Natürlich wird das im Nachhinein (ggf. mit zukünftigen Urlaubsansprüchen) verrechnet/gekürzt um 1/12 je vollen
Kalendermonat der unbezahlten Abwesenheit. Das macht die Sache ein Stück weit interessant, wenn man z.B. bloß 2 kürzere EZ-Phasen nehmen möchte ("Papa-Monate"; wie ich sie gerne nenne).
Kind am 13.09.2018 geboren,
Papa nimmt Elternzeit bei gleichzeitiger Freistellung vom Dienst (für 2 Lebensmonate des Kindes),
nämlich vom 13.09.2018 bis 12.11.2018.
In diesem Fall wird der Grundanspruch auf Erholungsurlaub um 1/12 gekürzt,
da der Monat 10/2018 total abstinent gewesen ist.
Für September und November erfolgt keinerlei Kürzung, da an mindestens einem Tag dieses Monats Anspruch auf Besoldung bestanden hat, so dass für diese Monate... bla bla bla... ihr habt's verstanden
