Autor Thema: Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG  (Read 6234 times)

Lars73

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Antw:Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
« Antwort #30 am: 17.11.2020 11:33 »
Die Folge wäre, dass es als Höhergruppierung zu bewerten wäre und damit Stufe 2. So zumindest in einen Aufsatz von einer Richterin am BAG angedeutet.

Bastel

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Antw:Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
« Antwort #31 am: 17.11.2020 11:34 »
Das funktioniert ja nur, wenn man eine zumindest kurze rechtliche Unterbrechung einbaut, ansonsten ist es rechtsmißbräuchlich.

Zählt eine juristische Sekunde als kurze Unterbrechung ;-)

Warum willst du auf Teufel komm raus, dem Mitarbeiter nicht die Stufe 2 gönnen?

Spid

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Antw:Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
« Antwort #32 am: 17.11.2020 11:42 »
Ich bin ja der Auffassung, daß die Regelung "mindestens in Stufe 2" daher rührt, daß man dem Einarbeitungsunfug einen Riegel vorschieben wollte. Die mangelnde Erfahrung in der auszuübenden Tätigkeit wird ja bereits durch die Stufe abgebildet.

Fragmon

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Antw:Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
« Antwort #33 am: 17.11.2020 11:43 »
Es kommt nicht darauf an was ich will, sondern was der Arbeitgeber möchte bzw. der Personalrat im Zuge Gleichbehandlung im Vergleich zu den bereits tätigen Arbeitnehmer fordert.

Fragmon

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Antw:Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
« Antwort #34 am: 17.11.2020 11:45 »
Ich bin ja der Auffassung, daß die Regelung "mindestens in Stufe 2" daher rührt, daß man dem Einarbeitungsunfug einen Riegel vorschieben wollte. Die mangelnde Erfahrung in der auszuübenden Tätigkeit wird ja bereits durch die Stufe abgebildet.

Ich gehe davon aus, dass die Regelung al geschaffen wurde, dass ein bereits erfahrener Verwaltungsmitarbeiter (4. Jahre in der Behörde) bei einer Höhergruppierung von einer E6 in die E9, nicht einem Berufsanfänger gleichgestellt (zumindest gehaltstechnisch) werden soll.

Auch wenn er auf dieser Ebene ebenfalls noch keine einschlägige Berufserfahrung hat, wollte man vermutlich das Wissen zum Ablauf / Organisation innerhalb der Behördenstruktur honorieren. Diese Regelung ist bestimmt nicht für den im Thread behandelten Fall geschaffen.

AndreasG

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Antw:Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
« Antwort #35 am: 17.11.2020 11:56 »
Die Lösung mit der vorsätzlich falschen Eingruppierung die nach Zeugnisvorlage rückwirkend korrigiert wird halte ich für am elegantesten.

Denn dadurch sind eigentlich beide Seiten berücksichtigt.

Solange das Hochschulzeugnis nicht voliegt muss noch nicht das "Akademikergehalt" bezahlt werden und trotzdem verliert der Bewerber kein Geld nur weil das Prüfungsamt nicht aus den Puschen kommt.

Denn wenn in einer Abteilung zwei frische Hochschulabsolventen anfangen, einer hat das Zeugnis schon ausgestellt bekommen und einer nicht, bringen beide das gleiche Vorwissen mit und erledigen die gleiche Arbeit.

Einen davon nun finanziell schlechter zu stellen wäre nicht angemessen.

Genau so unangemessen wäre es aber wenn 1 Monat später die Urkunde da ist und einer wird "Höhergruppiert" und ist nach einem Monat in Stufe 2 während sein Kollege in Stufe 1 verweilt.

Bastel

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Antw:Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
« Antwort #36 am: 17.11.2020 12:13 »
Ich bin ja der Auffassung, daß die Regelung "mindestens in Stufe 2" daher rührt, daß man dem Einarbeitungsunfug einen Riegel vorschieben wollte. Die mangelnde Erfahrung in der auszuübenden Tätigkeit wird ja bereits durch die Stufe abgebildet.

Ich gehe davon aus, dass die Regelung al geschaffen wurde, dass ein bereits erfahrener Verwaltungsmitarbeiter (4. Jahre in der Behörde) bei einer Höhergruppierung von einer E6 in die E9, nicht einem Berufsanfänger gleichgestellt (zumindest gehaltstechnisch) werden soll.

Es gibt im TV-L keine E9.
Auch wenn er auf dieser Ebene ebenfalls noch keine einschlägige Berufserfahrung hat, wollte man vermutlich das Wissen zum Ablauf / Organisation innerhalb der Behördenstruktur honorieren. Diese Regelung ist bestimmt nicht für den im Thread behandelten Fall geschaffen.

Fragmon

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Antw:Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
« Antwort #37 am: 17.11.2020 12:16 »
Ich bin ja der Auffassung, daß die Regelung "mindestens in Stufe 2" daher rührt, daß man dem Einarbeitungsunfug einen Riegel vorschieben wollte. Die mangelnde Erfahrung in der auszuübenden Tätigkeit wird ja bereits durch die Stufe abgebildet.

Ich gehe davon aus, dass die Regelung al geschaffen wurde, dass ein bereits erfahrener Verwaltungsmitarbeiter (4. Jahre in der Behörde) bei einer Höhergruppierung von einer E6 in die E9, nicht einem Berufsanfänger gleichgestellt (zumindest gehaltstechnisch) werden soll.

Es gibt im TV-L keine E9.
Auch wenn er auf dieser Ebene ebenfalls noch keine einschlägige Berufserfahrung hat, wollte man vermutlich das Wissen zum Ablauf / Organisation innerhalb der Behördenstruktur honorieren. Diese Regelung ist bestimmt nicht für den im Thread behandelten Fall geschaffen.

