht bei einer Kündigungsschutzklage dieselben Maßstäbe wie das VG im Rahmen einer Disziplinarklage anlegen.
   
2) beamtenrechtsähnliche Anstellung (privater Arbeitsvertrag mit Verweis auf das Beamtenrecht) bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines Spitzenverbandes einer jur. Person des öffentlichen Rechts. Absicherung wie unter 1). SV-Freiheit setzt Gewährleistungsbescheid voraus, was immer der Fall sein wird in der Konstellation. Kündigung nur aus wichtigem Anlass (fristlose Kündigung) möglich, wobei nur dann, wenn schwerwiegendes Vergehen vorliegt, das bei einem Beamten zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen würde. Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage würde das AG wie bei 1) verfahren.


3) beamtenrechtsähnlicher Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber, der nicht unter 2) fällt wie die Max-Planck-Gesellschaft oder die DFG.

Der Unterschied zwischen 2) und 3) besteht in der Sozialversicherungsfreiheit: Während 2) nach dem SGB versicherungsfrei ist, unterliegt der Angestellte nach 3) der SV-Pflicht. Um ein gleiches Netto zu erhalten wie ein Beamter gleichen die Arbeitgeber alle SV-Abgaben und Steuern so aus, bis die Besoldung identisch ist. Unter dem Strich kann man sagen:
Man ist formell Arbeitnehmer und materiell Beamter.

Ja, es ist etwas schwächer als das normale Beamtenrecht, weil der AG eine Kündigung aussprechen wird. Es besteht aber de facto derselbe Schutz wie im Beamtenrecht. Zum einen handelt es sich in der Regel um sichere Arbeitsplätze, zum anderen ist der private Arbeitgeber arbeitsvertraglich zur Fürsorge verpflichtet. Die Max-Ülanck-Gesellschaft oder ähnliche Einrichtungen sind riesige Zuwendungsempfänger mit Ewigkeitsgarantie.

Die Entscheidung müsste jeder selber für sich wählen, aber wenn ich dort A 14 / A 15 oder höher erreichen könnte, während ich als Beamter vllt. nicht über A 13g hinaus komme, wäre das für mich eine echte Alternative.

Danke! Variante 2 und 3 kenne ich sogar :)