Die Eigenschaft als „sonstiger Beschäftigter“ ist grundsätzlich personenbezogen - aber eben im Hinblick auf die gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen im Bezug auf Beschäftigte mit dem für die jeweilige Tätigkeit passenden Hochschulstudium. Wird der Unterabschnitt nicht gewechselt, würde ich grundsätzlich davon ausgehen, daß es sich um den gleichen Hochschulabschluß ginge. Wird der Unterabschnitt gewechselt, müßte man schauen, ob das zutreffend ist.