Autor Thema: Redaktionsgespräche TV-L  (Read 144127 times)

Peekaah

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Antw:Redaktionsgespräche TV-L
« Antwort #60 am: 04.07.2019 13:27 »
Der Moment der Höhergruppierung ist sicherlich ausschlaggebend für die erste Begründung des Anspruchs auf den Garantiebetrag. Diese Frage regelt die Tarifeinigung aber nicht, weil sie auch nicht geregelt werden musste. Es ging in der Tarifeinigung allein darum, ALLE (ob NEU oder ALT) Garantiebeträge zu erhöhen, sonst hätte man das einschränkend vereinbaren müssen.

Spid

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« Antwort #61 am: 04.07.2019 13:31 »
Selbst wenn wir annehmen, daß Deine Ausführungen zutreffend sind, so führt selbst das im Ergebnis dazu, daß eben Altfälle nicht in den Genuß des Garantiebetrages kämen, wenn sie aufgrund des früher niedrigeren Garantiebetrages keinen Anspruch auf einen solchen haben und somit auch nicht auf den höheren Garantiebetrag.

Peekaah

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Antw:Redaktionsgespräche TV-L
« Antwort #62 am: 04.07.2019 13:39 »
Da verstehst du mich, glaube ich, falsch. Der Anspruch auf den Garantiebetrag muss dem Grunde nach natürlich schon bestanden haben und ab dem 01.01.2019 weiter bestehen. Hier geht es nur um die Höhe ab dem 01.01.2019.

Peekaah

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Antw:Redaktionsgespräche TV-L
« Antwort #63 am: 04.07.2019 13:58 »
"O-Ton" Tarifeinigung vom 2. März 2019:

"Die Garantiebeträge werden zum 1. Januar 2019 für die …"

"DIE Garantiebeträge" bedeutet ohne (Ausnahme Satz 2) jegliche Einschränkung ALLE Garantiebeträge, sonst hätte man es einschränkend formulieren müssen.

Das ist Deine Interpretation, die auf der fehlerhaften Rechtsauffassung beruht, ausschlaggebend wäre der Moment der Zahlung und nicht etwa der Moment der Höhergruppierung.

Mit diesem Argument könnte man auch die Erhöhung des Entgeltgrundbetrages ab dem 01.01.2019 für alle, welche schon vor dem 01.01.2019 Entgelt erhalten haben, verweigern...   ;D

Spid

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« Antwort #64 am: 04.07.2019 13:59 »
Da verstehst du mich, glaube ich, falsch. Der Anspruch auf den Garantiebetrag muss dem Grunde nach natürlich schon bestanden haben und ab dem 01.01.2019 weiter bestehen. Hier geht es nur um die Höhe ab dem 01.01.2019.

Also doch keine Erhöhung für alle Altfälle?

Spid

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« Antwort #65 am: 04.07.2019 14:01 »
"O-Ton" Tarifeinigung vom 2. März 2019:

"Die Garantiebeträge werden zum 1. Januar 2019 für die …"

"DIE Garantiebeträge" bedeutet ohne (Ausnahme Satz 2) jegliche Einschränkung ALLE Garantiebeträge, sonst hätte man es einschränkend formulieren müssen.

Das ist Deine Interpretation, die auf der fehlerhaften Rechtsauffassung beruht, ausschlaggebend wäre der Moment der Zahlung und nicht etwa der Moment der Höhergruppierung.

Mit diesem Argument könnte man auch die Erhöhung des Entgeltgrundbetrages ab dem 01.01.2019 für alle, welche schon vor dem 01.01.2019 Entgelt erhalten haben, verweigern...   ;D

Nein.

Peekaah

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« Antwort #66 am: 04.07.2019 14:05 »
Da verstehst du mich, glaube ich, falsch. Der Anspruch auf den Garantiebetrag muss dem Grunde nach natürlich schon bestanden haben und ab dem 01.01.2019 weiter bestehen. Hier geht es nur um die Höhe ab dem 01.01.2019.

