Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Einstellung vorläufig in die E8 bis zur Bewährung, dann E9
heidi80:
Hallo,
ich habe ein paar Fragen zur Neueinstellung. Ich kann eine E9-er Stelle antreten. Jedoch wurde mir im Vorstellungsgespräch am Ende vermittelt, dass es so lange eine E8 sei, bis ich gezeigt habe, dass ich mich "bewährt" habe bzw. meinen Aufgaben gewachsen bin bzw. die selbstständigen Leistungen ersichtlich sind.
Nun ja, mal abgesehen davon, dass ich das irgendwie komisch finde, mal meine Fragen bevor ich unterzeichne:
1. Kann man mich einstellen mit einer E9, aber nur E8 zahlen? Ich habe dan ArbVertrag noch nicht, kann also nicht sagen wie es ausformuliert sein wird.
2. Wäre es für die PersAbteilung nicht "sauberer", von Anfang an die E8 anzubieten und bei Bewährung die E9 in Aussicht zu stellen statt andersrum?
3. Für mich zum Verständnis: ist es falsch, eine E9 auszuschreiben und dann alle Bewerber mit einer E8 einzustellen?
Spid:
TB sind ungeachtet der Rechtsmeinung des AG entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Auch die Wertigkeit einer Stelle im Stellenplan ist völlig ohne Belang. Es ist nicht unwahrscheinlich, daß während der Einarbeitung weniger selbständige Leistungen anfallen. Sofern die auszuübende Tätigkeit durch den AG zunächst so ausgestaltet wird, daß dies Berücksichtigung findet, ist das nicht zu beanstanden.
heidi80:
Besten Dank.
--- Zitat ---TB sind ... nach ihrer ... auszuübenden Tätigkeit eingruppiert.
--- End quote ---
Na super, und das bring` ich meinem neuen AG in den ersten 6 Monaten (TV-L § 2 (4) S.1 ) schonend wie bei ? :o :o
Spid:
Da die tarifliche Ausschlußfrist 6 Monate beträgt und sich auf den Tag der Fälligkeit der Bezüge bezieht, hast Du nach Ende der Probezeit und - wichtiger - nach Ende der Wartezeit nach KSchG einen knappen Monat Zeit, Deine Ansprüche geltend zu machen.
WasDennNun:
Ich würde so vorgehen:
Arbeit machen E8 Geld erhalten. Nach "Bewährung" arbeit weitermachen und abwarten, ob man dir schreibt das jetzt deine auszuübende Tätigkeiten sich geändert haben. Falls nein, und man dir dann E9 bezahlt, dann für die Monate davor die E9 Bezahlung einfordern, da ja offensichtlich deine auszuübende Tätigkeiten auch schon vorher der E9 entsprachen.
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