Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion

Zulagen bei ausgefallenen (geplanten) Diensten

(1/7) > >>

egotrip:
Moin Moin,

ich bringe mal eine Frage aus dem Kreise der Kollegen mit.

Wir haben eine Rufbereitschaft zu leisten, die nach dem TV-L auch vergütet wird.

Der Dienstplan dafür steht immer ein Jahr vorher.

Nun ist es aber oft so, das Kollegen vor Ablauf ihrer Bereitschaftswoche bereits die wöchentliche Höchstarbeitszeit erreichen und keine Bereitschaft mehr leisten dürfen.
In kollegialer Absprache schaffen wir es immer, das kurzfristig jemand anderes einspringt.

Der ausfallende Kollege hätte ja aber 7 Tage geplante Bereitschaft, die auch entsprechend vergütet worden wäre.
Steht dem Kollegen für die ausgefallenen Tage trotzdem das Bereitschaftsgeld zu?
Denn man plant seine Freizeit und so ja im Vorwege auch so, das man eigentlich Bereitschaft hätte...

Vielleicht kann ja von euch jemand was dazu sagen.

Spid:
Rufbereitschaft wird dann vergütet, wenn sie vom AG angeordnet ist. Es ist dem AG nicht ohne weiteres möglich, von einem bekannt gegebenen Dienstplan abzuweichen - und das auch nur mit angemessenem Vorlauf.

Dr Sachverhalt wirft u.a. die Frage auf, warum Ihr das Problem des AG zu Eurem macht. Zudem halte ich es für bedenklich, daß es „oft“ vorkommt, daß in einer Arbeitswoche 60 Arbeitsstunden erreicht werden - und zwar bevor sie beendet ist.

Kat:
60? Die maximale wöchentliche Arbeitszeit ist 48 Stunden,nicht 60.

Spid:
Nein.

Carnie:
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

Go to full version