Autor Thema: Voraussetzung Verbeamtung als AN  (Read 3918 times)

Golli

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Voraussetzung Verbeamtung als AN
« am: 13.06.2019 14:25 »
Hallo zusammen,

ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen.

Ich bin seit April 2018 beim Bund als Arbeitnehmer beschäftigt. Seit November 2018 wurde ich auf einen festen Dienstposten gesetzt, welcher für AN und auch für Beamte zu besetzen wäre.

Mein Referatsleiter würde gerne für mich die Verbeamtung einleiten. Da ich aber nur eine Ausbildung als Restaurantfachmann habe, hatte ich mich als externer Prüfling bei der IHK angemeldet und diese Woche die Ausbildungsprüfung als Kaufmann für Büromanagement bestanden.

Nun haben wir das Problem, 3 Ansprechpartner und 5 Meinungen. Keiner kann ich sagen, wie es weiter geht und ob eine Verbeamtung möglich ist.

Aussage 1: Eine Verbeamtung geht nicht, weil ich noch keine 1,5 Jahre beim Bund beschäftigt bin und vorherige Zeiten nicht angerechnet würden (war davor 5 Jahre beim Land als AN NRW tätig, dem mntD gleichgestellt).
Aussage 2: Eine Verbeamtung ist nicht möglich, weil ich eine Abschlussnote von mindestens 2 brauche und eine 3jährige Ausbildung. Eine externe Prüfung vor der IHK (obwohl auf dem Zeugnis nicht drauf steht, das ich als externer teilgenommen habe) würde nicht anerkannt werden.
Aussage 3: Eine Verbeamtung wäre möglich, müsste mich aber auf eine Direkteinstiegstelle bewerben. Mein bisherigen Dienstposten müsste ich aufgeben, bzw. könnte ich danach nicht besetzen.
Aussage 4: Generell ist keine Verbeamtung möglich, weil für meine Dienstposten keine Beamten vorgesehen wären (was mein Referatsleiter in Absprache mit der Personalabteilung schon widerlegen konnte).

Kann mir einer sagen, wo ich verbindlich und aussagekräftig (ich weiß, aber die Hoffnung stirbt zuletzt) herausfinden kann, was für mich oder meinen Vorgesetzten die weiteren Schritte wären?

Danke für eure Mühen.

Skedee Wedee

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Antw:Voraussetzung Verbeamtung als AN
« Antwort #1 am: 14.06.2019 09:43 »
Kann mir einer sagen, wo ich verbindlich und aussagekräftig (ich weiß, aber die Hoffnung stirbt zuletzt) herausfinden kann, was für mich oder meinen Vorgesetzten die weiteren Schritte wären?

Bei dem für Euch zuständigen Personalamt.

Darüber hinaus bin ich der Auffassung, dass Du die Laufbahnvoraussetzungen nicht erfüllst. § 7 LBV regelt die Laufbahnbefähigung. Für Dich kommt nur die Nummer 2 in Betracht.

Bei der Nummer 2 des § 7 BLV gibt es zwei Alternativen. Alternative A scheidet meines Erachtens aus, da Deine Prüfung zum Kaufmann für Büromanagement nicht dem § 19 BLV entspricht. Alternative B scheidet (aktuell) aus, da dafür die Zustimmung des  Bundespersonalausschusses notwendig ist. Ob dieser bei der Konstellation zustimmen würde, halte ich für zweifelhaft.

Fuchs

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Antw:Voraussetzung Verbeamtung als AN
« Antwort #2 am: 14.06.2019 17:29 »
Darüber hinaus bin ich der Auffassung, dass Du die Laufbahnvoraussetzungen nicht erfüllst.

Da bin ich anderer Meinung. Der Kaufmann für Büromanagement ist nach Nr. 878 Anl. 2 VwV BLV der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes zuzuordnen. Wenn die IHK den Berufsabschluss im Rahmen ihrer Kompetenz zuerkennt, ist das m.E. nicht anzuzweifeln. Und wenn man Gollis Aussagen zu seiner vorherigen beruflichen Tätigkeit glauben schenkt, wären die 18 Monate, die Fachrichtung und die Schwierigkeit ebenfalls erfüllt. Anerkennung also möglich nach § 19 I Nr. 2 BLV. Die Aussage 1 halte ich daher für falsch.

Die Aussagen 2 - 4 könnten jedoch nach örtlichem Usus durchaus zutreffend sein. Hier helfen aber, wie Skedee Wedee bereits schrieb, lediglich die zuständigen Sachbearbeiter im Personalreferat.

Skedee Wedee

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Antw:Voraussetzung Verbeamtung als AN
« Antwort #3 am: 15.06.2019 06:49 »
Da bin ich anderer Meinung. Der Kaufmann für Büromanagement ist nach Nr. 878 Anl. 2 VwV BLV der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes zuzuordnen. Wenn die IHK den Berufsabschluss im Rahmen ihrer Kompetenz zuerkennt, ist das m.E. nicht anzuzweifeln. Und wenn man Gollis Aussagen zu seiner vorherigen beruflichen Tätigkeit glauben schenkt, wären die 18 Monate, die Fachrichtung und die Schwierigkeit ebenfalls erfüllt. Anerkennung also möglich nach § 19 I Nr. 2 BLV.

Da stimme ich Dir zu und revidiere meine Aussage von oben. In unserem Bundesland würde die Ausbildung nicht anerkannt werden, um in den mittleren Dienst einzusteigen. Der Bund sieht es anscheinend ein wenig "lockerer".

@ Golli: Es müsste somit nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 BLV noch eine hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten vorliegen, die geeignet ist, die Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes zu vermittelln. Ob dem so ist, kann Dir am ehesten Dein Personalamt mitteilen. Viel Erfolg!  ;)