Autor Thema: [BW] Verbeamtung im zweiten Beförderungsamt  (Read 18391 times)

Hansolo

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Hallo,

ich möchte mal grundsätzlich eine Zweitmeinung haben. Die Erstmeinung "entsteht" seit Monaten.

Ich arbeite in einer Kommune in BW (50.000 EW - 100.000 EW). Meine Stelle wurde durch die GPA mit A15 und EG15 bewertet. Aktuell bin ich Tarifbeschäftigter.

Einige Monate nach meinem Stellenantritt hat mir mein Dezernent die Verbeamtung nahegelegt. Ich habe gesagt, dass ich grundsätzlich zu keiner Verbeamtung auf A13 oder A14 bereit bin - nur A15.

Seitdem bekomme ich immer nur die Aussage, dass das geprüft werde. Es sei besonders kompliziert mit dem zweiten Beförderungsamt.

Wo könnten die Schwierigkeiten liegen?

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  • 4,5 Jahre EG13 (Land), 2,5 Jahre EG14 (Stadt A), 2 Jahre EG15 (Stadt B), in je unterschiedlichen Verwendungen
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Hulbatsub

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Antw:[BW] Verbeamtung im zweiten Beförderungsamt
« Antwort #1 am: 20.06.2019 12:48 »
Zunächst möchte ich meinen Hut ziehen; wer sich erlauben kann, einer Verbeamtung in A13 oder A14 zu "widersprechen", dem geht es meines Erachtens sehr gut.

Ich werde nie verstehen, wie man auf die Verbeamtung verzichten kann, unabhängig von der Besoldungsgruppe. Wenn ich den Rechner berücksichtige, komme ich in A13 Anfangsstufe auf ca. 3.300 netto in Steuerklasse I. Geht es danach, müssten gefühlt alle in EG 14/15 mit hohen Stufen sein, um mehr zu verdienen.

Für die Einstellung in einem höheren als dem Eingangsamt ist § 18 Landesbeamtengesetz heranzuziehen. Hierfür müssen folgende Tatbestandsmerkmale vorliegen:
1. Besondere dienstliche Bedürfnisse
Der Dienstherr muss hierbei darlegen, dass ein besonderes dienstliches Interesse an der Gewinnung/Verpflichtung/Verbeamtung besteht. Die Hürden sind mE nicht allzu hoch, wenn entsprechend begründet wird; allerdings liegt schon eine Tarifbeschäftigung vor, das Interesse wäre noch größer, wenn du von extern dazu kämst.

2. Einstellung im Eingangsamt unzumutbare Härte für den Bewerber
Aufgrund der bisher gesammelten Berufserfahrung müsste es eine unzumutbare Härte sein, dich im Eingangsamt einzustellen. Unter Berücksichtigung des geschilderten Werdegangs halte ich eine Einstellung in A14 durchaus für vertretbar, in A15 definitiv nicht. Wer meint, dass er nach 9 Jahren Anspruch auf A15 hat - und nicht anders hört sich dein Beitrag an - dem steht es frei, sich in der Ministerialverwaltung zu bewerben.

Ich hoffe in deinem Fall inständig, dass die Kommune zum Ergebnis kommt, dass maximal eine Verbeamtung in A14 möglich ist.


Organisator

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Antw:[BW] Verbeamtung im zweiten Beförderungsamt
« Antwort #2 am: 20.06.2019 12:49 »
Ist ja interessant. Auf Bundesebene (§ 25 BLV) scheint es einfacher zu sein:

(1) Beamtinnen und Beamte können in ein höheres Amt als das Eingangsamt eingestellt werden, wenn die beruflichen Erfahrungen, die zusätzlich zu den Abschlüssen und beruflichen Erfahrungen, die für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung erforderlich sind, ihrer Art und Bedeutung nach dem angestrebten Amt gleichwertig sind. Liegen gleichwertige berufliche Erfahrungen nicht vor, muss die besondere Befähigung für das angestrebte Amt der betreffenden Laufbahn durch förderliche Zusatzqualifikationen nachgewiesen werden. Das Beförderungsamt muss nach dem individuellen fiktiven Werdegang erreichbar sein.

Gibt es solche Laufbahnverordnungen auch beim Land?

Skedee Wedee

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Antw:[BW] Verbeamtung im zweiten Beförderungsamt
« Antwort #3 am: 20.06.2019 15:05 »
Einige Monate nach meinem Stellenantritt hat mir mein Dezernent die Verbeamtung nahegelegt. Ich habe gesagt, dass ich grundsätzlich zu keiner Verbeamtung auf A13 oder A14 bereit bin - nur A15.

Dann bleib` Tarifbeschäftigter.

Wo könnten die Schwierigkeiten liegen?

An den rechtlichen Vorgaben des Landesbeamtengesetzes, hier speziell § 18 II LBG BW, die oben bereits ausgeführt wurden.

Organisator

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Antw:[BW] Verbeamtung im zweiten Beförderungsamt
« Antwort #4 am: 20.06.2019 15:27 »
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Spannend, solche Qualifikationen sieht man nicht so oft im öD. 3 x Master, Promotion und mit 27 angefangen zu arbeiten. Ist wohl eher in Beraterbuden anzufinden.

