Autor Thema: Redaktionsgespräche TV-L  (Read 144048 times)

sunsmile

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Antw:Redaktionsgespräche TV-L
« Antwort #315 am: 12.09.2019 12:10 »
Zum 31.12.2018 habe ich 2 Jahre in der kleinen E9 Stufe 3 verbracht. Habe ja bereits 5 Jahre in der kleinen E9 Stufe 2 verbracht. Demzufolge insgesamt 7 Jahre in der kleinen E9.

Aber irgendwo verstehe ich es nicht. Mein Kollege, der zum 31.12.2018 in der kleinen E9 Stufe 2 mit 5 Jahren war, kommt dann in die E9a Stufe 3 mit 3 Jahren Rest und ich soll in die E9a Stufe 3 mit 2 Jahren Rest?
Ich habe ja eher Hoffnung, dass für mich die Tabelle des §29b Absatz 3 zur Geltung kommt. Warum werden dort auch die bisherigen Stufen 3 und 4 aufgelistet??
Vielleicht weiß einer eine Antwort darauf?

Micha1974

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Antw:Redaktionsgespräche TV-L
« Antwort #316 am: 12.09.2019 12:39 »
Hallo.

Ich bin seit 6 Jahren in der Stufe 9k gewesen. Ich bin Serviceteam- und Gruppenleiter. In dem neuen Tarifvertrag steht drin, dass diese in die 9b kommen. In welche Stufe würde ich dann kommen?

Vielen Dank vor.

Es grüßt der
Micha

Kleiner Fehler, es muss Stufe 3 in der 9k heißen..

Capo

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Antw:Redaktionsgespräche TV-L
« Antwort #317 am: 12.09.2019 12:54 »
Zum 31.12.2018 habe ich 2 Jahre in der kleinen E9 Stufe 3 verbracht. Habe ja bereits 5 Jahre in der kleinen E9 Stufe 2 verbracht. Demzufolge insgesamt 7 Jahre in der kleinen E9.

Aber irgendwo verstehe ich es nicht. Mein Kollege, der zum 31.12.2018 in der kleinen E9 Stufe 2 mit 5 Jahren war, kommt dann in die E9a Stufe 3 mit 3 Jahren Rest und ich soll in die E9a Stufe 3 mit 2 Jahren Rest?
Ich habe ja eher Hoffnung, dass für mich die Tabelle des §29b Absatz 3 zur Geltung kommt. Warum werden dort auch die bisherigen Stufen 3 und 4 aufgelistet??
Vielleicht weiß einer eine Antwort darauf?

Ok dann stimmt meine Aussage nicht, die bezog sich auf die andere Tabelle.
Bei Beschäftigten mit Verlängerter Laufzeit in der Stufe 2 gilt die Tabelle §29b Absatz 3 , Warum die Stufe 3 und 4 drinstehen ist doch klar, weil die ja auch Übergeleitet werden.
Wenn Du 2 Jahre in der Stufe 3 hast kommst Du nach Stufe 4 mit 2 Jahren Rest.

sunsmile

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Antw:Redaktionsgespräche TV-L
« Antwort #318 am: 12.09.2019 13:39 »
Vielen Dank Capo,

aber wo steht es, dass für mich Absatz 3 tatsächlich gilt? Ist es einfach aus dem Umstand heraus, dass ich bereits die 5 Jahre in der kleinen E9 Stufe 2 verbracht habe? Oder liegt es daran, dass man davon ausgeht, dass die E9a bereits seit 01.01.2012 galt?

Meine Kollegin kam im März 2013 aus der freien Wirtschaft zu uns. Sie wurde damals der kleinen E9 Stufe 3 zugeordnet. Gilt für sie dann §29b Absatz 2?

Vielen lieben Dank für die Hilfe!!!

