Autor Thema: Berücksichtigung § 17 Abs. 4.1 TVöD-K VKA bei JSZ  (Read 3493 times)

Mond

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Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zur Berücksichtigung von nach § 17 Abs. 4.1 TVöD-K VKA gezahlten Entgeltbestandteilen für die Jahressonderzahlung. Bei uns wird das (auch nach der entsprechenden Regelung vorweggewährte) Grundentgelt für die Monate Juli, August und September für die Berechnung der JSZ zugrunde gelegt und auch für die JSZ berücksichtigt.

Bei den Beschäftigten, die bereits die Endstufe der Entgelttabelle erreicht haben, wird in einigen wenigen Ausnahmefällen ein zusätzliches Entgelt von bis zu 20% der Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe gezahlt (entsprechend der tariflichen Regelung). Kann mir jemand sagen, ob auch diese sog. "Arbeitsmarktzulage" für die Berechnung der Jahressonderzahlung zu berücksichtigen ist? Es gibt die Interpretation, dass diese Zahlung eine Leistungszulage im Sinne des  § 20 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TVöD-K VKA sei (anders als die Stufenvorweggewährung) und entsprechend unberücksichtigt bleibe... Leider übersteigt dies meine Kenntnisse im Tarifrecht, weshalb ich auf Eure Hilfe hoffe.


Vielen Dank vorab und viele Grüße vom
Mond 

Spid

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Antw:Berücksichtigung § 17 Abs. 4.1 TVöD-K VKA bei JSZ
« Antwort #1 am: 12.06.2019 07:35 »
Es handelt sich ausweislich §53 Abs. 2 BT-K um eine Zahlung, die zur Personalbindung und -gewinnung sowie zur regionalen Differenzierung dient. Eine Leistungskomponente oder das Erreichen euines Erfolges ist als Bedingung nicht zu erkennen. Mithin kann es sich nicht um eine Leistungsprämie/-zulage/Erfolgsprämie handeln.