Dem steht tarif- und arbeitsrechtlich nichts entgegen.
Tarifrechtlich duerfte zumindest in der Eg 15 der Tarifvertrag entgegenstehen. Da die Uberstunden schon mit dem Tabellenentgelt abgegolten sind.
Abgesehen davon, daß das nur bei (Stv.) Dienststellenleitern und Beschäftigten oberster Landesbehörden gilt, erhalten diese zwar keine Überstundenzuschläge, aber 110% des Tabellenentgelts.
Zudem ist die Frage der regelmäßigen Arbeitszeit im TV-l abschliessend geregelt indem alle Stunden darüberhinaus als überstunden geregelt sind. Fuer tarifgebundene An ist somit ausgeschlossen 110 prozent Arbeitszeit wirksan im AV zu vereinbaren da die individuelle Verpflichtung zur Ableistung von monatlichen Uberstunden nicht günstiger als die regelung des tv ist.
Der Tarifvertrag regelt die regelmäßige Arbeitszeit Vollzeitbeschäftigter abschließend. Er regelt zudem, daß darüber hinausgehende angeordnete Arbeitsstunden, die nicht ausgeglichen werden, mit Überstundenzuschlägen zu versehen sind. Ein mit 110% Beschäftigter erhält also das 1,1-fache Tabellenentgelt plus Überstundenzuschläge. Eine solche Vereinbarung entspricht also genau den tariflichen Regelungen.