Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Kündigungsfrist wenn ich kündigen möchte
Sterni:
Hallo, leider finde ich weder in meinem Vertrag noch im Internet meine eigene Kündigungsfrist. Ich bin seit 2007 angestellt, laut Internet beträgt der Kündigungsschutz für mich inzwischen 6 Monate. Wie verhält sich das, wenn ich selbst kündigen möchte??? 4 Wochen oder etwa ebenfalls 6 Monate??? Kann ich jederzeit kündigen, oder bin ich an einem Quartalsende gebunden ? Ich hoffe, es kann mir jemand helfen.
Spid:
--- Zitat von: Spid am 09.06.2019 12:41 ---Die Lösung, in den Tarifvertrag zu schauen, der von Arbeitszeit bis Urlaub alle wesentlichen Arbeitsbedingungen regelt und der frei - z.B. im Internet - verfügbar ist, war für Dich jetzt inwiefern fernliegend? Für unbefristete Arbeitsverhältnisse finden sich die Kündigungsfristen in §34 Abs. 1 TV-L, für befristete Arbeitsverhältnisse in §30 Abs. 4 f. TV-L.
--- End quote ---
Pseudonym:
Der Vertrag kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen mittels Aufhebungsvertrag zu einem frei wählbaren Termin beendet werden.
Die Kündigungsfrist muss nur dann abgewartet werden, wenn der AG darauf besteht. Wobei natürlich fraglich ist, welche Motivation dahinterstünde, den AN bis zum bitteren Ende zu halten.
BeamterBR:
--- Zitat von: Spid am 09.06.2019 12:42 ---
--- Zitat von: Spid am 09.06.2019 12:41 ---Die Lösung, in den Tarifvertrag zu schauen, der von Arbeitszeit bis Urlaub alle wesentlichen Arbeitsbedingungen regelt und der frei - z.B. im Internet - verfügbar ist, war für Dich jetzt inwiefern fernliegend? Für unbefristete Arbeitsverhältnisse finden sich die Kündigungsfristen in §34 Abs. 1 TV-L, für befristete Arbeitsverhältnisse in §30 Abs. 4 f. TV-L.
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Ergänzend:
"Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des
Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss. 2Im Übrigen beträgt die
Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)
bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr 6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren 3 Monate,
von mindestens 8 Jahren 4 Monate,
von mindestens 10 Jahren 5 Monate,
von mindestens 12 Jahren 6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres."
Der "Kündigungsschutz" ist die tariflich festgelegte Kündigungsfrist, welche sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer gilt. Alternativ kann man ja wie bereits Pseudonym ausgeführt hat einen Aufhebungsvertrag schließen. Ich denke, dass kein Arbeitgeber Lust hat einen ersetzbaren unmotivierten Arbeitnehmer noch mind. 6 Monate zu behalten. Je nach Bedeutsamkeit der Position halte ich einen Aufhebungsvertrag also nicht für abwegig.
Spid:
--- Zitat von: BeamterBR am 10.06.2019 08:29 ---Kein Arbeitgeber hat Lust einen unmotivierten Arbeitnehmer noch mind. 6 Monate zu behalten.
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Das halte ich in dieser Pauschalität für falsch.
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