Capo

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Antw:Redaktionsgespräche TV-L
« Antwort #319 am: 12.09.2019 20:15 »
Bei der jeweiligen Tabelle steht bei welcher TB hier Übergeleitet wird. Ausschlaggebend ist die bisherige Zeit in der Aktuellen Stufe. Für deine Kollegin muss man wissen ob sie unter §29b (1),(2) oder (3) fällt, bei dir bin ich von §29(3) Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 mit einer besonderen Stufenlaufzeit in der Stufe 2 von fünf Jahren gem. deiner Angaben ausgegangen.

Anthony09

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Antw:Redaktionsgespräche TV-L
« Antwort #320 am: 13.09.2019 10:49 »
Hallo, ich bin seit 1.Juni 2013 als Technischer Mitarbeiter angestellt in der EG9 klein Stufe 2 mit der Fallgruppe 1 Teil 2 Abschnitt 22 und Unterabschnitt 22.2 der Anlage A TV-L. Demzufolge bin ich ja seit dem 01.08.2018 in Stufe 3 gerutscht (durch Elternzeit 2 Monate verzögert). Daher habe ich jetzt die Frage wie ich ab dem 01.01.2019 eingegliedert werde. Welche Tabelle ist für mich gültig und kann ich in die E9b höhergruppiert werden?
Danke für eure Hilfe.

MfG

TV-Ler

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Antw:Redaktionsgespräche TV-L
« Antwort #321 am: 14.09.2019 06:56 »
Daher habe ich jetzt die Frage wie ich ab dem 01.01.2019 eingegliedert werde. Welche Tabelle ist für mich gültig und kann ich in die E9b höhergruppiert werden?
Die Überleitung erfolgt gemäß Tabelle aus § 29b Abs. 3 TVÜ-L in EG9a Stufe 4 1. Jahr.
Aus der Fallgruppe 1 ist auf Antrag gemäß § 29d Abs. 2 TVÜ-L eine Höhergruppierung in die EG9b möglich.

Rollae12

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Antw:Redaktionsgespräche TV-L
« Antwort #322 am: 14.09.2019 08:44 »
Moin,
laut dem Änderungsvertrag Nr.11werden Hygienefachkräfte jetzt in die Entgeltgruppe 9a eingruppiert.
Kommt bei einer tariflichen " Höhergruppierung " um eine Entgeltgruppe § 17 Abs. 4 zur Anwendung oder erfolgt der Stufenaufstieg stufengleich unter Beibehaltung der Erfahrungsstufenzeit?

Ein schönes Wochenende!  :)

Spid

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Antw:Redaktionsgespräche TV-L
« Antwort #323 am: 14.09.2019 09:41 »
Moin,
laut dem Änderungsvertrag Nr.11werden Hygienefachkräfte jetzt in die Entgeltgruppe 9a eingruppiert.

Nein, werden sie nicht. Ausweislich der tariflichen Regelungen sind sie in KR 9 eingruppiert.

Zitat
Kommt bei einer tariflichen " Höhergruppierung " um eine Entgeltgruppe § 17 Abs. 4 zur Anwendung oder erfolgt der Stufenaufstieg stufengleich unter Beibehaltung der Erfahrungsstufenzeit?

Ein schönes Wochenende!  :)

Alle Höhergruppierungen sind tariflich. Da es keine Erfahrungsstufen gibt, gibt es auch keine Erfahrungsstufenzeit.

Wenn Du vor dem 01.01.19 bereits als Hygienefachkraft beim selben AG beschäftigt warst und diese Beschäftigung über den 31.12.18 hinaus bei unverändert auszuübender Tätigkeit fortdauerte, bist Du zum 01.01.19 in KR 8 unter Beibehaltung von Stufe und Stufenlaufzeit übergeleitet. Auf Deinen Antrag hin bist Du in KR 9 höhergruppiert. Diese Höhergruppierung erfolgt grundsätzlich nach §17 Abs. 4 TV-L, es sei denn, Du bist in Stufe 1. Bist Du erst nach dem 31.12.18 bei Deinem jetzigen AG als Hygienefachkraft beschäftigt worden, bist Du bereits seit Beginn des Arbeitsverhältnisses in KR 9 eingruppiert.

