Autor Thema: Interpretation Höhe Heimzulage  (Read 4282 times)

annakatharinaw

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Interpretation Höhe Heimzulage
« am: 11.06.2019 12:57 »
Guten Tag
es gibt für das Personal vollstationärer Einrichtungen, dem sog. "Heim" eine Heimzulage.

i. H. v. 61,36 EUR monatlich, wenn in dem Heim überwiegend behinderte Menschen i. S. d. § 2 SGB IX oder Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind bzw.
i. H. v. 30,68 EUR monatlich, wenn solche Personen nicht überwiegend ständig untergebracht sind,

Wie kann das Wort "ständig" ausgelegt werden? Die Personalabteilung ist der Meinung, es bezieht sich auf die gesamte Aufenthaltsdauer. Ich bin der Meinung, ständig heißt ganztägig und in sämtliche Lebensbereichen.
Ich arbeite in einer Einrichtung, welche rund um die Uhr ganzjährig Kinder betreut, die in Obhut genommen werden mussten oder das Jugendamt eine Hilfe als Voraussetzung vorschreibt (also Erziehungsschwierigkeiten als Aufnahmekriterium). Die Unterbringung ist auf die Dauer von 3 Tagen bis 18 Monaten angelegt, welches meinem Arbeitgeber als Grundlage dient, nur den gekürzten Heimzulagenbetrag zu zahlen.
Ich bin damit nicht einverstanden und suche nun nach einer Argumentationsgrundlage.

Kann mir jemand eine Definition / Auslegung des Wortes "ständig" in diesem Kontext geben. Oder irgendwelche Quellen zur Erläuterung? Vielen Dank schonmal

Spid

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Antw:Interpretation Höhe Heimzulage
« Antwort #1 am: 11.06.2019 13:03 »
Ständig bedeutet nicht nur vorübergehend.

annakatharinaw

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Antw:Interpretation Höhe Heimzulage
« Antwort #2 am: 11.06.2019 16:02 »
Danke schon mal!  Und was ist nicht nur vorübergehend?
Gibt es da irgendeine Aussage? auf Monate ausgelegt? Oder auf Jahre?

Ein Gerichtsurteil oder irgendwas Handfestes?

Rattgeber

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Antw:Interpretation Höhe Heimzulage
« Antwort #3 am: 16.06.2019 14:22 »
Wenn eine zeitliche Begrenzung vorliegt kann nicht von "ständig" ausgegangen werden, da die zu Betreuenden Personen die Einrichtung wieder verlassen müssen.

So handhaben wir das hier vor Ort ebenfalls: In den Internaten und Wohngruppen für Hilfen zur Erziehung wird der verringerte Satz gezahlt.
In Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen zur langjährigen Betreuung (bspw. Wohnheime für Menschen mit Behinderungen; Einrichtungen für Kinder deren Eltern den Erziehungsauftrag langfristig nicht wahrnehmen können) gibts den hohen Satz.