Das ist dein Beitrag zum Thema? Du bist dir hoffentlich bewusst, dass ich davon gesprochen habe, welche Gedanken man sich vermutlich bei der Erstellung dieser Regelung gemacht hat (Erstellung des TV-L). Ich muss dich demnach enttäuschen und dir sagen, dass es zu diesem Zeitpunkt noch eine E9 gab.

Bringe also dein Korinthenwissen in einem anderen Thread ein.

Spid

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Antw:Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
« Antwort #38 am: 17.11.2020 12:38 »
Ich bin ja der Auffassung, daß die Regelung "mindestens in Stufe 2" daher rührt, daß man dem Einarbeitungsunfug einen Riegel vorschieben wollte. Die mangelnde Erfahrung in der auszuübenden Tätigkeit wird ja bereits durch die Stufe abgebildet.

Ich gehe davon aus, dass die Regelung al geschaffen wurde, dass ein bereits erfahrener Verwaltungsmitarbeiter (4. Jahre in der Behörde) bei einer Höhergruppierung von einer E6 in die E9, nicht einem Berufsanfänger gleichgestellt (zumindest gehaltstechnisch) werden soll.

Auch wenn er auf dieser Ebene ebenfalls noch keine einschlägige Berufserfahrung hat, wollte man vermutlich das Wissen zum Ablauf / Organisation innerhalb der Behördenstruktur honorieren. Diese Regelung ist bestimmt nicht für den im Thread behandelten Fall geschaffen.

Die Stufen der Entgelttabelle bilden ja keine Erfahrung ab, sondern lediglich den Willen der AG, zunächst beträchtliche Gehaltsteile vorzuenthalten, sowie das Unvermögen der Gewerkschaften, diesem Willen etwas entgegenzusetzen.

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
« Antwort #39 am: 17.11.2020 12:45 »
Es kommt nicht darauf an was ich will, sondern was der Arbeitgeber möchte bzw. der Personalrat im Zuge Gleichbehandlung im Vergleich zu den bereits tätigen Arbeitnehmer fordert.
Und? Was will der PR und was will der AG?
Ich denke beide wollen, dass der MA schnellstmöglich eingestellt wird, beide wollen dass er sein korrekte Entgelt bekommt, was AG und evtl. PR nicht wollen, ist, dass er nach einem Monat in Stufe 2 kommt.

Also: Was hindert euch als daran denjenigen korrekt in der EG13 einzugruppieren.
Entweder sofort, weil man ihn als sB ansieht.

Oder nachdem er nachweist, das er tatsächlich erfolgreich sein Studium beendet hat und man somit rückwirkend den Eingruppierungsirrtum erkennt und ihn seit Einstellung als sB ansieht und mit Urkunde dann als "normaler" E13 oder weiterhin als sB.

Aber natürlich wird durch die Aushändigung der Urkunde die Fähigkeiten der Person durch Handauflegen gesteigert.  8)
Jetzt verstanden was ich mit dem Ironischen Kommentar sagen will?


Oder ist bei euch im PR/AG Beamtenhirnkalkriesel, die nicht wollen das jemand sB sein kann ??


Fragmon

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Antw:Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
« Antwort #40 am: 17.11.2020 13:09 »
Es kommt nicht darauf an was ich will, sondern was der Arbeitgeber möchte bzw. der Personalrat im Zuge Gleichbehandlung im Vergleich zu den bereits tätigen Arbeitnehmer fordert.
Und? Was will der PR und was will der AG?
Ich denke beide wollen, dass der MA schnellstmöglich eingestellt wird, beide wollen dass er sein korrekte Entgelt bekommt, was AG und evtl. PR nicht wollen, ist, dass er nach einem Monat in Stufe 2 kommt.

Also: Was hindert euch als daran denjenigen korrekt in der EG13 einzugruppieren.
Entweder sofort, weil man ihn als sB ansieht.

Oder nachdem er nachweist, das er tatsächlich erfolgreich sein Studium beendet hat und man somit rückwirkend den Eingruppierungsirrtum erkennt und ihn seit Einstellung als sB ansieht und mit Urkunde dann als "normaler" E13 oder weiterhin als sB.

Aber natürlich wird durch die Aushändigung der Urkunde die Fähigkeiten der Person durch Handauflegen gesteigert.  8)
Jetzt verstanden was ich mit dem Ironischen Kommentar sagen will?


Oder ist bei euch im PR/AG Beamtenhirnkalkriesel, die nicht wollen das jemand sB sein kann ??

Ich wollte damit nur bastel kommentieren, der mich fragte, warum man ihm nicht die Stufe 2 gönnen will. Es geht nicht ums gönnen. Wie gesagt die Diskussion ist schon beendet.  Es ist über den sonstigen Beschäftigten die richtige Lösung bzw. wenn man das Zeugnis nicht abwarten will direkt über die E13 Eingruppierung.
Alternativ für die Organisationen, welche den sonstigen beschäftigten nicht anfassen wollen (Büchse der Pandora) besteht die Alternative des ALV und Abschluss eines neuen AV auch wenn es rechtlich kritisiert werden könnte.

Oder wenn die Leistungsübersicht nachgewiesen wird und die PO nicht eine andere Aussage trifft, die rückwirkende Eingruppierungsänderung.

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung nächstniedrigere Entgeltgruppe - HG
« Antwort #41 am: 17.11.2020 13:57 »
Wie gesagt die Diskussion ist schon beendet.
Das war aus deinen Aussagen nicht zu erkennen, dass du dich dem sB Weg anschließt, aber dann ist es ja prima, das wir hier (auch für mich) einmal mehr Klarheit über einschlagbare Wege bekommen haben.