Autor Thema: [TV-H] Höhergruppierung Ingenieure ab 2020: wo bleibt die Hierarchisierung?  (Read 48143 times)

alterschlingel

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@spid: das mit der Eingruppierung mag ja stimmen, aber hier wird ja explizit erwähnt, dass die Höhergruppierung NUR auf Antrag erfolgen kann...

Spid

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Das ist zutreffend. Ich antwortete lediglich auf
(über den Dezernenten, der ja gewöhnlicherweise eine Höhergruppierung beantragt)

alterschlingel

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Um ehrlich zu sein, verstehe ich das nicht mit den Fallgruppen. Ich hatte die nicht mehr auf dem Schirm, war zum letzten mal beim BAT ein Thema für mich. Bin zwei Jahre vor Umstellung auf den TV-H in den ö.D. gekommen (2008).

Habe jetzt mal meine PA angefragt, ich welcher Fallgruppe ich persönlich bin. Es steht weder in meinem Arbeitsvertrag, noch auf einer Gehaltsabrechnung drauf. Bin gespannt.

Sollte man anhand der Angabe bereits sagen können, ob ein Höhergruppierungsantrag am 01.01.2020 einen Sinn macht ???

Spid

  • Gast
Ob ein Antrag auf Höhergruppierung sinnvoll wäre, läßt sich ohne Kenntnis der Fallgruppe beurteilen. Die Kenntnis der Fallgruppe ist erforderlich, um beurteilen zu können, ob ein solcher Antrag überhaupt gestellt werden kann.

alterschlingel

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@spid: wäre es möglich, dass Deine beiden Sätze sich widersprechen ?   ::)

Spid

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Ella Z

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Ob ein Antrag auf Höhergruppierung sinnvoll wäre, läßt sich ohne Kenntnis der Fallgruppe beurteilen. Die Kenntnis der Fallgruppe ist erforderlich, um beurteilen zu können, ob ein solcher Antrag überhaupt gestellt werden kann.

Woran kann ich selbst mit Kenntnis der Fallgruppe erkennen, ob es Sinn macht, einen Antrag zu stellen?
In z.B. bin in der E11 Fallgruppe3...

Spid

  • Gast
Die Kenntnis der Fallgruppe ist für die Beurteilung, ob ein Antrag auf Höhergruppierung Sinn macht, völlig unbeachtlich. Ob überhaupt ein Antrag auf Höhergruppierung gestellt werden kann, ist hingegen nur aufgrund der Fallgruppe zu beurteilen. Dazu muß man lediglich schauen, ob das Tätigkeitsmerkmal der derzeitigen Entgeltgruppe und Fallgruppe in Anlage 4 zur Tarifeinigung einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet ist.

Ella Z

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Die Kenntnis der Fallgruppe ist für die Beurteilung, ob ein Antrag auf Höhergruppierung Sinn macht, völlig unbeachtlich. Ob überhaupt ein Antrag auf Höhergruppierung gestellt werden kann, ist hingegen nur aufgrund der Fallgruppe zu beurteilen. Dazu muß man lediglich schauen, ob das Tätigkeitsmerkmal der derzeitigen Entgeltgruppe und Fallgruppe in Anlage 4 zur Tarifeinigung einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet ist.

Bitte seht es einer Unwissenden nach, wenn ich noch mal nachfrage:
In der Anlage 4 zur Tarifeinigung taucht in keiner Entgeltstufe die Fallgruppe 3 auf.

Bedeutet dies, dass ich keinen Antrag stellen kann?

Spid

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Ella Z

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Nein.

Bitte nicht falsch verstehen, aber wie jetzt.
Meine Fallgruppe (3) ist in der Anlage 4 nicht einmal erwähnt.

Somit gehe ich davon aus, dass ein Antrag nicht gestellt werden kann und jetzt schreibst du:"Nein"

Spid

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Nein, ich habe Deine Frage verneint. Um festzustellen, ob Du einen Antrag auf Höhergruppierung stellen kannst, mußt Du einfach nur das tun, was ich geschrieben habe. Dazu nimmst Du den TV-H, schlägst die Anlage A zum TV-H bei Teil II Abschnitt 21.1 auf, schaust, was bei E11 Fg. 3 steht. Dann schaust Du in Anlage 4 zur Tarifeinigung, ob dieses Tätigkeitsmerkmal jetzt bei einer höheren Entgeltgruppe steht.

archybald

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Nein.

Bitte nicht falsch verstehen, aber wie jetzt.
Meine Fallgruppe (3) ist in der Anlage 4 nicht einmal erwähnt.

Somit gehe ich davon aus, dass ein Antrag nicht gestellt werden kann und jetzt schreibst du:"Nein"
Es ist so, wie Spid schreibt.
Du musst den Text deiner jetzigen Fallgruppe in Anlage 4 suchen.
Sieht für mich nach E12 FG4 aus.

Ella Z

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Ahhh - vielen Dank!
Jetzt habe ich zumindest erkannt, dass in Anlage A zum TV-H bei Teil II Abschnitt 21.1 in der Entgeltgruppe 11 vier Unterpunkte sind. 1 Punkt ist Fallgruppe 1, Punkt 2 ist Fallgruppe 2 usw.   Das war mir so nicht klar  ::)

Da der Punkt 3 bei mir folgendes beinhaltet:

"Vermessungstechnische und landkartentechnische Beschäftigte mit technischer Ausbildung in selbständiger Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte in selbständiger Tätigkeit, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entspre-chende Tätigkeiten ausüben,derenTätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 Fall-gruppe 2 heraushebt."

und das leider so nicht in der Anlage 4 der Tarifeinigung auftaucht, ist meine frage damit beantwortet  :'(

Dankeschön

Spid

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Natürlich findet sich das Tätigkeitsmerkmal in der Anlage 4 zur Tarifeinigung, und zwar in E12 Fg. 4.