Autor Thema: Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe  (Read 5349 times)

Haimi

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Hallo zusammen, ich habe eine Frage zum Sonderurlaub für Angestellte im Öffentlichen Dienst. Genauer geht es um Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendarbeit. Das dafür in NRW (Bin an einer Hochschule in NRW beschäftigt) zuständige Gesetz habe ich in „Geltende Gesetze und Verordnungen (GV. NRW S. 768)“ gefunden. Alle dort stehenden Bedingungen sind erfüllt.

Allerdings wird in §7 expliziert erwähnt, dass die die Gewährung von Sonderurlaub für Angehörige des öffentlichen Dienstes nach den gelten Vorschriften zu richten ist. Bei Beamten scheint das kein Problem zu sein (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=19444&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=434085).

Für Angestellte habe ich im TV-L aber leider keine entsprechende Gesetzesstelle gefunden. Nur §28 (ist die ehrenamtliche Mitarbeit denn ein wichtiger Grund und leider auch nur unbezahlt) und §29 (Sind meiner Meinung nach aber nichtzutreffend (außer vielleicht, es ist ein sonstiger dringender Fall).

Ich weiß von einem Kollegen, dass er letztes Jahr vier Tage frei bekommen hat (Entgelt weitergezahlt). War das aus Kulanz oder gibt es einen gesetzlichen Anspruch?

Die Frage nun: Habe ich als Angestellter Anspruch auf Sonderurlaub (besser noch Arbeitsbefreiung und damit die Fortzahlung des Entgelts)? Wenn es einen Anspruch gibt, wie viele Tage? Acht wie im Gesetz für die freie Wirtschaft? Und auf welchen Gesetzten müsste ich dann bei der Antragstellung verweisen, um eine gesetzliche Grundlage zu haben?

Gerne würde ich auch Eure Erfahrungen hier lesen, solltet Ihr in der Vergangenheit schon solche Anträge gestellt haben.

Spid

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Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist aus der Perspektive des TB zu beurteilen und hier wohl gegeben. Grundsätzlich bestünde Anspruch auf Sonderurlaub im für den wichtigen Grund erforderlichen Umfang.

Blätzedeckel

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Das hier sollte weiterhelfen:
http://www.rdp-nrw.de/wp-content/uploads/2016/05/Empfehlungsschreiben.doc

Zitat
„Die Mitgliederversammlung des AdL NRW erhebt keine Bedenken, wenn die Mitglieder ihren ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätigen Beschäftigten in analoger Anwendung der Regelung der Sonderurlaubsverordnung für Beamte übertariflich Arbeitsbefreiung gewähren, soweit die dienstlichen Verhältnisse es im Einzelfall zulassen.“

Haimi

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Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist aus der Perspektive des TB zu beurteilen und hier wohl gegeben. Grundsätzlich bestünde Anspruch auf Sonderurlaub im für den wichtigen Grund erforderlichen Umfang.

Also besteht grundsätzlich schon mal Anspruch auf Sonderurlaub und ohne Beschränkung auf eine bestimmte Tagesanzahl.

Außerdem wird nach dem was Blätzedeckel gepostet hat, das Ganze in der Praxis analog zur Regelung für Beamte gehandhabt. Also Arbeitsbefreiung mit Fortsetzung des Entgeltes, acht Tage im Jahr. Habe ich das soweit richtig verstanden?

Spid

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Anspruch besteht lediglich auf tariflichen Sonderurlaub. Die Hochschulen in NRW sind eigenständige AG. Ob sie sich der tariflich unbeachtlichen Empfehlung anschließen, liegt in deren Ermessen.

Blätzedeckel

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... Die Hochschulen in NRW sind eigenständige AG ...

... und Mitglieder im AdL NRW http://www.adl.nrw.de/der-verband/mitglieder-und-gastmitglieder
... und es liegt natürlich [wie Spid schon geschrieben hat] in deren Ermessen ob sie sich der Empfehlung anschließen