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Feststellung Eingruppierung

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MrRossi:

--- Zitat von: Neville am 04.07.2019 10:16 ---Hallo Zusammen,

ich arbeite bei einer Stadtverwaltung mit 13.000 EW. Unser neuer Bürgermeister hat alle Stellen extern innerhalb von 3 Jahren bewerten lassen. Unsere beiden halbtagstätigen Standesbeamtinnen bekommen nun 9b.  :). Die Damen im Bürgerbüro wurden nur mit 6 bewertet. Im ganzen Kreis haben alle Kommunen nachgezogen mit den Bewertungen und auch dort sind die Stellen der Standesbeamten mit 9b bewertet worden.

Gruß
Neville

--- End quote ---

Die Bewertungen hätte ich gerne mal gesehen......

Raver:

--- Zitat von: Spid am 02.07.2019 17:36 ---. Und wenn die KGSt zu einer anderen Auffassung gelangt, so sollte sie sich besser auf ihre Kernkompetenzen beschränken. Ich weiß zwar nicht, welche das sein könnten, aber irgendwas findet sich sicher. Malen nach Zahlen käme vielleicht infrage.

--- End quote ---

Oder die KGSt hat hier einfach doch mehr Kompetenz als der werte Spid und ihre Bewertungen liegen näher an der Realität.
Die verschiedenen Urteile und Verfahren ziegen ja schon das es keine Einheitliche Meinung dazu gibt sondern unterschiedliche Bewertungen aufeinandertreffen. Was nun mal eben das Problem einer Bewertung immer so ist - sie ist subjektiv.

Spid:
"Realität" ist unbeachtlich. Maßgeblich für die Eingruppierung sind die tariflichen Regelungen, die durch die Arbeitsgerichtsbarkeit ausgelegt werden. Wenn die KGSt zu einem anderen Ergebnis kommt, als sämtliche relevante Rechtsprechung, so ist das ein deutliches Zeichen von Inkompetenz. Die Bewertung ist auch nicht subjektiv und Meinungen sind irrelevant, zwei LAG haben objektiv die Eingruppierung aufgrund von Eingruppierungsfeststellungskklagen festgestellt. Wo bleibt denn relevante Rechtsprechung, die die gegenteilige Auffassung stützt?

Golum:
Ich bin Standesbeamter in einer großen Stadt in NRW.
Wir haben dort alle A9 / A10 bzw. 9b.

Meiner Erfahrung nach ist A8 bis A10 der Durchschnitt der Stellenbewertungen.

Spid:
Da die Eingruppierung von TB völlig anderen Systematiken folgt, läßt sich aus der Bewertung eines Dienstpostens für Beamte keinerlei Rückschluß auf die Eingruppierung von TB ziehen.

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