Rollae12

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Antw:Redaktionsgespräche TV-L
« Antwort #324 am: 14.09.2019 13:57 »
Vielen Dank für die schnelle Antwort und entsprechende Korrektur.

Also findet grundsätzlich keine stufengleiche Höhergruppierung nach Stellung eines Antrages statt.

In meinem Fall ist es etwas kompliziert, vielleicht kannst du mir auf meine Fragen auch noch antworten.  ;)

Ich bin 11/18 von Kr 7 Stufe 3 in Kr 8 Stufe 2 höhergruppiert wurden.
Der Entgeltbetrag der oben genannten Entgeltgruppen mit entsprechender Stufe ist auf den Cent identisch. Ebenso gingen 3 Jahre Stufenerfahrung verloren.

Ab 07/19 wird mir die Stufe 3 Kr 8 in Form einer Stufenvorweggewährung (tariflicher Zulagenzahlung § 16 Abs.5 TVL) gezahlt.

Ab 11/20 erreiche in ebenfalls in Form einer Stufenvorweggewährung die Stufe 4 Kr 8 ( Stufenaufstieg so als wenn ich in Kr 7 geblieben wäre ).

Ich gehe davon aus dass die Zulagenzahlung nicht mehr zur Anwendung kommt wenn ich mich angenommen ab 01/19 in Kr 9 höhergruppieren würde, zumal im Schreiben des Personalmanagement steht: "Die widerrufliche Zulage wird vorbehaltlich tarif- u. arbeitsrechtlicher Veränderungen gezahlt und bezieht sich auf eine Vollzeitbeschäftigung in der Entgeltgruppe KR8 TV-L." ?

Ist es jedoch grundsätzlich möglich den Antrag auf Höhergruppierung in Kr 9 erst ab 11/20 zu stellen sodass sich dann folgende Konstellation ergeben könnte: 8 Kr Stufe 4 --> 9 Kr Stufe 3 ? ( ob sich das überhaupt finanziell lohnt müsste ich noch ausrechnen, da die Unterschiede zwischen Kr8 -->9 recht groß sind im Vergleich Kr 7--> Kr 8.) ?

Spid

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Antw:Redaktionsgespräche TV-L
« Antwort #325 am: 14.09.2019 14:43 »
Die Sachverhaltsschilderung ist inkonsistent. In 11/18 gab es weder eine KR 8 noch eine KR 7.

Rollae12

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Antw:Redaktionsgespräche TV-L
« Antwort #326 am: 14.09.2019 15:04 »
Die Sachverhaltsschilderung ist inkonsistent. In 11/18 gab es weder eine KR 8 noch eine KR 7.
Ich korrigiere auf 7a und 8a 8)

Spid

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« Antwort #327 am: 14.09.2019 15:09 »
Dann beantworte ich die Fragen in der Reihenfolge, in der sie gestellt wurden:

Die Zulage ist ohnehin widerruflich. Wenn der AG sie nicht mehr zahlen möchte, läßt er es bleiben.

Nein.

Rollae12

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Antw:Redaktionsgespräche TV-L
« Antwort #328 am: 14.09.2019 15:22 »

Nein.

Auf welchen Teil der letzen Frage bezieht sich das Nein und warum?
1. Antrag erst 11/20 stellen
2. Mögliche Konstellation Kr 8 Stufe4 --> Kr 7 Stufe 3 nach Antragstellung in 11/20


Spid

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Antw:Redaktionsgespräche TV-L
« Antwort #329 am: 14.09.2019 15:53 »
Beides. Der Antrag kann nur bis zum 31.12. gestellt werden und wirkt stets auf den 01.01.19 zurück.