Mit der Bitte um Eure Meinung

Begonnen von Kommune671, 20.06.2019 09:56

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nichts_tun

Zitat von: Spid in 27.06.2019 16:26
Ja. Sofern es sich auch bei individueller Betrachtung des einzelnen AN um eine Besserstellung handelte, ist diese arbeits- und tarifrechtlich nicht zu beanstanden.

Macht sich der AG damit nicht angreifbar, wenn er ohne Vorliegen eines Antrages nach § 29b TVÜ-VKA und ohne Änderung der auszuübenden Tätigkeiten, die neue Entgeltgruppe nach EGO feststellt? Stichwort: Gleichbehandlung sämtlicher Beschäftigter, die nach den Überleitungsregelungen des TVÜ-VKA überzuleiten waren?

Spid

Der AG ist nicht gezwungen, alle AN gleich zu behandeln.

nichts_tun

Da greift nicht ein Gleichbehandlungsgrundsatz? Insbesondere aus der Tarifgebundenheit eines AG?

Spid

Nein. Dem AG wäre es aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verwehrt, einzelne vergleichbare AN aus willkürlichen Gründen von begünstigenden Maßnahmen auszunehmen. Das ist vorliegend nicht der Fall.