Aber zum Thema: Eine weitere Variante wäre auch die Ernennung im ersten Beförderungsamt, was ja laut Sachverhalt möglich wäre. Dazu noch eine Zusage der Dienststelle, spätestens ein Jahr später in die A 15 zu befördern. Dann kann vielleicht der Meinungsfindungsprozess abgekürzt werden.

BBeamter67

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Antw:[BW] Verbeamtung im zweiten Beförderungsamt
« Antwort #5 am: 20.06.2019 16:54 »
ich gebe noch zu bedenken, dass möglicherweise gar kein A15-Dienstposten bei der betreffenden Gemeinde zur Verfügung steht.

Ohne jetzt genauere Kenntnisse zur Rechtslage in Baden-Württemberg zu haben, meine ich mich zu erinnern, dass die Anzahl und Verteilung der Besoldungsgruppen von Beamtenstellen in mehreren Bundesländern nicht von den Gemeinden selbst festgelegt werden darf, sondern vom Land vorgegeben wird. Die Beamtenstellen sind oftmals eher knapp bemessen, vor allem ist die Luft nach oben sehr dünn.
Es kann also gut sein, dass auf "deiner" A15 bereits jemand sitzt.

Hierzu kann dir nur die Personalverwaltung deiner Gemeinde bzw deren Haushaltsplan Auskunft geben.
« Last Edit: 20.06.2019 17:02 von BBeamter67 »

Skedee Wedee

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Antw:[BW] Verbeamtung im zweiten Beförderungsamt
« Antwort #6 am: 20.06.2019 19:52 »
ich gebe noch zu bedenken, dass möglicherweise gar kein A15-Dienstposten bei der betreffenden Gemeinde zur Verfügung steht.

Ohne jetzt genauere Kenntnisse zur Rechtslage in Baden-Württemberg zu haben, meine ich mich zu erinnern, dass die Anzahl und Verteilung der Besoldungsgruppen von Beamtenstellen in mehreren Bundesländern nicht von den Gemeinden selbst festgelegt werden darf, sondern vom Land vorgegeben wird. Die Beamtenstellen sind oftmals eher knapp bemessen, vor allem ist die Luft nach oben sehr dünn.
Es kann also gut sein, dass auf "deiner" A15 bereits jemand sitzt.

Hierzu kann dir nur die Personalverwaltung deiner Gemeinde bzw deren Haushaltsplan Auskunft geben.

Grundsätzlich hast Du recht, jedoch haben wir in Ba-Wü im Jahr - ich meine - 2017 die Stellenobergrenzenverordnung geändert. Da die Planstellen für Beamte sowieso nach § 20 I LBesG sachgerecht zu bewerten sind, fand der Gesetzgeber (natürlich spielte dabei auch die kommunale Selbstverwaltung eine Rolle), dass die Kommunen erhebliche Erleichterungen in der Stellenobergrenzenverordnung erhalten sollen und mittlerweile sind die Kommunalbeamten komplett aus der Stellenobergrenzenverordnung gefallen.

Jedoch sind die Stellenpläne Bestandteil der Haushaltssatzung und die Rechtsaufsicht sieht sich diese jedes Jahr an. Ändert sich der Stellenplan - gerade bei Beamtenplanstellen - will zumindest unsere Rechtsaufsicht die entsprechende sachgerechte Bewertungen sehen, auf der sich die vom Gemeinderat beschlossene Änderung des Stellenplans ergibt.

Vorliegend hat die GPA (Gemeindeprüfungsanstalt Ba-Wü) die Planstelle mit A 15 bewertet und genau diese Behörde wird bei der Personalprüfung darauf achten, wie die Stelle besetzt wurde und ob die entsprechenden Regularien, wie bsp. das LBG BW, LBesG BW... eingehalten wurden. Und sorry, ich sehe hier keine Notwendigkeit bzw. Möglichkeit, den TE im zweiten Beförderungsamt zu verbeamten.

Hansolo

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Antw:[BW] Verbeamtung im zweiten Beförderungsamt
« Antwort #7 am: 20.06.2019 20:12 »
§ 18
Einstellung
(2) (...) Sie darf im ersten Beförderungsamt nur nach einer mindestens dreijährigen, im zweiten Beförderungsamt nur nach einer mindestens vierjährigen erfolgreichen Wahrnehmung laufbahnentsprechender Tätigkeiten nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung erfolgen.

Das habe ich hier auch unter §18 gesehen. Diese Voraussetzung ist ja eher schwach.

Natürlich gibt es keine Notwendigkeit zur Verbeamtung im zweiten Beförderungsamt. Aber der Arbeitsmarkt ist halt ein Markt. Und A15 ist nun nicht gerade etwas besonders Tolles.

Skedee Wedee

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Antw:[BW] Verbeamtung im zweiten Beförderungsamt
« Antwort #8 am: 20.06.2019 20:29 »
Satz 1 des § 18 II LBG ist kumulativ zum zweiten Satz zu lesen. Und da gibt es zwei Alternativen, die erfüllt sein müssen:

1. besondere dienstliche Bedürfnisse

2. unzumutbare Härte

Die Ziffer 1 könnte möglicherweise und unter Umständen erfüllt sein, die Ziffer 2 meines Erachtens nicht.

