Autor Thema: Freizeitausgleich für Mehrarbeit  (Read 2364 times)

Sagittarius

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Freizeitausgleich für Mehrarbeit
« am: 02.07.2019 14:53 »
Ich arbeite im öffentlichen Dienst des Landes Sachsen. Für mich und meine Kollegen gilt eine 5-Tage-Woche mit 40h/Woche. Darüber hinaus gibt es jedoch angewiesene Wochenenddienste, meist für SA und SO, sowie Feiertagsdienste. Typischerweise hat man diese Dienste nicht an aufeinander folgenden Wochenenden oder Feiertagen. Die einzelnen Dienste sind unterschiedlich lang. Leider ist es nicht geklärt, wann spätestens oder ob dafür freie Tage gewährt oder genommen werden müssen. Problematisch ist zum Beispiel das Abfeiern von ganzen Tagen, wenn der Dienst nur wenige Stunden dauert. Dadurch wird Zeitkonto negativ belastet. 

Ich habe in den allgemeinen Regelungen nur folgende Punkte gefunden:

Die tägliche Arbeitszeit beträgt 8 h, jedoch bis zu 10 h, wenn innerhalb 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen durchschnittlich 8 h wieder erreicht werden.

Die wöchentliche Arbeitszeit liegt bei normal 48 , maximal 60 h.
Gilt dies immer ab Montag, oder können Arbeitswochen auch Sonntag bis Samstag definiert werden?

Die minimale Ruhezeit zwischen Feierabend und Dienstantritt beträgt 11 h.

Sonntags- und Feiertagsarbeit sind auf notwendige Ausnahmen zu beschränken.

Für Sonntags- und Feiertagsarbeit muss ein Ersatzruhetag innerhalb 2 Wochen gewährt werden.
Erfüllt dies auch der Samstag der kommenden Woche bei einer normalen Arbeitswoche Montag bis Freitag?

Unabhängig von diesen Diensten gibt es einen Schließdienst in den Abendstunden, der normalerweise täglich Mo-So vom selben Kollegen zusätzlich durchgeführt wird. Der Dienst dauert stets weniger als 1 h. Gelten die obigen Regeln auch in dieem Fall?

Ich würde mich freuen, wenn mir jemand bei der Beantwortung der Fragen behilflich sein könnte oder Informationen über zusätzliche Regelungen in Gesetzen oder dem Tarifvertrag dazu hätte.

Spid

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Antw:Freizeitausgleich für Mehrarbeit
« Antwort #1 am: 02.07.2019 15:06 »
Das ArbZG definiert lediglich eine werktägliche Höchstarbeitszeit. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit errechnet sich lediglich aus dieser. Dabei ist nicht zwingend auf die Kalenderwoche abzustellen.

Ja, BAG, Urteil v. 23.03.2006 - 6 AZR 497/05

Ja, da es an einer Grundlage für eine Ausnahme fehlt.