Also doch keine Erhöhung für alle Altfälle?

Hmmm, ich glaube du verstehst noch nicht, was ich meine.

1. Tarifeinigung regelt die Höhe des Garantiebetrages (ähnlich wie bei der Entgelterhöhung...).
2. Wer vor dem 01.01.2019 schon einen Anspruch auf einen Garantiebetrag hat, für den ergibt sich ab dem 01.01.2019 eine neue Höhe des Garantiebetrages.
3. Die TdL will nun überraschend nur denjenigen den höheren Garantiebetrag gewähren, die ab dem 01.01.2019 ERSTMALIG einen Anspruch auf einen Garantiebetrag haben.

Spid

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« Antwort #67 am: 04.07.2019 14:09 »
Was ist daran überraschend? Schließlich kommt es beim Garantiebetrag auf den Moment der Höhergruppierung an, siehe §17 Abs. 4 Satz 2 und die zugehörige PE, die es dann nicht bräuchte, wenn der Garantiebetrag ständig neu zu berechnen wäre. Er ist für den Zeitraum der Stufenlaufzeit fix und nimmt lediglich an allgemeinen Entgeltanpassungen teil.

Peekaah

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« Antwort #68 am: 04.07.2019 14:25 »
Was ist daran überraschend? Schließlich kommt es beim Garantiebetrag auf den Moment der Höhergruppierung an, siehe §17 Abs. 4 Satz 2 und die zugehörige PE, die es dann nicht bräuchte, wenn der Garantiebetrag ständig neu zu berechnen wäre. Er ist für den Zeitraum der Stufenlaufzeit fix und nimmt lediglich an allgemeinen Entgeltanpassungen teil.

Es sei denn die Tarifparteien vereinbaren eine Erhöhung (wie beim "fixen" Entgelt) dieser Garantiebeträge. Ich sehe schon, wir drehen uns im Kreis...

Spid

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« Antwort #69 am: 04.07.2019 14:28 »
Woraus ergäbe sich diese Interpretation angesichts des sehr eindeutigen Textes des §17 Abs. 4 Satz 2?

Peekaah

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« Antwort #70 am: 04.07.2019 14:49 »
Woraus ergäbe sich diese Interpretation angesichts des sehr eindeutigen Textes des §17 Abs. 4 Satz 2?

Aus dem sehr eindeutigen Text der Tarifeinigung IV. 1. Satz 1...

Spid

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« Antwort #71 am: 04.07.2019 14:51 »
Die aufgrund des Tariftextes die von Dir vermutete Wirkung nicht haben kann.

Peekaah

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« Antwort #72 am: 04.07.2019 14:56 »
Die aufgrund des Tariftextes die von Dir vermutete Wirkung nicht haben kann.

Wenn die Tarifparteien wollen schon, denn die Tarifeinigung wurde abweichend von diesem Grundsatz geschlossen.

Spid

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« Antwort #73 am: 04.07.2019 15:01 »
Das ist lediglich Deine Interpretation - die ja offenkundig falsch ist, weil es erklärtermaßen nicht Wille der Tarifparteien war, dies zu tun. Möglicherweise war es der Wille einer Tarifpartei, aber der langt ja nicht.

Peekaah

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« Antwort #74 am: 04.07.2019 15:03 »
Das ist lediglich Deine Interpretation - die ja offenkundig falsch ist, weil es erklärtermaßen nicht Wille der Tarifparteien war, dies zu tun. Möglicherweise war es der Wille einer Tarifpartei, aber der langt ja nicht.

Das ist lediglich Deine Interpretation - die ja offenkundig falsch ist, weil es erklärtermaßen (Tarifeinigung) nicht Wille der Tarifparteien war, dies zu tun. Möglicherweise war es der Wille einer Tarifpartei, aber der langt ja nicht, wenn man es nicht in die Tarifeinigung schreibt.