Ach, ist nicht gruselig.
Es gibt drei Möglichkeiten, außerhalb eines staatlichen oder kirchlichen Beamtenverhältnisses ähnlich abgesichert zu sein:
1) DO-Angestellter in der Sozialversicherung (privater Arbeitsvertrag, der unter die Dienstordnung unterstellt. Die Dienstordnung verweist wiederum auf das Beamtenrecht). Versorgung, Besoldung und Beihilfe gleich, SV-Freiheit, somit keine Mitgliedschaft in der Sozialversicherung. .
Alles gleich wie ein Beamter, selbst Dienstbezeichnungen. Umschließt auch das Disziplinarrecht. Entfernung aus dem DO-Verhältnis und Rückstufung jedoch durch den Arbeitgeber und nicht durch das Verwaltungsgericht. In denn fall jedoch wird das Arbeitsgericht bei einer Kündigungsschutzklage dieselben Maßstäbe wie das VG im Rahmen einer Disziplinarklage anlegen.
2) beamtenrechtsähnliche Anstellung (privater Arbeitsvertrag mit Verweis auf das Beamtenrecht) bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines Spitzenverbandes einer jur. Person des öffentlichen Rechts. Absicherung wie unter 1). SV-Freiheit setzt Gewährleistungsbescheid voraus, was immer der Fall sein wird in der Konstellation. Kündigung nur aus wichtigem Anlass (fristlose Kündigung) möglich, wobei nur dann, wenn schwerwiegendes Vergehen vorliegt, das bei einem Beamten zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen würde. Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage würde das AG wie bei 1) verfahren.
3) beamtenrechtsähnlicher Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber, der nicht unter 2) fällt wie die Max-Planck-Gesellschaft oder die DFG.
Der Unterschied zwischen 2) und 3) besteht in der Sozialversicherungsfreiheit: Während 2) nach dem SGB versicherungsfrei ist, unterliegt der Angestellte nach 3) der SV-Pflicht. Um ein gleiches Netto zu erhalten wie ein Beamter gleichen die Arbeitgeber alle SV-Abgaben und Steuern so aus, bis die Besoldung identisch ist. Unter dem Strich kann man sagen:
Man ist formell Arbeitnehmer und materiell Beamter.
Ja, es ist etwas schwächer als das normale Beamtenrecht, weil der AG eine Kündigung aussprechen wird. Es besteht aber de facto derselbe Schutz wie im Beamtenrecht. Zum einen handelt es sich in der Regel um sichere Arbeitsplätze, zum anderen ist der private Arbeitgeber arbeitsvertraglich zur Fürsorge verpflichtet. Die Max-Ülanck-Gesellschaft oder ähnliche Einrichtungen sind riesige Zuwendungsempfänger mit Ewigkeitsgarantie.
Die Entscheidung müsste jeder selber für sich wählen, aber wenn ich dort A 14 / A 15 oder höher erreichen könnte, während ich als Beamter vllt. nicht über A 13g hinaus komme, wäre das für mich eine echte Alternative.