Autor Thema: Arbeitszeitdokumentation in Teilzeit  (Read 7178 times)

fragmalnach

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 23
Antw:Arbeitszeitdokumentation in Teilzeit
« Antwort #15 am: 27.06.2019 07:45 »
Wenn du die Vereinbarung hast, dass du an drei Tagen (Mo-Mi) arbeitest, entstehen auch nur an diesen Tagen Sollstunden (8 pro Tag in deinem Fall) Donnerstag und Freitag sind arbeitsfreie Tage ohne Sollarbeitszeit. Somit entsten bei Krankheit und Urlaub an den Tagen Montag bis Mittwoch je 8 Stunden und Donnerstag und Freitag bleibt dein Konto neutral (weder Soll- noch Istarbeitszeit bzw. Ausgleich) Du brauchst bei kurzen Erkrankung von Mittwoch bis Sonntag auch keinen Krankenschein. Bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit ist das natürlich anders zu dokumentieren. Ohne Arbeitspflicht hast du auch keine Pflicht nachzuweisen ob du arbeitsfähig warst. Selbstverständlich reduziert sich in dem Fall der Urlaub, aber dafür benötigst du ja auch Donnerstag und Freitag keinen.

Spid

  • Gast
Antw:Arbeitszeitdokumentation in Teilzeit
« Antwort #16 am: 27.06.2019 07:56 »
Ausweislich der Schilderungen des TE müßte es heißen „Wenn Du die Vereinbarung hättest..“

Kat

  • Gast
Antw:Arbeitszeitdokumentation in Teilzeit
« Antwort #17 am: 27.06.2019 08:25 »
Genau so siehts aus. Wenn die Vereinbarung bestünde, wäre die Zeitkarte entsprechend umgestellt und vor allem die Urlaubstage angepasst.

Aüg

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 66
Antw:Arbeitszeitdokumentation in Teilzeit
« Antwort #18 am: 27.06.2019 21:56 »
Genau so siehts aus. Wenn die Vereinbarung bestünde, wäre die Zeitkarte entsprechend umgestellt und vor allem die Urlaubstage angepasst.

Also nochmal zum Sachverhalt  der TE  Es wurde ein Teilzeitantrag gestellt mit der Verteilung der Arbeitszeit auf Mo bis Mi ..... der Arbeitgeber hat laut Sachverhalt nicht schriftlich widersprochen. Und zum Abschluss 8 Abs 5 TzbfG lesen.

weder zeitkarte noch urlaubskarte haben einen beweiswert bezueglich der Tatsache was vereinbart ist.

Spid

  • Gast
Antw:Arbeitszeitdokumentation in Teilzeit
« Antwort #19 am: 27.06.2019 22:06 »
Die Arbeitsvertragsparteien sind ausweislich der Schilderung zu einer schriftlichen Einigung gekommen. Mithin bedurfte es des schriftlichen Widerspruchs des AG nicht.