Die Lösung, in den Tarifvertrag zu schauen, der von Arbeitszeit bis Urlaub alle wesentlichen Arbeitsbedingungen regelt und der frei - z.B. im Internet - verfügbar ist, war für Dich jetzt inwiefern fernliegend? Für unbefristete Arbeitsverhältnisse finden sich die Kündigungsfristen in §34 Abs. 1 TV-L, für befristete Arbeitsverhältnisse in §30 Abs. 4 f. TV-L.
Ergänzend:
"Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des
Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss. 2Im Übrigen beträgt die
Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)
bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr 6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren 3 Monate,
von mindestens 8 Jahren 4 Monate,
von mindestens 10 Jahren 5 Monate,
von mindestens 12 Jahren 6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres."
Der "Kündigungsschutz" ist die tariflich festgelegte Kündigungsfrist, welche sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer gilt. Alternativ kann man ja wie bereits Pseudonym ausgeführt hat einen Aufhebungsvertrag schließen. Ich denke, dass kein Arbeitgeber Lust hat einen ersetzbaren unmotivierten Arbeitnehmer noch mind. 6 Monate zu behalten. Je nach Bedeutsamkeit der Position halte ich einen Aufhebungsvertrag also nicht für abwegig.