Wechsel der Tabelle wegen Änderung der Tätigkeit

Begonnen von woidfee, 30.06.2019 11:54

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woidfee

Schönen Sonntag zusammen,

jemand wird im Maßregelvollzug im Sozialdienst eingestellt, hat einen Magister bzw. Diplom der Universität. Nun ändert sich Tätigkeitsbereich dahingehend, dass  neben der Sozialdiensttätigkeit (0,5 Stelle) auch die Tätigkeit eines Therapeuten (0,5 Stelle) und damit einer Stationsleitung, dazukommt. Der eingestellte Sozialdienst verdrängt somit einen ausgelernten Psychologen, der die Stelle bisher besetzte und übernimmt dessen Aufgaben. Da kein Therapieauftrag besteht, durchaus machbar.
Der Sozialdienst ist eingruppiert in SuE, der Psychologe in E13 VKA. Hat der Sozialdienst, der ein entsprechend wissenschaftliches Studium nachweisen kann, Anspruch auf den Wechsel in E13 VKA?
Was wäre, wenn in einer anderen Einrichtung des selben Regierungsbezirks, ein Kollege mit der selben Tätigkeit E13 VKA bekäme? Hatte man dann automatisch auch Anspruch? Unabhängig davon welche Fächer derjenige im Master abgeschlossen hat? (natürlich grob im pädagogisch/therapeutischen Bereich)

Dankeschön für eure Infos...

VG Woidfee


Spid

TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Die Eingruppierung anderer TB oder die Rechtsmeinung zur Eingruppierung anderer TB berührt die Eingruppierung in keinster Weise. Sofern eine Voraussetzung in der Person in einem Tätigkeitsmerkmal genannt ist, muß dieses erfüllt werden oder die Eingruppierung erfolgt in der nächstniedrigeren Entgeltgruppe.

woidfee

Der TB wäre nicht vorübergehend, vermutlich wird sich zukünftig der TB noch ausdehnen.
Den Rest versteh ich leider nicht. Wäre für eine einfachere Formulierung dankbar.

Spid

Wie macht der TB das? Opulentes Frühstück?

woidfee

Sehr lustig. Ich hatte auf ne sinnvolle Antwort gehofft und nicht auf Veräppelung.

Spid

Du hast doch angefangen und behauptet, der TB würde sich ausdehnen. Die Ausdehnung eines TB ist für dessen Eingruppierung übrigens unbeachtlich.

woidfee

Okay, danke soweit.  ;)
Kannst du mir bitte deinen letzten Satz in der ersten Antwort ausdeutschen?

Spid

Es wäre einfacher, ihn Deinen speziellen Bedürfnissen anzupassen, wenn Du darlegen würdest, was daran Du verstehst und was Du nicht verstehst.

woidfee

Die neuen auszuübenden Tätigkeiten nicht vorübergehend.
Diese kommen zu den bisherigen Tätigkeitsbereichen hinzu bzw ersetzen sie teilweise.
Also: bisher Sozialdienst 100 Prozent ohne Verantwortung,
Jetzt: Sozialdienst 50 Prozent o.V. + 50 Prozent therapeutisch/pädagogische Leitung (=neuer Bereich mit Verantwortung).
Die therapeutische Leitung einer Station ist im Haus bisher von Psychologen besetzt worden, die auf E13 eingestuft sind.
Wird der selbe Tätigkeitsbereich nun von einem Nicht-Psychologen, nämlich von einem Pädagogen M.A (also auch ein wissenschaftliches Hochschulstudium) ausgeübt, besteht dann Anspruch auf die gleiche Eingruppierung?

Spid

TB (=Tarifbeschäftigte) sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Aus der Eingruppierung anderer TB oder der Rechtsmeinung des AG hinsichtlich der Eingruppierung anderer TB kann in keinster Weise auf die Eingruppierung geschlossen werden - erst recht nicht dann, wenn es sich um eine andere auszuübende Tätigkeit handelt, was ausweislich der Sachverhaltsschilderung der Fall ist.

woidfee



woidfee

Wenn ich für die neue Tätigkeit mehr Geld möchte.
Die Aufgabenbereiche entsprechen zu 50 Prozent der Eingruppierung in E13. Also kann ich das verlangen?

Spid

Ich kann Deinem Sachvortrag an keiner Stelle entnehmen, daß die auszuübende Tätigkeit zur Hälfte die Tätigkeitsmerkmale der E13 entspräche - oder einer anderen Entgeltgruppe. Zur Feststellung der zutreffenden Eingruppierung ist auf Basis der unter Berücksichtigung der gefestigten Rechtsprechung des BAG gebildeten Arbeitsvorgänge zunächst eine Anforderungsbetrachtung und dann eine Entgeltgruppenbetrachtung durchzuführen. Erst dann kann man sich sachgerecht eine fundierte Rechtsmeinung zur Eingruppierung bilden. Diese Rechtsmeinung kann man im Wege einer Eingruppierungsfeststellungsklage durchzusetzen versuchen.

woidfee

Okay, Dankeschön für deine Zeit und die Infos. 😊