Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund
Tätigkeit in niedrigerer Entgeltgruppe "unschädlich"
Jonesjena:
Liebe Foristen,
ich arbeite bei einer Bundesoberbehörde.
Eingruppiert bin ich nach e12. Regelmäßig werden im Haus Abfragen gemacht, ob man sich auch andere Tätigkeiten vorstellen kann. Diese anderen Tätigkeiten sind mit schöner Regelmäßigkeit aber niedriger (bspw. e9) eingruppiert. Der Arbeitgeber sagt nun, dass dies "unschädlich" sei, da die Tätigkeit für max. 6 Monate (in diesem Zeitraum aber zu 100%, also eine komplett andere Eingruppierung/Wertigkeit) übertragen werde.
Ich bin der Meinung, dass der AG hier irrt. Ich erinnere mich, dass mit dem Zeitpunkt der Übertragung die Eingruppierung (unabhängig von vorherigen Eingruppierungen oder der Rechtsmeinung des AG) fest ist und es da keine zeitlichen "Spielräume" oder Fristen gibt.
Oder irre ich?
Spid:
Eine nur vorübergehende Übertragung löst - unabhängig von ihrer Dauer - keine Eingruppierung aus, da TB entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert sind.
Jonesjena:
Danke
RsQ:
Ist "vorübergehend" zeitlich klar definiert? Oder kommt da wieder ein Hinweis auf eine (individuell) zu bildende Rechtsmeinung ins Spiel?
Spid:
Es bedarf keiner zeitlichen Definition. Eine ausdrücklich nur vorübergehend übertragene Tätigkeit kann grundsätzlich auch Jahre dauern. Relevant ist in erster Linie, das ausdrücklich vom Regelfall der nicht nur vorübergehenden Übertragung abgewichen wird. Der AG kann zwar bei der vorübergehenden Übertragung ermessensfehlerhaft handeln, dies wird aber nur dann relevant, wenn die fehlerhafte Ausübung des Ermessens zum Nachteil des AG geschieht.
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