Nichts für ungut, aber ich vermute mal, Sie sind Quereinsteiger aus einem (zumindest personalrechtlich) nicht ganz so nahem Verwaltungsumfeld oder das "Hörensagen von Kollegen aus anderen Behörden" stockt bzw. kann nicht als Referenz für Ihren Fall herangezogen werden.
Dem Grunde nach hat Ihr Personalamt natürlich recht.
§ 9 LBG NRW ist übrigens keine Anspruchsgrundlage für irgendetwas, das Ihnen ansatzweise die aufgeworfene Frage beantworten könnte... es ist lediglich die gesetzgeberische Ermächtigung zum Erlass konkretisierender Laufbahnvorschriften im Zuge einer Verordnung (hier der LVO NRW)! Dort müssten Sie dann (abgestimmt auf Ihren Einzelfall) neben § 19 IV, V LBG nochmals gezielter recherchieren, ob/inwiefern man Ihnen direkt eine Urkunde von A13 nach A15 aushändigen könnte/wollte; ggf. per Ausnahmeregelung im Ermessenswege bzw. durch Anfrage beim Landespersonalausschuss. Da reden wir aber von Promillewerten von absoluten Top-Kräften, wo diese Karte höchst ausnahmsweise mal ausgespielt wird... zumal ja auch der § 28 LVO nicht ganz unbedeutend ist.