Autor Thema: Trennungsgeld und Reisebeihife nach Umzug  (Read 3785 times)

Zinnsoldat

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Trennungsgeld und Reisebeihife nach Umzug
« am: 17.06.2019 20:02 »
Guten Tag zusammen,

ich habe da mal eine Frage bei meiner Konstellation.

Zu den Voraussetzungen:
Soldat, ledig, 42 Jahre alt,
auf derzeitigen DP versetzt ohne Zusage UKV,
Empfänger von TG und RB nach §3,
anerkannte und berücksichtigungsfähige Wohnung in 400km Entfernung vom Dienstort (Wochenendpendeler),
der Dienstherr stellt am Dienstort eine TG-Wohnung,
minderjähriges Kind ( ich bin der Vater) für welches das Kindergeld bezogen wird lebt mit im Haushalt am Wohnort. 

Folgen bisher:
Zahlung von TG und eine Reisebeihilfe alle 14 Tage

Folgende Veränderungen sind nun eingetreten:
privater Umzug in ein privat finanziertes Haus, Entfernung zum Dienstort nun 415 km

getroffene Maßnahmen:
Antrag auf Anerkennung der neuen Wohnung gestellt, Bescheid steht noch aus.

Frage:
Nach meinem Dafürhalten sollte die neue Wohnung ( also das Haus) problemlos anerkennt werden, jedoch auf jetzigem DP nicht berücksichtigungsfähig sein in puncto der Entfernug vom Dienstort. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn ich dichter an den Dienstort heran gezogen wäre. Da dies nicht der Fall ist und der Umzug privater Natur und nicht dienstlicher war, bleibt bis zur nächsten Versetzung die Entfernung zum bisherigen Wohnort für die Berechnung der RB maßgeblich.
Sprich: es wändert sich nix. (Vorausgesetzt die Wohnung wird anerkannt - wovon ich jetzt einmal ausgehe.) 
Sehe ich das richtig?  Oder liege ich falsch?


Danke für eure Hilfe

« Last Edit: 17.06.2019 20:13 von Zinnsoldat »

Soldat1980

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Antw:Trennungsgeld und Reisebeihife nach Umzug
« Antwort #1 am: 18.06.2019 07:51 »
Hallo....hatte einen vor Kurzem einen ähnlichen Fall. In Ihrem Fall dürfte sich ebenfalls nichts ändern. Das Haus sollte problemlos anerkannt werden und das TG/RB wird weiterhin monatlich/14-tägig gezahlt.

Auf meinem Bescheid (Bestätigung und Berücksichtigung einer Wohnung
im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG) erstellt vom Bundesamt für das Personalmanagement
der Bundeswehr ist folgendes angekreuzt:

Die Wohnung ist bei der Entscheidung über die Zusage der
Umzugskostenvergütung gem. C-2213/6 Nr.309 zu berücksichtigen.

Auszug aus der Vorschrift C-2213/6:

309. Während des Bezugs von Trennungsgeld kommt es bei einem Umzug des bzw. der Berechtigten,
für den die Zusage der UKV nicht erteilt worden ist (hierzu gehört auch ein Umzug aus rein persönlichen
Gründen), auf die Lage der Wohnung zum alten und neuen Dienstort nicht an. Maßgeblich ist
hierbei nur, dass es sich bei der neuen Wohnung um eine Wohnung nach § 10 Absatz 3 BUKG handelt.

Sprich: Ein Umzug aus rein persönlichen Gründen ändert nichts am TG/RB Anspruch. Man wird somit nicht schlechter gestellt.