Autor Thema: Schichtplan mit Urlaub und "Überstundenfrei"  (Read 1419 times)

Novus

  • Gast
Folgende Ausgangslage:

Eine Einrichtung des Landes arbeitet mit einem Teil der Belegschaft im Schichtdienst.
In 14 Wochen des Jahres wird nur eingeschränkt gearbeitet, daher gilt für die Schichtdienstler eine Dienstvereinbarung welche eine verlängerte wöchentliche Arbeitszeit vorsieht. Durch diese haben die Betroffenen dann in den 14 Wochen in denen nur wenig Arbeit anfällt frei. Bedeutet: Arbeitszeitkonto eingerichtet, Dienstplan wird Jahresweise erstellt, Angestellte tragen ihren Urlaub ein, die restliche freie Zeit wird über das Arbeitszeitkonto ausgeglichen.

Meine Frage:
Wie verhällt es sich nun bei Krankheit in solchen Wochen, in denen "Überstundenabbau" vorgesehen ist.

Danke für eure Meinungen,

Grüße

Spid

  • Gast
Antw:Schichtplan mit Urlaub und "Überstundenfrei"
« Antwort #1 am: 18.11.2020 21:54 »
Handelt es sich um ein Arbeitszeitkonto nach §10 TV-L?

Novus

  • Gast
Antw:Schichtplan mit Urlaub und "Überstundenfrei"
« Antwort #2 am: 18.11.2020 21:56 »
Meines Wissens nach ja.

Spid

  • Gast
Antw:Schichtplan mit Urlaub und "Überstundenfrei"
« Antwort #3 am: 18.11.2020 22:00 »
Dann tritt bei unverzüglich angezeigter Arbeitsunfähigkeit keine Minderung des Zeitguthabens ein, §10 Abs. 4 TV-L.

Novus

  • Gast
Antw:Schichtplan mit Urlaub und "Überstundenfrei"
« Antwort #4 am: 18.11.2020 22:07 »
Danke!

Gibt es da Verjährungszeiten?
Also wenn 2016 6 Wochen Krankheit während dem "Überstundenfrei" angezeigt wurden würden diese bis zu Heutigen Tage bestand haben wenn sie nicht genommen wurden?

Grüße

Spid

  • Gast
Antw:Schichtplan mit Urlaub und "Überstundenfrei"
« Antwort #5 am: 18.11.2020 22:39 »
Sofern der AG den entsprechenden Saldo gegenüber dem AN zu einem bestimmten Zeitpunkt vorbehaltlos ausgewiesen hat, unterliegt der Anspruch nicht der tariflichen Ausschlußfrist. Sofern die Arbeitsstunden durch Festlegung des AG entstanden sind, können sie auch nicht anderweitig verfallen, solange sie nicht zwingend aufgrund der Vereinbarung zum Arbeitszeitkonto zu einem bestimmten Zeitpunkt abzugelten sind. Der dadurch fällige Auszahlungsanspruch unterläge dann wiederum ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der tariflichen Ausschlußfrist.