Hallo zusammen, ich habe eine Frage zum Sonderurlaub für Angestellte im Öffentlichen Dienst. Genauer geht es um Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendarbeit. Das dafür in NRW (Bin an einer Hochschule in NRW beschäftigt) zuständige Gesetz habe ich in
„Geltende Gesetze und Verordnungen (GV. NRW S. 768)“ gefunden. Alle dort stehenden Bedingungen sind erfüllt.
Allerdings wird in §7 expliziert erwähnt, dass die die Gewährung von Sonderurlaub für Angehörige des öffentlichen Dienstes nach den gelten Vorschriften zu richten ist. Bei Beamten scheint das kein Problem zu sein (
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=19444&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=434085).
Für Angestellte habe ich im TV-L aber leider keine entsprechende Gesetzesstelle gefunden. Nur §28 (ist die ehrenamtliche Mitarbeit denn ein wichtiger Grund und leider auch nur unbezahlt) und §29 (Sind meiner Meinung nach aber nichtzutreffend (außer vielleicht, es ist ein sonstiger dringender Fall).
Ich weiß von einem Kollegen, dass er letztes Jahr vier Tage frei bekommen hat (Entgelt weitergezahlt). War das aus Kulanz oder gibt es einen gesetzlichen Anspruch?
Die Frage nun: Habe ich als Angestellter Anspruch auf Sonderurlaub (besser noch Arbeitsbefreiung und damit die Fortzahlung des Entgelts)? Wenn es einen Anspruch gibt, wie viele Tage? Acht wie im Gesetz für die freie Wirtschaft? Und auf welchen Gesetzten müsste ich dann bei der Antragstellung verweisen, um eine gesetzliche Grundlage zu haben?
Gerne würde ich auch Eure Erfahrungen hier lesen, solltet Ihr in der Vergangenheit schon solche Anträge gestellt haben.