Dadurch ist meines Erachtens der § 18 II LBG nicht erfüllt und die Verbeamtung hat im Eingangsamt zu erfolgen.

Wenn Du auf den Arbeitsmarkt abzielst und ihn als Markt im Sinne von Angebot und Nachfrage darstellst, wechsle lieber in die Privatwirtschaft. Für das Beamtentum gibt es viele und anderweitige Vorschriften, die ziemlich stringent sind.

Zu Deinem letzten Satz "Und A15 ist nun nicht gerade etwas besonders Tolles" sage ich nicht viel, da dieser nur vor Borniertheit strotzt. Ein Schlag ins Gesicht für den kleinen A 6 oder A 7-Beamten.

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Antw:[BW] Verbeamtung im zweiten Beförderungsamt
« Antwort #9 am: 21.06.2019 08:57 »
Zu Deinem letzten Satz "Und A15 ist nun nicht gerade etwas besonders Tolles" sage ich nicht viel, da dieser nur vor Borniertheit strotzt. Ein Schlag ins Gesicht für den kleinen A 6 oder A 7-Beamten.

Wenn man das auf den Sachverhalt und die Qualifikation des Themenstarters begrenzt, ist A 15 tatsächlich nichts besonderes...

Skedee Wedee

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Antw:[BW] Verbeamtung im zweiten Beförderungsamt
« Antwort #10 am: 21.06.2019 09:07 »
Wenn man das auf den Sachverhalt und die Qualifikation des Themenstarters begrenzt, ist A 15 tatsächlich nichts besonderes...

Doch, und zwar das zweite Beförderungsamt. Die Qualifikation entspricht der des höheren Dienstes, mithin dem Einstiegsamt A 13. Wenn der TE meint, er verdiene zu wenig bei den vom Gesetzgeber vorgegeben Möglichkeiten der Verbeamtung, dann soll er entweder Tarifbeschäftigter bleiben oder in die freie Wirtschaft gehen.

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Antw:[BW] Verbeamtung im zweiten Beförderungsamt
« Antwort #11 am: 21.06.2019 09:35 »
Wenn man das auf den Sachverhalt und die Qualifikation des Themenstarters begrenzt, ist A 15 tatsächlich nichts besonderes...

Doch, und zwar das zweite Beförderungsamt. Die Qualifikation entspricht der des höheren Dienstes, mithin dem Einstiegsamt A 13. Wenn der TE meint, er verdiene zu wenig bei den vom Gesetzgeber vorgegeben Möglichkeiten der Verbeamtung, dann soll er entweder Tarifbeschäftigter bleiben oder in die freie Wirtschaft gehen.

oder die öffentliche Verwaltung müsste sich mal überlegen, ob die bestehenden Regelungen zur Gewinnung / Bindung besonders qualifizierter Fachkräfte noch angemessen sind.

Skedee Wedee

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Antw:[BW] Verbeamtung im zweiten Beförderungsamt
« Antwort #12 am: 21.06.2019 09:47 »
oder die öffentliche Verwaltung müsste sich mal überlegen, ob die bestehenden Regelungen zur Gewinnung / Bindung besonders qualifizierter Fachkräfte noch angemessen sind.

Das ist Sache von gewählten Politikern. Ich bin Verwaltungsbeamter und wende Recht an.

Nordlicht

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Antw:[BW] Verbeamtung im zweiten Beförderungsamt
« Antwort #13 am: 21.06.2019 10:25 »
Wer meint, für A15 zu qualifiziert zu sein, ist wohl in der Privatwirtschaft besser aufgehoben.
Zum Glück steht ja jedem die Berufswahl frei.

Tagelöhner

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Antw:[BW] Verbeamtung im zweiten Beförderungsamt
« Antwort #14 am: 21.06.2019 11:46 »
Also wenn ich mir so beispielsweise Referatsleitungen in manchen Behörden und zum Teil die Historien derer Werdegänge anschaue, gehört da nicht selten in der Tat wenig dazu bis nach A15 zu kommen.

In vielen Fällen hat es gereicht die formal erforderliche Qualifikation für den Höheren Dienst mitzubringen, der Rest war dann oftmals eine Mischung aus Glück (zur richtigen Zeit am richtigen Ort oder keine bzw. schlicht noch unfähigere Konkurrenz) und Wohlwollen bzw. Günstlingswirtschaft. Der Beförderungsautomatismus hat dann bei Ausbleiben grober Verfehlungen automatisch eingesetzt. Von Leistungsträgern kann jedenfalls absolut keine Rede sein und in der freien Wirtschaft wären die meisten in vergleichbaren Positionen sang- und klanglos untergegangen.

Also von tatsächlicher Befähigung für Führungspositionen keine Spur...aber es kommen bei der Personalauswahl und bei Beförderungen natürlich immer die beamtenrechtlichen Grundsätze der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zum Tragen.  ;D
« Last Edit: 21.06.2019 11:58 von Tagelöhner »