Autor Thema: [Allg] Übernahme aus Tarifbeschäftigung in ein Beamtenverhältnis?  (Read 11301 times)

Grumpy

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Hallo,

möglicherweise wurde diese Frage schon anderweitig hier aufgeworfen, nur kann ich über die Suchfunktion nichts wirklich Passendes finden.
Ich bin als Angestellter nach TV-L 13/4 in Bayern beschäftigt. Nachdem in unserer Behörde bereits andere Tarifbeschäftigte in ein Beamtenverhältnis übernommen wurden, stellt sich mir die Frage, ob dies auch bei mir möglich wäre. Nach welchen Kriterien richtet sich eine Verbeamtung? Kann man diese "einfordern"? Welches Prozedere gilt und nach welchen Rechtsgrundlagen/internen Leitlinien richtet sich die Verbeamtung eines TArifbeschäftigten?
« Last Edit: 03.07.2019 00:45 von Admin2 »

Lars73

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Man kann sie beantragen. Voraussetzung für die Verbeamtung ist neben der Erfüllung der laufbahnrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen die Bereitschaft des potentiellen Dienstherren. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Personalreferat und Personalrat beraten ggf. gern und können auch Auskunft zu den Chancen geben.

Grumpy

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Danke für die Info! Richtet sich "die Bereitschaft des Dienstherren" nach irgendwelchen Vorgaben oder Leitlinien, oder handelt es sich sozusagen um eine rein willkürliche Entscheidung?

was_guckst_du

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..das ist eine rein "unternehmerische" Entscheidung...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

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Nach welchen Kriterien richtet sich eine Verbeamtung?

Ein Kriterium ist die Übernahme hoheitlicher Aufgaben (vgl. Art. 33 GG).

Tagelöhner

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Das sollte man meinen ja, und es stimmt auch grundsätzlich. Aber wie erzählte mir ein Bekannter vor geraumer Zeit? In seiner Behörde werden privatrechtliche Aufgaben von Beamten übernommen...

was_guckst_du

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...Beamte können grundsätzlich viele Aufgaben in einer Verwaltung übernehmen, ebenso wie Tarifbeschäftigte......nur wenn es hoheitliche Aufgaben sind, muss es zwingend ein Beamter sein...
Gruß aus "Tief im Westen"

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Tagelöhner

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Hoheitliche Aufgaben müssen zwingend von Beamten ausgeführt werden? Das deckt sich definitiv nicht mit meiner Erfahrung...

Hoheitliche Aufgaben werden in meinem Umfeld sowohl von Beamten als auch Tarifbeschäftigten wahrgenommen.

Dies ist auch überhaupt nicht anders möglich, da es nicht genug freie Planstellen für Beamte gibt, auf dem Arbeitsmarkt angeworbenes Personal erstmal für viele Jahre im Tarifbeschäftigenverhältnis bleiben muss, bevor eine Verbeamtung überhaupt möglich ist usw.
« Last Edit: 03.07.2019 14:46 von Tagelöhner »

was_guckst_du

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...Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz legt fest, dass hoheitliche Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen sind, die in einem öffentliche-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Der sog. Funktionsvorbehalt regelt den „Einsatzbereich“ von Beamten, denn nur diese stehen in dem benannten öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis....

...Neben den Beamten sind in den öffentlichen Verwaltungen Tarifbeschäftigte eingesetzt, zum Teil auch wenn es um die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse geht. Das ist nach dem Grundgesetz zulässig, weil der Funktionsvorbehalt eine doppelte Ausnahmeregelung enthält. Zum einen gilt der Funktionsvorbehalt nur, wenn die Aufgabe „ständig“ zu erbringen ist und zum anderen soll die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse „in der Regel“ Beamten übertragen werden. Das Grundgesetz will den Staat also nicht gänzlich daran hindern, auch Teilbereiche hoheitsrechtlicher Befugnisse auf Nichtbeamte zu übertragen....
Gruß aus "Tief im Westen"

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Fragmon

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Erzähle das denn Ostdeutschen Kommunen. Du wirst verwundert sein, wie leicht es ist, sich ohne Konsequenzen dem zu verwehren.

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Das sollte man meinen ja, und es stimmt auch grundsätzlich. Aber wie erzählte mir ein Bekannter vor geraumer Zeit? In seiner Behörde werden privatrechtliche Aufgaben von Beamten übernommen...

Die genannte Regelung bestimmt, welche Aufgaben in der Regel von Beamten übernommen werden müssen.

Der Umkehrschluss, dass bestimmte Aufgaben von Beamten nicht übernommen werden dürfen, ist nicht zulässig.

Tagelöhner

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Ich denke §5 BBG kann hier nochmal etwas Klarheit bringen:

§ 5
Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses
Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

1.   hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
2.   von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

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Ich denke §5 BBG kann hier nochmal etwas Klarheit bringen:

§ 5
Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses
Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

1.   hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
2.   von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

Ist korrekt. Aber der Beamte kann auch zu einem späteren Zeitpunkt seine Aufgaben wechseln und diese können dann auch nicht - hoheitlicher Natur sein.

Tagelöhner

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Aber derartiges widerspricht doch total dem Grundprinzip des Berufsbeamtentums und dem dahinter stehenden auf Lebenszeit angelegten besonderen Dienst- und Treueverhältnis.

Die Grundlage für eine erfolgreiche Wahrnehmung wichtiger hoheitlicher oder sicherheitsspezifischer Aufgaben, die z. B. mit besonderen rechtlichen Befugnissen und Pflichten verbunden sind, ist doch gerade das Beamtenverhältnis.

Wenn die Dienstherren sowas tun, können da eigentlich nur schwerwiegende Gründe dahinterstecken. Z. B. personenbedingte Versetzungen auf neue Posten, finanzielle/haushalterische Zwänge usw.

Andernfalls würde sich das Berufsbeamtentum damit selber im Laufe der Zeit unterminieren.
« Last Edit: 03.07.2019 18:07 von Tagelöhner »