Autor Thema: Wechsel TVÖD zu TVL  (Read 4206 times)

Tobi1976

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Wechsel TVÖD zu TVL
« am: 12.06.2019 13:55 »
Hallo zusammen,

ich bin im Begriff vom kommunalen Arbeiterger zum Land NRW zu wechseln.
Zunächst hieß es, wir versuchen eine Versetzung zu veranlassen.
Dies geht wohl lt. neuem AG von einer Kommune zum Land NRW nicht.

Dann hieß es ich müsste kündigen.
Daraufhin bat ich um die Prüfung eines Verzichts auf die Probezeit.
Darüberhinaus bat ich um Klärung, was mit meinem jetzigen arbeitsrechtlichen Status ist
(Über 40 Jahre alt und 15 Jahre bei ein und dem selben AG = ordentliche Kündigung ausgeschlossen)

Nun heute die Info, auf die Kündigungsfrist könne man im TVL nicht gänzlich verzichten und
man bat mir an, eine 3 monatige Kündigungsfrist zu vereinbaren. Den Status 40 Jahre alt und 15 Jahre bei ein und dem selben AG = ordentliche Kündigung aussgeschlossen, könnte ich allerdings "mitnehmen".

Klingt für mich nicht plausibel.
M.E. nach kann sehrwohl als Nebenabrede im AV der komplette Verzicht auf die Probezeit vereinbart werden.
Wie es sich allerdings mit dem Status des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung verhält bin ich mir nicht sicher.

Kann mir jemand kurzfristig hierzu Auskunft geben?

Vielen Lieben Dank für Eure Beiträge

Spid

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Antw:Wechsel TVÖD zu TVL
« Antwort #1 am: 12.06.2019 13:58 »
Natürlich kann eine ordentliche Kündigung vertraglich ausgeschlossen werden - ebenso wie man auch auf die Probezeit verzichten könnte. Letzteres bringt einem nur nichts, da der Kündigungsschutz des KSchG erst nach 6 Monaten einsetzt.

Tobi1976

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Antw:Wechsel TVÖD zu TVL
« Antwort #2 am: 12.06.2019 14:06 »
Dann müsste noch dies vereinbart bzw. umgesetzt werden im Vertrag?

"Damit der Verzicht auf eine Probezeit Sinn macht, müsste zusätzlich auch schriftlich gereglt werden, dass mit dem vereinbarter Verzicht auf die Probezeit gleichzeitig auf die 6-monatige-Wartezeit nach § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) verzichtet wird, damit nur mit einem Kündigungsgrund gekündigt werden kann. Damit wäre dann klar, dass nicht mit den verkürzten Kündigungsfristen (vgl. § 622 Abs. 3 BGB) gekündigt werden kann UND ein Verzicht auf Rechte des Arbeitgebers im Hinblick auf eine Kündigung unter den Voraussetzungen des § 1 KSchG geregelt wird und damit das KSchG mit Beginn des Arbeitsverhältnisses zur Anwendung kommt."

Spid

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Antw:Wechsel TVÖD zu TVL
« Antwort #3 am: 12.06.2019 14:14 »
Das ist zwar grundsätzlich möglich, aber mit einigen Fallstricken versehen.

Tobi1976

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Antw:Wechsel TVÖD zu TVL
« Antwort #4 am: 12.06.2019 14:24 »
die da wären?

Spid

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Antw:Wechsel TVÖD zu TVL
« Antwort #5 am: 12.06.2019 14:31 »
Sie liegen in der Formulierung. Es genügt bspw. nicht zu vereinbaren, daß der AG auf die Wartezeit verzichtet. Vielmehr muß auch die Rechtsfolge des Verzichts mindestens durch Normverweis vereinbart werden.

Tobi1976

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Antw:Wechsel TVÖD zu TVL
« Antwort #6 am: 12.06.2019 19:28 »
Zu Anfang der Verhandlungen wurde auch die Prüfung einer Versetzung von vka, TVÖD zum Land TVL in Aussicht gestellt.
Lt. Land leider nicht möglich. Ist dem so? D.H. Außer Kündigung und Neueinstellung kein Wechsel von TVÖD zu TVL möglich?

Spid

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Antw:Wechsel TVÖD zu TVL
« Antwort #7 am: 12.06.2019 19:45 »
Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Es scheitert nicht am Wechsel des Tarifvertrags, es scheitert am Wechsel des AG.