Doch,...
Vielleicht habe ich mich falsch ausgedrückt,..
Also,...
Wir haben eine Rufbereitschaft zu leisten, immer Montag früh bis nächsten Montag früh.
Diese Bereitschaft wird nach den Vorgaben des TV-L vergütet.
Nun ist es so, das wir häufig bereits am Freitag die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden erreicht haben und ein Kollege einspringen muss.
Zum Glück können wir das kollegial so regeln.
Dieser einspringende Kollege bekommt selbstverständlich dann das zustehende Bereitschaftsgeld.
Der Kollege, der die Wochenhöchstarbeitszeit erreicht hat, darf dann nicht weiter arbeiten, wäre aber über das Wochenende noch dienstplanmäßig zur Bereitschaft eingeteilt.
Und um diese Tage geht es.
Steht diesem Kollegen trotzdem das Bereitschaftsgeld zu da die Dienste ja geplant waren und er die aber aufgrund gesetzlicher Höchstgrenzen nicht mehr leisten darf ?